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Sachverhalt:
Der niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 20.03.2012 das Gesetz zur Einführung der inklusiven Beschulung in Niedersachsen beschlossen.
Die Einführung der inklusiven Beschulung wird Auswirkungen auf alle öffentlichen Schulen haben. Es handelt sich um eine Gesetzesänderung, deren konkreten und tatsächlichen Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollständig überblickt werden können. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum bis zum Sommer 2018 festgelegt, der ein späteres „Nachsteuern“ in der Zeit bis dahin möglich macht.
Anhand einer kurzen Präsentation werden in der Sitzung die Eckdaten des Gesetzes erläutert. Das Gesetz beinhaltet für die Schulträger im Wesentlichen folgende Punkte:
überprüft werden sollen.
Ab August 2018 ist nach dem Gesetzentwurf jede Schule inklusiv. D.h. alle Schulen müssen grundsätzlich jeden Schüler beschulen können.
Die nachfolgenden Erläuterungen behandeln ausschließlich die Sicht des Schulträgers nach § 101 NSchG. Nach der Definition hat der Schulträger in diesem Rahmen zwei Aufgabenbereiche. Er hat das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten.
Konkret hat dieses Gesetzesvorhaben für den Schulträger Hansestadt Lüneburg folgende Auswirkungen: Ab 2013 muss in jeder Schulform eine Schule geeignet sein, Schülerinnen und Schüler inklusiv zu beschulen (Schwerpunktschule). Ab 2018 muss jede Schule inklusiv beschulen können.
Die inklusive Beschulung geht mit ihren Anforderungen weit über die baulichen Anforderungen für Rollstuhlfahrer hinaus. Die inklusive Beschulung setzt eine „barrierefreie“ Beschulung aller möglichen Schüler mit ihren individuellen, unterschiedlichen Förderbedarfen voraus. Damit sind insbesondere auch die Förderbedarfe gemeint, die bisher an den speziellen Förderschulen bedient wurden.
Somit muss mehr als nur der Bedarf der körperlich beeinträchtigten Schulkinder betrachtet werden. Derzeit sind nachfolgende Schulen „rollstuhlgerecht“:
Nicht „rollstuhlgerecht“ sind nachstehende Schulen:
Die gesetzlichen Anforderungen sehen für den Übergangszeitraum 2013 – 2018 in einer Schule jeder Schulform die Barrierefreiheit im Rahmen der inklusiven Beschulung vor. Die rollstuhlgerechten Schulen decken diese Anforderung bereits heute ab. Es fehlt aber die Schulform Oberschule, so dass in den nächsten Jahren für die Christianischule als künftige Oberschule entsprechende Fahrstühle vorzusehen sind. Da das Gebäude über unterschiedliche bauliche Ebenen verfügt, werden dies mehrere Fahrstühle sein. Im Rahmen einer Gebäudebegehung wird den Mitgliedern des Schulausschusses diese Situation vorgestellt; die Verwaltung wird auch eine entsprechende Kostenschätzung vorstellen können.
In Gesprächen mit dem Landkreis ist für eine Übergangszeit vereinbart, dass er im Bedarfsfall die Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die die Schulform "Oberschule" wählen, in der (barrierefreien) OS Oedeme als Schwerpunktschule für die Hansestadt Lüneburg sicherstellen wird.
Inwiefern auch alle weiteren Schulen aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit überhaupt für eine Umrüstung auf Barrierefreiheit geeignet sind, muss eingehend geprüft werden. Das dafür nötige Finanzvolumen kann hierzu nicht kurzfristig eingeschätzt werden, zumal einige Gebäude als Baudenkmal eingestuft sind und daher eine Realisierbarkeit im Einzelnen geprüft werden muss. Damit einhergehend entstehen weitere allgemeine Bedarfe:
Bereits in der Vergangenheit hat die Hansestadt großen Wert darauf gelegt, dass möglichst viele Kinder durch die Regelschule beschult werden können. Mit dem Einstieg in die Grundschule wurden für diese Einzelfälle spezielle Einbauten geleistet:
Für diese speziellen Erfordernisse besteht eine Gemengelage im Bereich der Kostenträgerschaft. So ist im Einzelfall schwer abgrenzbar, was allgemein durch den Schulträger zu leisten ist, gegenüber den Kosten, die durch die Krankenkasse des Schülers und/oder Sozialbehörden pp. übernommen wird.
Auch ist die formale Frage der Beschulung bei Schulbezirksgrenzen z.B. im Grundschulbereich durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht geklärt. Im Zeitraum 2013-2018 wäre (noch) nicht jede Grundschule „inklusiv“, daher muss bei einem entsprechenden Elternwunsch feststehen, ob die Schulung an der gewünschten inklusiven Schule „automatisch“ erfolgt, ähnlich einer GTS-Beschulung, oder aber über die gesetzliche Ausnahmeregelung.
Es wird deutlich, dass die Hansestadt bei einer konsequenten Umsetzung der im Gesetz beschriebenen Inklusion ein „Schulbauprogramm – Inklusion“ benötigt, um diese Aufgaben zu stemmen. Die kommunalen Schulträger haben das Land Niedersachsen aufgefordert, sich hinsichtlich der zu erwartenden Kosten zu seiner Verantwortung im Rahmen der Konnexität zu bekennen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage:30,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: |
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