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Vorlage - VO/5041/13  

 
 
Betreff: Aufhebung einer Zweckvereinbarung zwischen der Hansestadt Lüneburg und der GfA Lüneburg gkAöR und Abschluss einer gleichlautenden Verwaltungsvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsvollstreckung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kipke, Jürgen
Federführend:Bereich 20 - Stadtkasse Bearbeiter/-in: Kipke, Jürgen
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
28.02.2013 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit der Umwandlung der Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH in die GfA Lüneburg gemeinsame kommunale Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden GfA genannt) zum 02.01.2012 haben der Landkreis und die Hansestadt Lüneburg die Aufgaben der Abfall- und Wertstoffentsorgung, der Abfallbehandlung sowie die Durchführung von abfallwirtschaftlichen Aufgaben auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Niedersächsischen Abfallgesetztes auf die GfA übertragen.

 

Die Aufgabe der Vollstreckung der Abfallgebühren sollte aus wirtschaftlichen Gründen nicht selbst von der GfA, sondern weiterhin von Landkreis und Hansestadt Lüneburg durchgeführt werden.

 

Mit Beschluss des Rates am 31.05.2012 (VO/4643/12) wurde die Verwaltung ermächtigt, eine Zweckvereinbarung nach dem Nieders. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) mit der GfA zu schliessen. Auf Grundlage der Vereinbarung konnten die Vollstreckungstätigkeiten für die Abfallgebühren im Stadtgebiet weiterhin durch die Stadtkasse der Hansestadt Lüneburg erledigt werden. Die Zweckvereinbarung zwischen GfA und Hansestadt wurde im Juni 2012 unterzeichnet, im Amtsblatt veröffentlicht und dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport angezeigt.

 

Das Ministerium gab mit Schreiben vom 09.11.2012 jedoch die rechtliche Auffassung bekannt, dass die Aufgabenwahrnehmung durch Hansestadt nicht unter das Nds. Gesetz für die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) zu fassen sei und dementsprechend die Aufgabenübertragung nicht im Rahmen einer Zweckvereinbarung erfolgen könne. Nach Ansicht des Ministeriums können Kommunen Aufgaben durch eine Zweckvereinbarung übertragen, der umgekehrte Fall einer Übertragung von Aufgaben einer kommunalen Anstalt auf eine Kommune sei ausgeschlossen.

 

Nach Abstimmung mit dem Landkreis Lüneburg, dem für die Vollstreckung im Kreisgebiet Gleiches auferlegt wurde, soll deshalb die Zweckvereinbarung mit der GfA aufgehoben und inhaltlich gleich in einer rechtlich zulässigen Form, einer Verwaltungsvereinbarung, schriftlich fixiert werden, um rechtliche Bedenken des Ministeriums auszuräumen.

 

Für die Praxis hat dies keine Auswirkungen; die Regelungen bleiben inhaltlich identisch und die Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 02.01.2012 in Kraft.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              35,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

Verwaltungsvereinbarung zwischen Hansestadt Lüneburg und GfA Lüneburg gkAöR

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verwaltungsvereinbarung zwischen Hansestadt Lüneburg und GfA gkAöR (25 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt, die am 18.06.2012 geschlossene Zweckvereinbarung zwischen der GfA und der Hansestadt Lüneburg zur Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsvollstreckung aufzuheben und eine inhaltsgleiche Verwaltungsvereinbarung mit der GfA abzuschließen.