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Sachverhalt: Die Hansestadt Lüneburg bedient sich zur Erfüllung ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Aufgaben der „Daseinsvorsorge“ ihrer städtischen Beteiligungsgesellschaften.
Viele dieser Aufgaben sind gemeinwohlorientiert und können daher nicht kostendeckend erbracht werden. Die Beteiligungsgesellschaften erhalten für die Erbringung ihrer Aufgaben von der Hansestadt Lüneburg finanzielle Unterstützung.
Die finanziellen Unterstützungen sind vielfältig und können beispielsweise durch Zuschüsse, Ausgleichzahlungen, Kapitaleinlagen, Darlehen sowie Bürgschaften erbracht werden.
Am 26.06.2013 wurde im Ausschuss für Wirtschaft und städtische Beteiligungen über das Europäische Beihilferecht informiert und darauf hingewiesen, dass die Kommunen gehalten sind, die Finanzierungsleistungen an die städtischen Beteiligungsgesellschaften im Sinne der EU-beihilferechtlichen Vorschriften umzusetzen.
Die Hansestadt Lüneburg ist alleinige Gesellschafterin der Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH (AGL) und auf Grundlage der bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit der AGL dazu verpflichtet, die AGL durch Entgeltzahlungen mit den erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten, damit die Gesellschaft die ihr mit Gesellschaftsvertrag, Entsorgungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
Die Beurteilung der Finanzierungsleistungen der Hansestadt Lüneburg an die AGL führt zu dem Ergebnis, dass diese als beihilferelevante Maßnahmen gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sind.
Gemäß Freistellungsbeschluss vom 20.12.2011 (2012/21/EU) hat die Europäische Kommission Kriterien aufgestellt, bei deren Vorliegen Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) bis zu einer Höhe von 15 Mio. EUR jährlich pro DAWI durch einen Betrauungsakt von der Notifizierungspflicht befreit sind.
Bei DAWI handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Diese Dienstleistung kann nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet werden.
Die Hansestadt Lüneburg hat der AGL im Einzelnen die nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen durch Entsorgungs- und Geschäftsbesorgungsverträge übertragen:
a) Durchführung der kommunalen Abwasserbeseitigung gemäß Entsorgungsvertrag vom 31.12.1997
b) Durchführung der Gewässerunterhaltung und des Betriebshofes bei dem das Stadtgrün, die Straßenunterhaltung – und -reinigung sowie die Verwaltung des Fuhrparks mit der Werkstatt angesiedelt sind gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag vom 23.03.2007
c) Unterhaltung der städtischen Industriebahngleise einschließlich Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag vom 29.01.2004
Bei den vorstehenden Dienstleistungen handelt es sich um DAWI, da diese Leistungen im kommunalen Wirkungskreis liegen und einer im öffentlichen Interesse gebotenen Versorgung der Einwohner dienen und ohne die finanzielle Unterstützung der Hansestadt Lüneburg nicht durchführbar wären.
Bei der durch erweiterten Gesellschaftsvertrag übertragenen Aufgabe des Baus und Betriebes eines Lichtwellenleiternetzes im Bereich der Hansestadt Lüneburg handelt es sich um keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 136 Absatz 1 Nr. 3 NKomVG und ist somit ohne weitere Maßnahmen mit dem Beihilferecht vereinbar.
Der Freistellungsbeschluss verlangt, dass dem Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte die DAWI übertragen werden. Gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses ist der Betrauungsakt formfrei und muss die in der Anlage 1 aufgeführten Parameter enthalten.
Bei der Hansestadt Lüneburg ist ein Beteiligungscontrolling implementiert. Durch die Arbeit des städtischen Beteiligungscontrollings zusammen mit der Haushaltsplanaufstellung werden die Vorgaben des Freistellungsbeschlusses bereits umgesetzt. Dies hat den Vorteil, dass die Umsetzung des Freistellungsbeschlusses vereinfacht und ohne neue bürokratische Hemmnisse realisiert werden kann, da bereits praktizierte Verfahrensweisen innerhalb der Stadtverwaltung bestehen und somit nur wenige Änderungen im Verfahrensablauf erforderlich sind.
Die gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses im Betrauungsakt vorgeschriebenen Parameter werden bei der Hansestadt Lüneburg wie folgt umgesetzt:
a) Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung: Die Aufgaben und der Zweck der Gesellschaft sowie die Laufzeit sind im Gesellschaftsvertrag sowie in den bestehenden Entsorgungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen zwischen der Hansestadt und der AGL festgeschrieben. Somit werden die mit dem Freistellungsbeschluss geforderten Angaben über die Art und Dauer der hinreichend dokumentiert.
b) das Unternehmen und ggf. das betreffende Gebiet: Im Gesellschaftsvertrag sowie in den bestehenden Entsorgungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen zwischen der Hansestadt und der AGL sind jeweils auch das Unternehmen sowie der geographische Geltungsbereich hinreichend geregelt.
c) Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher Rechte: Sofern ausschließliche Rechte gewährt wurde, sind diese ebenfalls in den bestehenden Verträgen und Vereinbarungen dokumentiert.
d) Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen: Mit Genehmigung des Wirtschaftsplanes der AGL durch die Gesellschafterversammlung erfolgt die Genehmigung der Zielbeschlüsse, die von der Geschäftsführung umgesetzt werden müssen. In dem Wirtschaftsplan wird konkret und detailliert festgelegt, in welcher Höhe Mittel für welche Vorhaben im Folgejahr – unter dem Vorbehalt der Genehmigung des städtischen Haushaltsplanes durch den Rat der Hansestadt Lüneburg - ausgegeben werden dürfen. In den Entsorgungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen der AGL ist geregelt, dass auf Basis der im Wirtschaftsplan enthaltenen Betriebskostenkalkulation jedes Jahr ein festes Entgelt für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr schriftlich festzusetzen ist. Für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes erfolgt ein Weisungsbeschluss für die städtischen Beteiligungsvertreter in der Gesellschafterversammlung durch den Rat, der seine Zuständigkeit gemäß Hauptsatzung auf den städtischen Ausschuss für Wirtschaft und städtische Beteiligungen delegiert hat. Eine Überschreitung des Kostenrahmens bzw. Änderungen sind grundsätzlich nur nach erneuter Genehmigung eines geänderten Wirtschaftsplanes möglich. Damit sind einerseits die Ausgleichsleistungen und andererseits die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses ausreichend beschrieben. Die Dauer der Betrauung wird durch die jährliche Entscheidung über die Ausgleichsleistungen durch Genehmigung des Wirtschaftsplanes bestimmt. Die Kontrolle der Berechnung sowie die Überwachung der Entgeltzahlungen werden durch das Beteiligungsmanagement der Hansestadt Lüneburg sichergestellt. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgt der Nachweis über die tatsächlich angefallenen Betriebskosten in der Regel im Rahmen des Jahresabschlusses. Neben der Genehmigung des Wirtschaftsplanes bedürfen auch die Jahresabschlüsse jeweils eines Weisungsbeschlusses für die städtischen Beteiligungsvertreter in der Gesellschafterversammlung durch den städtischen Ausschuss für Wirtschaft und städtische Beteiligungen. Eine Überwachung der Zahlungen ist, wie im Betrauungsakt gefordert, somit sichergestellt.
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen: Über die Entsorgungs- und Geschäftsbesorgungsverträge hinaus ist eine weitere Regelung in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer Überkompensation vorgesehen. Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Ausführung der übertragenen Aufgaben entsteht, werden die Ausgleichszahlungen nicht in einer Einmalzahlung, sondern in mehreren Abschlagszahlungen geleistet. Vor den jeweiligen Mittelabrufen muss die Geschäftsführung unterjährig den konkreten Bedarf nachweisen. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Quartalsberichte. Auf diese Weise werden Abweichungen der Entgeltzahlungen vom Wirtschaftsplan vermieden.
f) Verweis auf Freistellungsbeschluss: Ein entsprechender Verweis auf den Freistellungsbeschluss der Kommission erfolgt im Beschluss. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 35,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Anlage 1
Beschlussvorschlag: Der Betrauung der Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß dem Freistellungs-beschluss 2012/21/EU wird zugestimmt.
Darüber hinaus werden die städtischen Beteiligungsvertreter in der Gesellschafterversammlung der Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH angewiesen, die Geschäftsführung anzuweisen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften des Freistellungsbeschlusses in der jeweils gültigen Fassung umzusetzen. |
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