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Vorlage - VO/4556/12  

 
 
Betreff: Sachstand Inklusion
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Thomas WiebeAktenzeichen:40 11 09
Federführend:Bereich 56a - Bildung Bearbeiter/-in: Bergmann, Imke
Beratungsfolge:
Schulausschuss Entscheidung
16.04.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Schulausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 20.03.2012 das Gesetz zur Einführung der inklusiven Beschulung in Niedersachsen beschlossen. 

 

Die Einführung der inklusiven Beschulung wird Auswirkungen auf alle öffentlichen Schulen haben. Es handelt sich um eine Gesetzesänderung, deren konkreten und tatsächlichen Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollständig überblickt werden können. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum bis zum Sommer 2018 festgelegt, der ein späteres „Nachsteuern“ in der Zeit bis dahin möglich macht.

 

Anhand einer kurzen Präsentation werden in der Sitzung die Eckdaten des Gesetzes erläutert.

Das Gesetz beinhaltet für die Schulträger im Wesentlichen folgende Punkte:

 

  1. Grundsätzlich sind alle Schulen inklusiv.
  2. Alle Förderschulen, mit Ausnahme der Förderschule Lernen im Primarbereich, blei­ben bestehen.
  3. Das Gesetz beinhaltet eine grundsätzliche Anerkennung der Konnexität. Jedoch wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass die mit der Inklusion verbundenen Kosten seitens der Schulträger nicht erheblich i. S. v. Art. 57 Abs. 4 NV sind.
  4. Es wurde eine Revisionsklausel aufgenommen, wonach die Landesregierung bis zum 31. Juli 2018 die Auswirkungen des Gesetzes hinsichtlich der gesamten zusätzlichen Kosten für die Bereiche
    • bauliche und räumliche Ausstattung der Schulträger,
    • Schülerbeförderung und
    • Eingliederungshilfe nach SGB XII (z.B. Integrationshelfer)

überprüft werden sollen.

  1. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Es ist erstmals für alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden.
  2. Im Grundschulbereich ist ein Start auch schon zum Schuljahr 2012/2013 möglich, wenn der Schulträger der Grundschule dazu freiwillig bereit ist.
  3. Bis August 2018 ist die Bildung von Schwerpunktschulen möglich.

Ab August 2018 ist nach dem Gesetzentwurf jede Schule inklusiv. D.h. alle

Schulen müssen grundsätzlich jeden Schüler beschulen können.

 

Die nachfolgenden Erläuterungen behandeln ausschließlich die Sicht des Schulträgers nach § 101 NSchG. Nach der Definition hat der Schulträger in diesem Rahmen zwei Aufgabenbereiche. Er hat das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten.

 

Konkret hat dieses Gesetzesvorhaben für den Schulträger Hansestadt Lüneburg folgende Auswirkungen:

Ab 2013 muss in jeder Schulform eine Schule geeignet sein, Schülerinnen und Schüler inklusiv zu beschulen (Schwerpunktschule).

Ab 2018 muss jede Schule inklusiv beschulen können.

 

Die inklusive Beschulung geht mit ihren Anforderungen weit über die baulichen Anforderungen für Rollstuhlfahrer hinaus. Die inklusive Beschulung setzt eine „barrierefreie“ Beschulung aller möglichen Schüler mit ihren individuellen, unterschiedlichen Förderbedarfen voraus. Damit sind insbesondere auch die Förderbedarfe gemeint, die bisher an den speziellen Förderschulen bedient wurden.

 

Somit muss mehr als nur der Bedarf der körperlich beeinträchtigten Schulkinder betrachtet werden.

Derzeit sind nachfolgende Schulen „rollstuhlgerecht“:

 

GS Im Roten Felde

Nur Erdgeschoß

GS Häcklingen

Nur Erdgeschoß

GS Am Sandberg

Nur Erdgeschoß

GS St.-Ursula-Schule ab 8/2012

Fahrstuhl

GS Hasenburger Berg

Fahrstuhl

Kopernikusschule

Fahrstuhl

IGS Lüneburg

Fahrstuhl

Johanneum

Fahrstuhl

 

Nicht „rollstuhlgerecht“ sind nachstehende Schulen:

 

GS Heiligengeistschule

Baudenkmal

GS Anne-Frank-Schule

 

GS Kreideberg

 

GS Igelschule

 

GS Lüne

 

GS Hermann-Löns-Schule

Baudenkmal

HS Stadtmitte

Baudenkmal

Christianischule (ab 2012 Oberschule)

 

Herderschule

 

Wilhelm-Raabe-Schule

Baudenkmal

Johannes-Rabeler-Schule

Baudenkmal;

künftig (auch) Förderzentrum

Die gesetzlichen Anforderungen sehen für den Übergangszeitraum 2013 – 2018 in einer Schule jeder Schulform die Barrierefreiheit im Rahmen der inklusiven Beschulung vor.

Die rollstuhlgerechten Schulen decken diese Anforderung bereits heute ab. Es fehlt aber die Schulform Oberschule, so dass in den nächsten Jahren für die Christianischule als künftige Oberschule entsprechende Fahrstühle vorzusehen sind. Da das Gebäude über unterschiedliche bauliche Ebenen verfügt, werden dies mehrere Fahrstühle sein.

Im Rahmen einer Gebäudebegehung wird den Mitgliedern des Schulausschusses diese Situation vorgestellt; die Verwaltung wird auch eine entsprechende Kostenschätzung vorstellen können.

 

In Gesprächen mit dem Landkreis ist für eine Übergangszeit vereinbart, dass er im Bedarfsfall die Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die die Schulform "Oberschule" wählen, in der (barrierefreien) OS Oedeme als Schwerpunktschule für die Hansestadt Lüneburg sicherstellen wird.

 

Inwiefern auch alle weiteren Schulen aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit überhaupt für eine Umrüstung auf Barrierefreiheit geeignet sind, muss eingehend geprüft werden.

Das dafür nötige Finanzvolumen kann hierzu nicht kurzfristig eingeschätzt werden, zumal einige Gebäude als Baudenkmal eingestuft sind und daher eine Realisierbarkeit im Einzelnen geprüft werden muss.

Damit einhergehend entstehen weitere allgemeine Bedarfe:

 

  • Höhenverstellbare Tische und ggf. Stühle
  • größerer Raumbedarf für Rollstuhlfahrer
  • besondere Lernräume - Kinder mit Behinderung erhalten zusätzliche pädagogische/physiologische Unterstützung durch entsprechendes Personal
  • Insgesamt auch mehr Gruppenräume, da im Rahmen der Inklusion mehr Differenzierung im Unterricht erforderlich wird
  • Ggfs. Aufenthaltsflächen/-räume für zusätzliches Betreuungspersonal.

 

Bereits in der Vergangenheit hat die Hansestadt großen Wert darauf gelegt, dass möglichst viele Kinder durch die Regelschule beschult werden können. Mit dem Einstieg in die Grundschule wurden für diese Einzelfälle spezielle Einbauten geleistet:

 

  • akustische Verkleidung der Klassendecke (ca. 3000 €)
  • Ausstattung von AUR mit Vorhängen und/oder Teppich für akustische Zwecke
  • Rampen für Rollstuhlfahrer (ca. 1000 €)
  • Absenken Türschwellen
  • Teeküche wg. Zubereitung Spezialessen - je nach Aufwand - (ca. 3500 €)
  • Umbau Behinderten-WC
  • Wickelraum (hygienische Voraussetzungen: Warmwasseranschluss, gute Belüftung, höhenverstellbarer Wickeltisch in ausreichender Größe) (ca. 5000 €)

 

Für diese speziellen Erfordernisse besteht eine Gemengelage im Bereich der Kostenträgerschaft. So ist im Einzelfall schwer abgrenzbar, was allgemein durch den Schulträger zu leisten ist, gegenüber den Kosten, die durch die Krankenkasse des Schülers und/oder Sozialbehörden pp. übernommen wird.

 

Auch ist die formale Frage der Beschulung bei Schulbezirksgrenzen z.B. im Grundschulbereich durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht geklärt. Im Zeitraum 2013-2018 wäre (noch) nicht jede Grundschule „inklusiv“, daher muss bei einem entsprechenden Elternwunsch feststehen, ob die Schulung an der gewünschten inklusiven Schule „automatisch“ erfolgt, ähnlich einer GTS-Beschulung, oder aber über die gesetzliche Ausnahmeregelung.

 

Es wird deutlich, dass die Hansestadt bei einer konsequenten Umsetzung der im Gesetz beschriebenen Inklusion ein „Schulbauprogramm – Inklusion“ benötigt, um diese Aufgaben zu stemmen.

Die kommunalen Schulträger haben das Land Niedersachsen aufgefordert, sich hinsichtlich der zu erwartenden Kosten zu seiner Verantwortung im Rahmen der Konnexität zu bekennen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:30,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen: