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Vorlage - VO/0046/02  

 
 
Betreff: Fortschreibung der Tempo-30-Zonen auf der Grundlage der diesbezüglich geänderten Straßenverkehrsordnung (StVO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Harald DomanskeAktenzeichen:32 72 21
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:Fachbereich 3b - Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Mobilität
    Bereich 72 - Straßen- und Brückenbau, Geodaten
   Fachbereich 7 - Tiefbau und Grün
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Entscheidung
06.08.2002 
öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Verkehrsausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach entsprechender Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde hierzu bereits in der 21. Sitzung des Verkehrsausschusses am 12. 3. 2001 vorgetragen. Der Wortlaut der jetzt maßgeblichen Verwaltungsvorschriften ist als Anlage beigefügt.

 

Die Verwaltung wurde vom Verkehrsausschuss beauftragt, auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zum Zonengliederungsplan vom 26. 4. 1990 und unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenen Vorfahrtsstrassennetzes die sich aus der Rechtsänderung ableitbaren Maßnahmen zu erarbeiten.

 

Der Zonengliederungsplan definiert  für das Stadtgebiet neben den Tempo-30-Zonen auch die übergeordneten Hauptverkehrsstraßen, Hauptsammelstraßen sowie Erschließungsstraßen mit Sammel- und Verbindungsfunktion und ist insoweit auch Grundlage der flächenhaften Verkehrsplanung für das Gebiet der Stadt Lüneburg. Er war deshalb als maßgebliche Planungsgrundlage zu beachten.

 

Der Plan sah zum Teil sehr kleingliedrige Tempo-30-Zonen vor, die unter Beachtung der bislang maßgeblichen Vorschriften und im Rahmen der  verfügbaren Mittel weitestgehend umgesetzt wurden. Die neuen Regelungen machen es grundsätzlich möglich, etliche Tempo-30-Zonen zusammenzufassen und weitere noch nicht berücksichtigte Straßen und Wege einzubeziehen, zumal insbesondere das Erfordernis des sog. “Zonenbewusstseins” und die daraus resultierenden baulichen bzw. baulich-flankierenden Maßnahmen entfallen sind.

 

Der in Abstimmung mit der Polizeiinspektion überarbeitete Zonengliederungsplan wird im Rahmen des Sachvortrages vorgestellt.

 

Neben teilweise erforderliche Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bereits eingerichteten Tempo-30-Zonen wird auf folgende wesentliche Änderungen besonderes eingegangen:

 

1. Rotes Feld:
Der gesamte Bereich einschl. Goethestraße und Barckhausenstraße wird als einheitliche Tempo-30-Zone ausgewiesen. Im Hinblick auf die Belange des ÖPNV bleibt die Barckhausenstraße jedoch vorfahrtberechtigt (Einzelvorfahrt in allen Einmündungsbereichen). 

2. Wichernstraße / Scharnhorststraße / Bockelsberg-West:
Alle hiervon betroffenen Straßen bilden künftig eine einheitliche Tempo-30-Zone; zur Wahrung der ÖPNV-Belange bleibt die Scharnhorststraße vorfahrtberechtigt (jeweils Einzelvorfahrt)

3. Ochtmissen:
Grundsätzlich kann das bisherige Tempo-30-Zonen-Konzet beibehalten bleiben. Anpassungsnotwendigkeiten ergeben sich

a) Wilhelm-Hänel-Weg:

       Der Wilhelm-Hänel-Weg verbindet die Wohngebiete der Ortschaft Ochtmissen mit dem übrigen Haupt- und sogar Fernstraßennetz (Hamburger Straße / B 4 / BAB 250). Darüber hinaus ist er als Hauptsammelstraße eingestuft. Straßen mit einer derartigen Funktion kommen unter Beachtung der hier maßgeblichen neugefassten Verwaltungsvorschrift zur StVO im Hinblick auf den erhöhten Anteil des Durchgangsverkehrs nicht als Tempo-30-Zonen in Betracht. Insbesondere der erhöhte Durchgangsverkehr lässt nicht erwarten, dass die Zonengeschwindigkeit Beachtung findet. Deshalb sollte die Tempo-30-Zone im östlichen Abschnitt des Wilhelm-Hänel-Weges aufgehoben werden.

 

b) Brückensteig – Bernsteinstraße:

Unter Beachtung der neu erlassenen Vorschriften ist die weitere Einbeziehung dieses Straßenzuges in eine Tempo-30-Zone insbesondere im Hinblick auf die Einstufung als Hauptverkehrsstraße (wesentliche Erschließungsfunktion der angrenzenden Wohngebiete) und des damit verbundenen erhöhten Anteils an Durchgangsverkehr nicht unproblematisch. Dennoch spricht sich die Verwaltung dafür aus, die bisherige Regelung beizubehalten. Allerdings ist es zur Aufrechterhaltung des Fahrplans zweckmäßig, jeweils an den Einmündungen Backsteinhof, Teilfeld und Melkberg die Vorfahrt zu regeln (Einzelvorfahrt, keine Vorfahrtstraße).

 

4. Wilschenbruch:
Alle Straßen und Wege werden zu einer Tempo-30-Zone zusammengefasst.

5. Bereich Kunkelberg:
Mit Ausnahme des Vorrangstraßennetzes werden alle Straßen dieses Bereiches Bestandteil der Tempo-30-Zone.

6. Bereich Am Domänenhof einschl. Eisenbahnweg:
Sämtliche Straßen dieses Bereiches gehören künftig zu einer neu einzurichtenden Tempo-30-Zone.

7. Westliche Altstadt:

Die östlich des Straßenzuges “Salzbrücker Straße – Beim Benedikt” gelegenen Straßen werden zu einer neuen Tempo-30-Zone zusammengefasst.

 

8. Bachstraße (Stadtteil Schützenplatz):
Die in diesem Bereich bestehenden Tempo-30-Zonen werden zu einer gemeinsamen Tempo-30-Zone zusammengefasst.

9. Kreideberg:
Die nördlich des Moldenweges gelegenen von der Stöteroggestraße in östl. Richtung abzweigenden Straßen sowie die Magdeburger Straße werden jeweils als Tempo-30-Zone ausgewiesen.

10.Bögelstraße / Schildsteinweg (jeweils nördlicher Abschnitt):
Beide Straßenabschnitte werden zu einer neuen Tempo-30-Zone zusammengefasst.

11.Jüttkenmoor:
Alle Straßen dieses Bereiches werden zu einer Tempo-30-Zone zusammengefasst.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, die damit verbundenen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen entsprechend dieser Prioritätenfolge umzusetzen.

 

 

Neben der Änderung des StVO  im Zusammenhang mit der Ausweisung von Tempo-30-Zonen ergibt sich im Falle des Oedemer Weges weiterer Handlungsbedarf. Hier zunächst der Wortlaut des geänderten § 45 (9) der StVO:

 

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.

 

Diese Neuregelung korrespondiert mit dem ebenfalls neu gefassten § 39 (1) StVO, der lautet:

 

Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Der Oedemer Weg ist aufgrund der flächenhaften Verkehrsplanung als Hauptverkehrsstraße eingestuft und zudem als Vorfahrtstraße ausgewiesen. Nach Überprüfung vor Ort gemeinsam mit der Polizeiinspektion Lüneburg sowie unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Auswertung von Unfallhäufungsstellen ist es nicht sachgerecht, die vorhandene Streckenregelung des Oedemer Weges ab Schulzentrum Oedeme bis in Höhe “Am Teich” durchgängig und zeitlich unbefristet bestehen zu lassen. Handlungsbedarf besteht lediglich in Höhe des Schulzentrums; die dort bereits vorhandene Begrenzung auf 30 km/h sollte unbedingt bestehen bleiben, jedoch begrenzt auf Zeiten des Schulbetriebes (Mo.-Fr.  7:30 h   bis 15:30 h). Gleiches gilt für den Bereich der Kindertagesstätte (zeitlich begrenzt auf Mo.-Fr.   6:30 h bis 17:30 h). Insbesondere die jüngsten baulichen Veränderungen im Zuge des Oedemer Weges lassen im übrigen nicht erwarten, dass sich das Geschwindigkeitsniveau nach Anpassung der Beschilderung maßgeblich ändern wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:

 

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.                         750,--

 

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:               6.000,--    

 

c)   an Folgekosten:

 

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja       

                       

Haushaltsstelle:         Verkehrszeichen u. -einrichtungen 

Haushaltsjahr: 2002 / 2003

 

e)   mögliche Einnahmen:


Anlagen:

 

Verwaltungsvorschrift zu Tempo-30-Zonen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verwaltungsvorschrift zu Temp-30-Zonen (24 KB) PDF-Dokument (47 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die in der Sitzungsvorlage näher dargestellten Einzelmaßnahmen zur Anpassung bzw. Erweiterung der Tempo-30-Zonen entsprechend der vorgeschlagenen Prioritätenfolge umzusetzen. Dies gilt auch für die in der Vorlage näher beschriebenen und straßenverkehrsrechtlich erforderlichen Änderungen im Oedemer Weg.