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Vorlage - VO/4546-1/12  

 
 
Betreff: Festsetzung der Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder als Vertreter der Hansestadt Lüneburg in Unternehmen und Einrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Tischvorlage
Verfasser:Müller, Rainer
Federführend:Bereich 22 - Betriebswirtschaft & Beteiligungsverwaltung, Controlling Bearbeiter/-in: von Fintel, Stefanie
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
31.05.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Änderungen der ursprünglichen Vorlage VO/4546/12 sind kursiv dargestellt.

 

Gem. § 138 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) setzt die Vertretung für jede Vertretungstätigkeit in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts die Höhe der angemessen Entschädigung fest. Hierzu zählt nach § 138 Abs. 8 NKomVG auch die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat aufgrund der Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde.

 

Festgelegt wird durch den Ratsbeschluss nicht die tatsächliche Höhe der durch das jeweilige Unternehmen gezahlten Aufwandsentschädigung, sondern der Höchstsatz bis zu dem die Aufwandsentschädigung nicht der Abführungspflicht an die Hansestadt Lüneburg nach § 138 Abs. 7 Satz 1 NKomVG unterliegt.

 

Der Beschluss ist gemäß § 138 Abs. 7 Satz 3 NKomVG öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 26.10.2006 (VO/2080/06) u. a. über die Aufwandsentschädigung beraten und beschlossen, dass die Maximalhöhe je Sitzung 182,00 € nicht übersteigen soll. Vergütungen für die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat unterliegen nach § 138 Abs. 7 NKomVG keiner Abführungspflicht an die Gemeinde, soweit sie eine durch Beschluss des Rates festzulegende angemessene Höhe nicht überschreiten.

 

Für die Tätigkeit in den Aufsichtsräten der Gesellschaften mit Beteiligung der Hansestadt Lüneburg werden generell keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern lediglich Sitzungsgelder gewährt. Nach erfolgter Abfrage in den Beteiligungen zur Höhe ist festzustellen, dass alle gezahlten Sitzungsgelder (siehe Anlage 1) in dem vom Rat festgelegten Rahmen liegen.

 

Aufgrund der Diskussion im Ausschuss für Wirtschaft und städtische Beteiligungen am 23.05.2012 wird vorgeschlagen, den Höchstsatz gemäß § 138 Abs. 7 NKomVG auf
150,00 Euro festzusetzen.

 

Durch die Tätigkeit in den Aufsichtsräten können den Mitgliedern Fahrtkosten, Aufwendungen für die Kinderbetreuung, die Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen sowie Verdienstausfälle entstehen, die bisher von den Gesellschaften nicht ausgeglichen worden sind. Daher wird vorgeschlagen, für die geltend gemachten Aufwendungen Entschädigungen zu gewähren. Die vorgeschlagenen Entschädigungssätze sind der Anlage „Entschädigung für geltend gemachte Aufwendungen“ (Anlage 2) zu entnehmen.

 

Die Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Verwaltungsratsvorsitzenden haben für die hervorgehobene Position innerhalb des Aufsichtsrates bzw. des Verwaltungsrates eine größere Aufgabenwahrnehmung und –verantwortung als die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates. Daher wird vorgeschlagen, den Aufsichtsratsvorsitzenden pro Sitzung eine Zulage von 50% bezogen auf ein „Sitzungsentgelt“ zu gewähren.

 

Die Vorberatung über die vorstehend genannten Regelungen zur Vergütung und zum Auslagenersatz erfolgt in den jeweiligen Aufsichtsräten der städtischen Beteiligungs-gesellschaften. Die Beschlussfassung obliegt den Gesellschafterversammlungen. Die städtischen Beteiligungsvertreter in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften mit städtischer Beteiligung sind mit Weisungen zu versehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              35,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage 1 „Sitzungsgelder“

Anlage 2 „Entschädigung für geltend gemachte Aufwendungen“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Sitzungsgelder (121 KB)      
Anlage 2 2 Entschädigung für geltend gemachte Aufwendungen (13 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

1.)              Als angemessene Vergütung in Form von Sitzungsgeld im Sinne des § 138 Abs. 8 NkomVG für Ratsmitglieder, die die Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen vertreten, wird ein Höchstbetrag von 150,00 Euro pro Sitzung festgesetzt. Die darüber hinaus gehenden Beträge sind an die Hansestadt Lüneburg abzuführen.

 

2.)              Die geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkosten, Kinderbetreuungen und die Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger sowie Verdienstausfälle werden gemäß Anlage 2 erstattet.

 

3.)              Die Aufsichtsratsvorsitzenden der städtischen Beteiligungsgesellschaften erhalten für ihre Tätigkeiten pro Sitzung eine Zulage von 50% bezogen auf ein „Sitzungsentgelt“.

 

4.)              Die Beteiligungsvertreter in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften mit städtischer Beteiligung werden angewiesen, für die Regelungen zur Vergütung von Aufsichtsratmitgliedern, für geltend gemachte Aufwendungen und für die Zulagen der Aufsichtsratsvorsitzenden zu stimmen.