Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Gem. § 64 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG ) in der Fassung vom 3. März 1998 werden mit dem Beginn eines Schuljahres die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Nach § 64 Abs. 2 können schulpflichtige Kinder die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Darüber hinaus können sie gleichzeitig verpflichtet werden, einen Schulkindergarten (§ 6 Abs. 3) zu besuchen.
Es ist dabei nicht zulässig, die Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens, Integrationskindergartens usw. auszusprechen. Die Entscheidungen nach § 64 NSchG trifft grundsätzlich die Schulleiterin / der Schulleiter der nach § 63 Abs. 2 und 3 NSchG zuständigen öffentlichen Grundschule, also keine Schulen in freier (privater) Trägerschaft.
Eine Alternative zu einem Schulkindergarten ist die Grundschule mit veränderter Eingangsstufe gemäß §6 Abs. 4 NSchG. Dafür erfolgt in der Regel keine Zurückstellung. Der Besuch der Eingangsstufe gewährt den Kindern die erforderliche unterschiedliche, an der Lernentwicklung orientierte Lernzeit (drei Schuljahre für den 1. und 2. Schuljahrgang). Dieses Modell ist in Lüneburg z.Zt. lediglich in der GS am Sandberg in Ochtmissen vorhanden.
Gem. § 101 Abs. 1 haben die Schulträger das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).
Dem Gedanken der Inklusion, wie sie auch in den nächsten Jahren umzusetzen ist, entspricht das Modell der veränderten Eingangsstufe am ehesten, da alle Kinder gemeinsam unterrichtet werden sollen und in der Differenzierung Kinder mit besonderem Förderbedarf diesen Bedarf innerhalb des Klassenverbandes bekommen sollen.
Da aber auch der Schulkindergarten eine gesetzlich zulässige Schulform ist, kann auch seitens der Nds. Landesschulbehörde dem Ansinnen wenig entgegengebracht werden, wenn seitens der GS die Einrichtung eines Schulkindergartens gewünscht wird.
Auf der Gesamtkonferenz der Lbg. Grundschulrektoren am 14. März 2013 wurde deutlich, dass aufgrund der Anmeldungen voraussichtlich mehr als 20 Kinder des nächsten Grundschuljahrgangs von einer Zurückstellung für einen Schulkindergarten betroffen wären. Einstimmig empfahl die Konferenz dem Schulträger an folgenden Standorten Schulkindergärten einzurichten/vorzuhalten:
GS Hasenburger Berg – z.Zt. ist der Schulkindergarten noch genehmigt, eine Belegung ist für das kommende Schuljahr nicht vorgesehen.
GS Anne Frank Schule – z.Zt. Schulkindergarten noch genehmigt, eine Belegung wird im Schuljahr 2013/2014 erfolgen.
GS Heiligengeistschule – hier ist eine Genehmigung zu beantragen, um für 8 Kinder einen Schulkindergarten einzurichten.
Nach dem RdErl. d. MK v. 7.7.2011 - 15-84001/3 (SVBl 8/2011 S.268), geändert durch RdErl. v. 31.7.2012 (SVBl. 9/2012 S.461; ber. S.522) - VORIS 22410 - Da diese Kinder jedoch tlw. gemeinsam den Unterricht mit den 1. Klassen zusammen besuchen, ist die tatsächliche Gruppenstärke natürlich weitaus geringer bzw. verteilt sich ggf. auf die Zusammenarbeit mit mehreren Grundschulklassen.
Danach ist noch für die GS Heiligengeistschule seitens der Hansestadt als Schulträger die Einrichtung eines Schuldkindergartens bei der Nds. Landesschulbehörde zu beantragen.
Die Landesschulbehörde ist vorab unterrichtet worden und hat eine Genehmigung in Aussicht gestellt.
Die erforderlichen Räumlichkeiten sind in der GS Heiligengeistschule vorhanden, die Schulleitung ist mit der Einrichtung einverstanden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 30€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: 0,-€ Es werden vormittags die Räume der Nachmittagsbetreuung genutzt, die Lehrerpersonalkosten obliegen dem Land Nds. c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Beschlussvorschlag: Gem. § 6 Abs. 3 Nds. Schulgesetz wird an der Grundschule Heiligengeistschule ein Schulkindergarten eingerichtet. Die Verwaltung wird beauftragt die erforderliche Genehmigung bei der Landesschulbehörde zu beantragen
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