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Vorlage - VO/0527/03  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 114 "Lünepark mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung"; Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr BenteAktenzeichen:60 50 20 be-br
Federführend:Bereich 62 - Verwaltung, Wohnbauförderung Bearbeiter/-in: Bente, Eckhard
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
03.06.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen     
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Verwaltungsausschuss hat am 26.11.2002 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 114 "Lünepark mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung" für den in der Anlage zeichnerisch beschriebenen Geltungsbereich aufzustellen. Planungsziel ist insbesondere die Festsetzung eines Sondergebietes "Feuerwehr", eines eingeschränkten Gewerbegebietes, einer Hauptverkehrsstraße mit Brückenbauwerk über die Ilmenau (Spange zwischen Hamburger Straße und Bockelmannstraße) sowie von Grünflächen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 114 umfasst in dem Bereich westlich der Ilmenau Teilflächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 55 "Hude". Der Bebauungsplan Nr. 55 wird mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 114 bezüglich dieser Flächen teilweise aufgehoben und neu überplant.

 

In dem bisherigen Verfahrensablauf wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durch Pressebekanntmachung in der Landeszeitung für die Lüneburger Heide (23.12.2002) und Aushängen der Vorentwürfe im Bereich Stadtplanung (08.01. - 21.01.2003) durchgeführt. Träger öffentlicher Belange haben ebenfalls anlässlich einer frühzeitigen Beteiligung in der Zeit vom 06.12.2002 bis zum 21.01.2003 Gelegenheit erhalten, die Planungen einzusehen und Stellung zu nehmen.

 

Als Ergebnis dieser Verfahrensschritte wurden die ausgelegten Planungsunterlagen geringfügig überarbeitet bzw. ergänzt. Siehe im einzelnen den anliegenden Vermerk vom 03.04.2003.

 

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich (Ziff. 3.4 des Begründungsentwurfs). Um die Belange von Natur und Landschaft gebührend zu berücksichtigen, wurde als Anlage zur Begründung ein grünordnerischer Fachbeitrag erarbeitet.

 

Als nächster Verfahrensschritt kann nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über den Auslegungsentwurf nebst Begründung und über die öffentliche Auslegung beschlossen werden. Im Rahmen dieses Auslegungsverfahrens wird den Bürgern erneut Gelegenheit geboten, Anregungen vorzubringen. Die Träger öffentlicher Belange werden nochmals förmlich beteiligt.

 

Die Anlagen sind Bestandteile der Beschlussvorlage. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist im Sitzungsraum ausgehängt bzw. ausgelegt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)                        150,00 €

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:

 

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

 

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

 

c)   an Folgekosten:

 

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja       

            Nein    

 

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

Lageplan, Verfahrensübersicht, Vermerk, Begründung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen (1621 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lüneburg beschließt:

 

1.      Dem Auslegungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 114 "Lünepark mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung" nebst Begründung wird zugestimmt; die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.

 

2.      Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 114 umfasst in dem Bereich westlich der Ilmenau Teilflächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 55 "Hude". Der Bebauungsplan Nr. 55 wird mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 114 bezüglich dieser Flächen teilweise aufgehoben und neu überplant.

 

3.      Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.