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Vorlage - VO/5349/13-1  

 
 
Betreff: Einführung einer Wegebahn in Lüneburg
a) Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung von Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz
b) Erstellung einer Stellungnahme für die Landesnahverkehrsgesellschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Moßmann, MarkusBezüglich:
VO/5349/13
Federführend:DEZERNAT III Beteiligt:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr
Bearbeiter/-in: Moßmann, Markus   
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Vorberatung
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
Ausschuss für Kultur und Partnerschaften Vorberatung
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
28.11.2013 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach den Beratungen des Verkehrsausschusses, des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung sowie des Kulturausschusses in der gemeinsamen Sitzung am 13.11.2013 (auf die als Anlage beigefügte Vorlage 5349/13 wird insoweit verwiesen) soll die Verwaltung nach der mehrheitlichen Entscheidung der Ausschüsse in Bezug auf die Genehmigung des Linienverkehrs mit einer Wegebahn eine ablehnende Stellungnahme an die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) formulieren.

 

Bei der Entscheidung über die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr, für die die Hansestadt Lüneburg zuständig ist, sollen ebenso die verkehrlichen Belange insoweit Berücksichtigung finden, als dass dem Unternehmer Gensch die Nutzung bestimmter Strecken im Gelegenheitsverkehr nicht bewilligt werden kann.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hält die Verwaltung eine Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss sowie den Rat der Hansestadt Lüneburg für angebracht. Nach § 76 Abs. 2 Satz 3 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) kann der Hauptverwaltungsbeamte dem Verwaltungsausschuss Angelegenheiten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG („Geschäfte der laufenden Verwaltung“) zur Beschlussfassung vorlegen. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss kann nach § 58 Abs. 3 Satz 3 ebenso eine Beschlussfassung des Rates über Angelegenheiten im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG herbeigeführt werden. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG umfassen sowohl Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises. Zu Letzteren zählen auch die straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten (vgl. Mielke in: NKomVG, Kommentar zum Nds. Kommunalverfassungsgesetz, Hrsg.: Blum/Häusler/Meyer § 85, Rd.-Nr. 31). Sowohl die ablehnende Stellungnahme an die LNVG als auch die Einschränkungen bei der Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs werden auf Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gestützt.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              30,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage:

Anlage:

Vorlage VO/5349/13

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Für den Verwaltungsausschuss:

 

a)              Der Verwaltungsausschuss beschließt, nach § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG die Beschlussfassung des Rates herbeizuführen.

 

b)              Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lüneburg unter Bezugnahme auf die Vorlage VO/5349/13 die Verwaltung zu beauftragen:

 

              1.              Auf die Anhörung der LNVG eine ablehnende Stellungnahme zu verfassen und zu versenden. Das Genehmigungsverfahren für den Linienverkehr wird als nicht entscheidungsreif angesehen, weil insbesondere der von Herrn Gensch beantragten Streckenführung unter verkehrlichen Aspekten nicht zugestimmt werden kann.

 

              2.              Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr zu erteilen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.

 

              3.              Die sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere die evtl. erforderliche Genehmigung nach § 46 StVO eingehend zu prüfen und hierbei die Belange der Hansestadt Lüneburg sowie die eingegangenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere kann für jene Streckenabschnitte keine Genehmigung erteilt werden, die auch beim Linienverkehr nicht genehmigungsfähig sind.

 

Für den Rat:

 

Die Verwaltung wird unter Bezugnahme auf die Vorlage 5349/13 beauftragt:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt unter Bezugnahme auf die Vorlage VO/5349/13 die Verwaltung zu beauftragen:

 

1.              Auf die Anhörung der LNVG eine ablehnende Stellungnahme zu verfassen und zu versenden. Das Genehmigungsverfahren für den Linienverkehr wird als nicht entscheidungsreif angesehen, weil insbesondere der von Herrn Gensch beantragten Streckenführung unter verkehrlichen Aspekten nicht zugestimmt werden kann.

 

2.              Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr zu erteilen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.

 

3.              Die sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere die evtl. erforderliche Genehmigung nach § 46 StVO eingehend zu prüfen und hierbei die Belange der Hansestadt Lüneburg sowie die eingegangenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere kann für jene Streckenabschnitte keine Genehmigung erteilt werden, die auch beim Linienverkehr nicht genehmigungsfähig sind.

 

 

 

 

Stammbaum:
VO/5349/13   Einführung einer Wegebahn in Lüneburg a) Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung von Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz b) Erstellung einer Stellungnahme für die Landesnahverkehrsgesellschaft   Bereich 32 - Ordnung und Verkehr   Beschlussvorlage
VO/5349/13-1   Einführung einer Wegebahn in Lüneburg a) Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung von Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz b) Erstellung einer Stellungnahme für die Landesnahverkehrsgesellschaft   DEZERNAT III   Beschlussvorlage