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Vorlage - VO/4520/12  

 
 
Betreff: Vorstellung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Rietschel, Ulrike
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz Entscheidung
21.03.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz (offen)   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bundestag und Bundesrat sind am 09. bzw. 10. Februar einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses gefolgt und haben das neue "Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts", Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), beschlossen.

 

Wie bereits in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz am 16.11.2010 vorgetragen wurde, hatte der Referentenentwurf damals Empörung bei den Kommunen ausgelöst. Die Folge war eine gemeinsame Resolution des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, in der deutlich gemacht wurde, dass die Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Referentenentwurfs die Kommunen in eine existenzbedrohliche Lage bringen würde. Auch die Hansestadt Lüneburg hat sich dieser Resolution angeschlossen (siehe Niederschrift der Ratssitzung am 26.11.2010).

 

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt mit der Folge, dass er in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde.

 

Das nunmehr vorliegende KrWG hat die Position der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bestätigt. Sie werden auch weiterhin die Verantwortung für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten haben. Gewerbliche Sammlungen sind möglich, müssen jedoch den zuständigen Behörden angezeigt werden. Wenn die Funktionsfähigkeit, Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, kann eine gewerbliche Sammlung untersagt werden. Ressourceneffiziente, haushaltsnahe kommunale Sammlungen, wie etwa  blaue Tonnen, und sonstige hochwertige kommunale Entsorgungssysteme wie z. B. Wertstoffhöfe, werden vor der Konkurrenz der gewerblichen Sammler besonders geschützt.

 

Der gefundene Ausgleich zwischen öffentlicher und privater Entsorgungswirtschaft trägt auch den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts Rechnung. Wenn die Kommune die Wertstoffe der Haushalte selbst effizient erfasst und hochwertig verwertet, soll sie durch gewerbliche Sammlungen nicht daran gehindert werden. Wenn sie dieses Angebot nicht machen kann oder will, kann sie ein besseres Serviceangebot des gewerblichen Sammlers nicht verhindern.

 

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ermöglicht es, in einem zweiten Schritt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Wertstofftonne zu treffen.

 

In der heutigen Sitzung wird die GfAgkAöR zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vortragen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage: 35 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja X

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle: 31000 / 31060             

              Produkt / Kostenträger: 537001 / 53700102

              Haushaltsjahr: 2012             

 

e)  mögliche Einnahmen:


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt die Ausführungen zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Kenntnis.