Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Nach entsprechender Änderung der Straßenverkehrsordnung
(StVO) wurde hierzu bereits in der 21. Sitzung des Verkehrsausschusses am 12.
3. 2001 vorgetragen. Der Wortlaut der jetzt maßgeblichen
Verwaltungsvorschriften ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung wurde vom
Verkehrsausschuss beauftragt, auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zum
Zonengliederungsplan vom 26. 4. 1990 und unter Berücksichtigung des sich daraus
ergebenen Vorfahrtsstrassennetzes die sich aus der Rechtsänderung ableitbaren
Maßnahmen zu erarbeiten. Der Zonengliederungsplan definiert für das Stadtgebiet neben den Tempo-30-Zonen
auch die übergeordneten Hauptverkehrsstraßen, Hauptsammelstraßen sowie
Erschließungsstraßen mit Sammel- und Verbindungsfunktion und ist insoweit auch
Grundlage der flächenhaften Verkehrsplanung für das Gebiet der Stadt Lüneburg.
Er war deshalb als maßgebliche Planungsgrundlage zu beachten. Der Plan sah zum Teil sehr
kleingliedrige Tempo-30-Zonen vor, die unter Beachtung der bislang maßgeblichen
Vorschriften und im Rahmen der
verfügbaren Mittel weitestgehend umgesetzt wurden. Die neuen Regelungen
machen es grundsätzlich möglich, etliche Tempo-30-Zonen zusammenzufassen und
weitere noch nicht berücksichtigte Straßen und Wege einzubeziehen, zumal
insbesondere das Erfordernis des sog. “Zonenbewusstseins” und die daraus
resultierenden baulichen bzw. baulich-flankierenden Maßnahmen entfallen sind. Der in Abstimmung mit der
Polizeiinspektion überarbeitete Zonengliederungsplan wird im Rahmen des
Sachvortrages vorgestellt. Neben teilweise erforderliche
Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bereits eingerichteten Tempo-30-Zonen
wird auf folgende wesentliche Änderungen besonderes eingegangen: 1.
Rotes Feld: 2.
Wichernstraße / Scharnhorststraße / Bockelsberg-West: 3.
Ochtmissen: Der Wilhelm-Hänel-Weg verbindet die Wohngebiete der Ortschaft
Ochtmissen mit dem übrigen Haupt- und sogar Fernstraßennetz (Hamburger Straße /
B 4 / BAB 250). Darüber hinaus ist er als Hauptsammelstraße eingestuft. Straßen
mit einer derartigen Funktion kommen unter Beachtung der hier maßgeblichen
neugefassten Verwaltungsvorschrift zur StVO im Hinblick auf den erhöhten Anteil
des Durchgangsverkehrs nicht als Tempo-30-Zonen in Betracht. Insbesondere der
erhöhte Durchgangsverkehr lässt nicht erwarten, dass die Zonengeschwindigkeit
Beachtung findet. Deshalb sollte die Tempo-30-Zone im östlichen Abschnitt des
Wilhelm-Hänel-Weges aufgehoben werden. b) Brückensteig
– Bernsteinstraße: Unter Beachtung der neu erlassenen
Vorschriften ist die weitere Einbeziehung dieses Straßenzuges in eine
Tempo-30-Zone insbesondere im Hinblick auf die Einstufung als
Hauptverkehrsstraße (wesentliche Erschließungsfunktion der angrenzenden
Wohngebiete) und des damit verbundenen erhöhten Anteils an Durchgangsverkehr
nicht unproblematisch. Dennoch spricht sich die Verwaltung dafür aus, die
bisherige Regelung beizubehalten. Allerdings ist es zur Aufrechterhaltung des
Fahrplans zweckmäßig, jeweils an den Einmündungen Backsteinhof, Teilfeld und
Melkberg die Vorfahrt zu regeln (Einzelvorfahrt, keine Vorfahrtstraße). 4.
Wilschenbruch: 5.
Bereich Kunkelberg: 6.
Bereich Am Domänenhof einschl. Eisenbahnweg: 7.
Westliche Altstadt: Die östlich
des Straßenzuges “Salzbrücker Straße – Beim Benedikt” gelegenen Straßen werden
zu einer neuen Tempo-30-Zone zusammengefasst. 8.
Bachstraße (Stadtteil Schützenplatz): 9.
Kreideberg: 10.Bögelstraße
/ Schildsteinweg (jeweils nördlicher Abschnitt): 11.Jüttkenmoor: Die Verwaltung beabsichtigt, die damit verbundenen
straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen entsprechend dieser Prioritätenfolge
umzusetzen. Neben der Änderung des StVO im Zusammenhang mit der Ausweisung von Tempo-30-Zonen ergibt sich im Falle des Oedemer Weges weiterer Handlungsbedarf. Hier zunächst der Wortlaut des geänderten § 45 (9) der StVO: Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen
nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des
fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es
für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein
aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig
erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Diese Neuregelung korrespondiert mit dem ebenfalls neu gefassten § 39 (1) StVO, der lautet: Angesichts der allen
Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen
Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten,
werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo
dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Der Oedemer Weg ist aufgrund der flächenhaften Verkehrsplanung als Hauptverkehrsstraße eingestuft und zudem als Vorfahrtstraße ausgewiesen. Nach Überprüfung vor Ort gemeinsam mit der Polizeiinspektion Lüneburg sowie unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Auswertung von Unfallhäufungsstellen ist es nicht sachgerecht, die vorhandene Streckenregelung des Oedemer Weges ab Schulzentrum Oedeme bis in Höhe “Am Teich” durchgängig und zeitlich unbefristet bestehen zu lassen. Handlungsbedarf besteht lediglich in Höhe des Schulzentrums; die dort bereits vorhandene Begrenzung auf 30 km/h sollte unbedingt bestehen bleiben, jedoch begrenzt auf Zeiten des Schulbetriebes (Mo.-Fr. 7:30 h bis 15:30 h). Gleiches gilt für den Bereich der Kindertagesstätte (zeitlich begrenzt auf Mo.-Fr. 6:30 h bis 17:30 h). Insbesondere die jüngsten baulichen Veränderungen im Zuge des Oedemer Weges lassen im übrigen nicht erwarten, dass sich das Geschwindigkeitsniveau nach Anpassung der Beschilderung maßgeblich ändern wird. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. 750,-- b) für die Umsetzung der Maßnahmen: 6.000,-- c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Haushaltsstelle: Verkehrszeichen u. -einrichtungen Haushaltsjahr: 2002 / 2003 e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Verwaltungsvorschrift zu Tempo-30-Zonen
Beschlussvorschlag: Der Verkehrsausschuss nimmt den
Sachvortrag zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die in der
Sitzungsvorlage näher dargestellten Einzelmaßnahmen zur Anpassung bzw. Erweiterung
der Tempo-30-Zonen entsprechend der vorgeschlagenen Prioritätenfolge umzusetzen.
Dies gilt auch für die in der Vorlage näher beschriebenen und
straßenverkehrsrechtlich erforderlichen Änderungen im Oedemer Weg. |
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