Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Gemäß § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag eines Vorhabenträgers über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Klinik Gut Wienebüttel (HVVG Heimverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft mbH) hat mit Schreiben vom 16. Januar 2013 einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger beabsichtigt die bestehende Klinik um ein weiteres Gebäude für die Intensivpflege zu erweitern. Der Erweiterungsbau soll auf dem Grundstück der Klinik nördlich der vorhandenen, zum Teil denkmalgeschützten Gebäude errichtet werden.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 75 I „Gut Wienebüttel“ setzt ein Sondergebiet Klinik fest, jedoch würde das neue Gebäude außerhalb der vorhandenen Baugrenzen entstehen. Weiterhin sind Bäume zum Erhalt und eine Stellplatzfläche festgesetzt.
Um die planungsrechtlichen Möglichkeiten für die beabsichtigte Klinikerweiterung zu schaffen und die unterschiedlichen Belange des Denkmalschutzes, des Naturschutzes sowie des Immissionsschutzes (Veranstaltungsbereich Kulturforum) zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss sich der Vorhabenträger zur Durchführung seiner Planung und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichten (Durchführungsvertrag).
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst Flächen zwischen einer vorhandenen Wegefläche im Norden, der Erschließungsstraße „Gut Wienebüttel“ im Osten, den bestehenden Klinikgebäuden im Süden, sowie dem vorhandenen Wald im Westen. Die Planung betrifft nur Flächen, die im Besitz des Vorhabenträgers sind. Der Geltungsbereich ist auf beigefügtem Lageplan, der Bestandteil der Beschlussvorlage ist, dargestellt. Er umfasst eine Fläche von ca. 0,7 ha.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150 Euro aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Geltungsbereich, Verfahrensübersicht
Beschlussvorschlag: Der Verwaltungsausschuss beschließt:
1. Für einen Bereich nördlich des bestehenden Klinikums Gut Wienebüttel wird auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 12 BauGB das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeleitet. Der Bebauungsplan Nr. 152 bekommt die Bezeichnung „Erweiterung Klinik Gut Wienebüttel“. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.
2. Ziel der Planung ist es, die Flächen als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Klinik“ festzusetzen.
3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch Aushang durchzuführen.
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