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Vorlage - VO/4604/12  

 
 
Betreff: Neuregelung der Aufgabenwahrnehmung sowie der Finanzbeziehungen für die (stationäre) „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" nach §§ 67 ff SGB XII ab 2011
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Herr Rumpel
Federführend:Bereich 51 - Soziale finanzielle Hilfe Bearbeiter/-in: Rumpel, Jens
Beratungsfolge:
Sozial- und Gesundheitsausschuss Anhörung
14.05.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Das Land Niedersachsen hat 2011 das Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) sowie die Durchführungsverordnung zum Nds. AG SGB XII (DVO Nds. AG SGB XII) neu gefasst (Nds. GVBl. S. 178).

 

Aufgrund der Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 DVO Nds. AG SGB XII ist die Hansestadt Lüneburg nicht mehr per Gesetz für die Durchführung der Aufgabe „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff SGB XII“ des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (üöTrSH) herangezogen. Herangezogen sind nun die örtlichen Träger der Sozialhilfe, hier also der Landkreis Lüneburg. Neu geregelt wurden u.a. auch die Finanzbeziehungen für die Aufgabenerledigung. Zukünftig gleicht der üöTrSH die Aufwendungen der Kommunen für obige Leistungen durch jährliche Festbeträge aus. Die Festbeträge sind in § 13 Nds. AG SGB XII bzw. in der Anlage zu § 13 DVO Nds. SGB XII festgesetzt. Auf den Landkreis Lüneburg entfällt für das Jahr 2011 ein Festbetrag von 1.485.568,28 € (davon Anteil Landkreis ca. 85.000,- €, Anteil Stadt ca. 1.400.000,- €).

 

Die Festbeträge des üöTrSH umfassen neben den Einzelfallhilfen auch institutionelle Förderungen der ambulanten flächenorientierten und nachgehenden Nichtsesshaftenhilfe. In Lüneburg ist der Herbergsverein Anbieter und Vertragspartner. Die Verträge sowie die aktuell gültigen Vergütungsvereinbarungen 2011 sind noch vom Land Niedersachsen geschlossen worden.

 

Für 2011 konnte zwischen Stadt und Landkreis vereinbart werden, dass die Stadt ihren Fallbestand weiterhin aufgrund der Vermutung der Allzuständigkeit aus § 2 des Lüneburg-Vertrags bearbeitet. Die hierfür vom Land eingehenden Abschläge wurden vom Landkreis nach Abzug eigener Ausgaben an die Stadt weitergeleitet. Eine aktuelle Auswertung (Stand: 18.04.2012) ergibt, dass der städtische Gesamtaufwand für das Jahr 2011 rd. 1.200.000,- € beträgt. Zuzüglich der Leistungen des Landkreises kann am Tag der Vorlagenerstellung davon ausgegangen werden, dass das vom Land zugewiesene Gesamtbudget zumindest für 2011 vermutlich auskömmlich ist. Die für 2011 aufgewandten Leistungen sind bis zum 30.04.2012 vom Landkreis Lüneburg zu melden.

 

In weitern Verhandlungen konnte bislang keine abschließende Übereinstimmung über die Aufgabenwahrnehmung hergestellt werden. Aktuell bearbeitet die Hansestadt den städtischen Fallbestand nach Abstimmung mit der Verwaltungsspitze weiterhin aufgrund obiger Allzuständigkeitsvermutung. Position des Landkreises ist es, dass es mindestens einer Protokollnotiz zum Lüneburg-Vertrag bedarf, die die Heranziehung zur Aufgabenerledigung nach §§ 67 SGB XII stationär regelt. U.U. ist mit einer ergänzenden, weitergehenden Protokollnotiz zum Lüneburg-Vertrage zu rechnen. Einer vom Landkreis angestrebten „Bonus-Malus-Regelung“ wurde eine Absage erteilt. 

Für die städtischen Transferaufwendungen hat der Landkreis bis zum 31.03.2012 bislang Abschläge in Höhe von rd. 247.000,- € erstattet. Für die weiteren städtischen Transferaufwendungen werden gemäß Absprache vom 18.04.2012 (Landkreis Lüneburg/Herr Ratzeburg – Hansestadt Lüneburg/Herr Rumpel) ab 04/2012 mtl. Abschläge von 80.000,- € erstattet. Zum Jahresende erfolgt eine Spitzabrechnung.

 

Bei Überschreitung des Gesamtbudgets hätte der Landkreis bis zum 30.06.2012 die Möglichkeit, entsprechend § 13 Abs. 5 Nds. AG SGB XII einen zu begründenden Überprüfungsantrag auf Anpassung zu stellen. Eine Budgetaufstockung käme dann ab 2013 zum Tragen, so dass für den Landkreis ein Kostenrisiko für 1 Haushaltsjahr verbleibt.

 

Ob das Gesamtbudget auch in den Folgejahren auskömmlich sein wird, ist von folgenden nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig:

·         Vergütungsvereinbarung mit dem Herbergsverein. Diese hatte der Herbergsverein bereits in 11/2011 vorsorglich zum Jahresende gekündigt. Verhandlungen bzgl. einer neuen Vergütungsvereinbarung obliegen dem herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Landkreis Lüneburg.

·         Gesetzliche Änderungen oder Rechtsprechung können die Ausgaben beeinflussen. So hat bspw. Die Einbeziehung der §67iger Klientel in die ALG II-Leistungsberechtigung in 2008 zu einer Entlastung des SGB XII-Aufwands geführt.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage: 50,- €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja              X

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle: 52015             

              Produkt / Kostenträger:       31151103             

              Haushaltsjahr:              2011 / 2012

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n: