Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Gemäß § 128 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat die Hansestadt Lüneburg jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen, den der Rat gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG beschließen muss.
Die Jahresrechnung der Hansestadt Lüneburg schließt für das Haushaltsjahr 2011 mit einem Fehlbetrag von -1.714.635,68 € und damit deutlich besser als die Haushaltsplanung (-9,75 Mio. €) ab.
Die Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Bilanz sind als Anlagen (1), (1.1) und (1.2) beigefügt. Zur Erläuterung des Ergebnisses wurde ein Rechenschaftsbericht erstellt (siehe Anlage 2).
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg hat über die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 und weiterer Prüfungsschwerpunkte einen Schlussbericht erstellt. Der Schlussbericht ist dieser Vorlage als Anlage (3) beigefügt. Die Stellungnahme der Verwaltung zu Prüfungshinweisen und -bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 156 Abs. 4 NKomVG ist der als Anlage (4) beigefügten Synopse zu entnehmen.
Im Schlussbericht erklärt das Rechnungsprüfungsamt, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, die der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegenstehen (siehe Ziffer 6 auf Seite 22 des Schlussberichtes).
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 30,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Anlage 1 Feststellung des Jahresergebnisses 2011 1.1 – Aktiva 1.2 – Passiva Anlage 2 Rechenschaftsbericht Anlage 3 Schlussbericht Anlage 4 Synopse
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt, dass der Jahresabschluss 2011 der Hansestadt Lüneburg wie folgt festgestellt ist:
b) Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg über die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 der Hansestadt Lüneburg und die Stellungnahmen der Verwaltung zur Kenntnis. Dem Oberbürgermeister wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 erteilt.
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