Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/5084/13  

 
 
Betreff: Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Lüneburg
2. Änderung "Vorranggebiete Windkraftnutzung"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Eberhard, Matthias
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Lindemann, Jan Christoph
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
08.04.2013 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Der Landkreis führt derzeit das Verfahren zur Änderung seines Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) durch. Es soll um einen Teilplan mit Vorrangflächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen (WEA) ergänzt werden.

 

Der Entwurf des Landkreises für das Teilgebiet "Melbeck", das als einziges das Stadtgebiet berührt, wurde am 21.05.2012 dem Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung vorgestellt Der Ausschuss sprach sich dafür aus, das von einem moderaten Ausbau ausgehende Szenario "Trend" als Grundlage für die RROP-Änderung anzunehmen.

 

Die Änderung des RROP wurde inzwischen vom Landkreis überarbeitet und weiterentwickelt. Neue Entwürfe liegen seit dem 11.03.2013 bis einschließlich 26.04.2013 öffentlich aus. Stellungnahmen dazu können bis zum 10.05.2013 bei der Stabsstelle Regional- und Bauleitplanung des Landkreises abgegeben werden. Dabei wurden folgende Änderungen aufgenommen:

-          Im ausliegenden Änderungsentwurf ist das außerhalb des Stadtgebietes liegende Teilgebiet "Embsen/Oerzen" entfallen.

-          Das Teilgebiet "Melbeck" wurde von zuvor 45 ha (im seinerzeit favorisierten Szenario "Trend") auf nunmehr 91 ha erweitert.

-          Eine wesentliche Flächenvergrößerung erfolgt auch nach Norden auf Lüneburger Stadtgebiet, hier liegen jetzt ca. 17 ha der Vorrangfläche statt zuvor ca. 4 ha.

-          Ein Mindestabstand von 1000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung (Häcklingen Langestückenfeld) wird nach wie vor eingehalten.

 

Ein erheblicher Zugewinn an Fläche entsteht jedoch durch veränderte Mindestabstände zu anderen Nutzungen:

-          Zu klassifizierten Straßen und zu Bahnanlagen ist die angenommene Kipphöhe von 200 m freizuhalten.

-          Zu Freileitungen sind keine Abstände mehr festgelegt, ebenso

-          keine Abstände zu Gemeindeverbindungsstraßen und sonstigen Straßen und Wegen. Hier hat im Zuge des Genehmigungsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattzufinden.

-          Abstände werden nur noch zu Wohngebäuden, nicht zu gewerblichen Nutzungen gehalten.

-          Das im RROP enthaltene Vorbehaltsgebiet für Rohstoffsicherung (Sand) in Melbeck wird hier teilweise überlagert: "Hier hat der Planverfasser der Nutzung der Windenergie an einem gut geeigneten, von übrigen Restriktionen freien Standort den Vorzug gegeben vor der langfristigen Nutzung als Rohstoffgewinnungsgebiet" (Auszug aus der Begründung).

 

Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Erholung sieht die planende Behörde aus nachfolgend aufgeführten Gründen hier nicht:

-          Zu Schutzgebieten und Wald (100 m) werden ausreichende Abstände gehalten. Die Landschaft ist hier durch bestehende Windenergieanlagen, zwei Freileitungen, die Bundesstraße 209, die Bahnstrecke und das Gewerbegebiet vorbelastet.

-          Ausreichende Abstände werden auch zu Vorbehaltsgebieten für die Erholung (230 m) und Vorranggebieten für die ruhige Erholung (ca. 600 m) eingehalten.

-          Zu Landschaftsschutzgebieten werden mindestens ca. 350 m, zu FFH-Gebieten mindestens ca. 900 m eingehalten, erhebliche Beeinträchtigungen werden hier laut Umweltbericht ausgeschlossen.

 

Mit der Änderung des RROP wird das Ziel verfolgt, im Kreisgebiet Vorranggebiete für raumbedeutsame WEA festzulegen. Diese sind ausschließlich in den dargestellten Vorranggebieten zulässig. Die Errichtung raumbedeutsamer WEA ist außerhalb ausgeschlossen. Die Festlegungen des RROP sind für alle öffentlichen Planungsträger verbindlich, die Gemeinden haben ihre Planungen ggf. den Zielen anzupassen.

Als einwandfrei raumbedeutsam werden hier Gruppen von 3 Anlagen und mehr und Einzelanlagen von mehr als 100 m Höhe definiert. Nur eindeutig nicht raumbedeutsame Einzelanlagen bis zu 25 m Höhe unterliegen nicht der Ausschlusswirkung. Für größere Anlagen unterliegt die Frage der Raumbedeutsamkeit einer Einzelfallentscheidung.

 

Unmittelbare Auswirkungen auf Nutzungen im Stadtgebiet sind nicht zu erwarten. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Anlagen weitreichend sichtbar sind und bei ungünstigen Sonnenständen Schatten werfen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:                            100 Euro

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

Ausschnitt RROP Teilgebiet Melbeck

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Windkraft Anlage 1 (1275 KB)      
Anlage 2 2 Windkraft Anlage 2 (787 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Zugunsten eines weiteren Ausbaus der regenerativen Energiegewinnung werden keine Bedenken gegen das Teilgebiet "Melbeck" der 2. Änderung "Vorranggebiete Windenergienutzung" des Regionalen Raumordnungsprogramms vorgebracht.