Sachverhalt:
Anliegeranteile am beitragsfähigen Aufwand
Am 23.01.1993 ist die Satzung der
Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung)
in Kraft getreten. Damit wurden in der Stadt Lüneburg die Eigentümer/Erbbauberechtigten
bevorteilter Grundstücke erstmalig an den Kosten für die Erweiterung, Verbesserung
und Erneuerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze beteiligt. Die
Heranziehung der Anlieger wurde je nach Straßentyp (Anliegerstraße,
Innerortsstraße, Durchgangsstraße, Fußgängerzone, verkehrsberuhigter Bereich)
zwischen 20 % und 50 % festgesetzt und bewegte sich im Vergleich zu anderen
Städten an der untersten Grenze.
Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Frage
auseinandergesetzt, welchen Anteil die Anlieger vor dem Hintergrund des
gesetzlich verankerten Vorteilsprinzips zu tragen haben. Das OVG Lüneburg hat
in der Begründung seines neuesten Urteils vom 06.06.2001 dargelegt, dass der
Senat unter Hinweis auf mehrfache vorherige Entscheidungen einen Anliegeranteil
von 75 % bei Anliegerstraßen akzeptiert, da dies der voraussichtlichen
Inanspruchnahme durch die Anlieger und somit dem Vorteilsprinzip entspricht.
Das OVG hat ausdrücklich festgestellt, dass der Anliegeranteil bei
Anliegerstraßen über 50 % des beitragsfähigen Aufwandes liegen muss.
Es wird vorgeschlagen, die Anliegeranteile den Forderungen der
obergerichtlichen Rechtsprechung anzupassen.
Der Ortsgesetzgeber hatte im Jahre 1993 im Hinblick auf die Förderung des
Radwegeausbaues Radwege ausdrücklich nicht in den Kreis der beitragsfähigen
Teilanlagen aufgenommen. Die Satzung enthält bisher keine Festlegung des
Anliegeranteils für Gehwegbereiche bei kombinierten Rad- und Gehwegen. Aus
Gründen der Rechtsklarheit wird vorgeschlagen, für Gehwegbereiche bei kombinierten
Rad- und Gehwegen einen festen Anteilssatz in der Ausbaubeitragssatzung zu
verankern. Dabei sollen nur die Kosten für den Gehwegbereich in den
beitragsfähigen Aufwand einfließen. Sofern keine räumliche Trennung vorliegt,
sind die Kosten je zur Hälfte dem Gehweg- und Radwegbereich zuzurechnen.
Darüber hinaus wurden Straßen im Außenbereich (§ 47 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches
Straßengesetz) nicht für beitragsfähig erklärt. Damit sollte eine möglichst
breite Angleichung an das Erschließungsbeitragsrecht erfolgen. Im Rahmen der
bisherigen Satzungsbestimmungen wird diese ortsgesetzgeberische Intention erst
im Rahmen der Verteilungsregelung (§ 7 Verteilungsbemessung in Sonderfällen)
konkretisiert. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird vorgeschlagen, die nicht
beitragsfähigen Außenbereichsanlagen ausdrücklich in den § 1 Abs. 2 (Beiträge
werden nicht erhoben für: .............) aufzunehmen.
In der bisherigen Satzung sind neben Parkflächen auch Parkbuchten und
Standspuren aufgeführt. Die obergerichtliche Rechtsprechung fordert u.a. für
die Anlegung von Busbuchten und Bushaltestellen innerhalb von Parkstreifen
separate Anteilssätze, um dem Vorteilsprinzip gerecht zu werden. In Lüneburg
werden fast ausschließlich getrennte Bushaltestellen/Busbuchten (im Rahmen von
Förderprogrammen) gebaut, die als Einzelmaßnahmen im Regelfall nicht
beitragsfähig sein dürften. Zur Vermeidung evtl. Förderkürzungen bei
Bushaltestellenausbauprogrammen durch anzurechnende (fiktive) Beitragseinnahmen
wird vorgeschlagen, Bushaltestellen/Busbuchten nicht als beitragsfähige Teilanlage
zu erfassen. Das sollte auch für Standspuren gelten, die in der Praxis nur bei
Fernstraßen (Autobahnen) von Bedeutung sind.
In Anlehnung an das Satzungsmuster des Nds. Ministers des Innern wird
die von der Rechtsprechung geforderte Anpassung der im § 4 (3) der
Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Lüneburg festgelegten Anteilssätze der
Eigentümer/Erbbauberechtigten vorgeschlagen. Änderungen gegenüber der
bestehenden Satzung sind im folgenden kursiv und in Fettdruck
dargestellt:
Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt:
alt neu
bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr
dienen 50 % 75 %
bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen
Verkehr
für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie
Böschungen, Schutz- und Stützmauern
25 % 40 %
für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie
für Beleuchtungseinrichtungen
30 % 50 %
für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege (auch für Gehwegbereiche
bei kombinierten Rad- und Gehwegen) sowie für Grünanlagen als
Bestand-
teil der Anlage
30 % 60 %
für Parkflächen mit Ausnahme von Busbuchten und Bushaltestellen 30 % 70 %
bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr
dienen,
für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern 20
% 30 %
für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie
für Beleuchtungseinrichtungen
25 % 40 %
für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege (auch für Gehwegbereiche
bei kombinierten Rad- und Gehwegen) sowie Grünanlagen als
Bestandteil
der Anlage
30 % 50 %
für Parkflächen mit Ausnahme von Busbuchten und Bushaltestellen 30 % 60 %
bei Fußgängerzonen 50
% 50 %
bei verkehrsberuhigten Bereichen .....................................................................
....50 % 60 %
2. Satzungsmäßige Tiefenbegrenzung
Über viele Jahrzehnte wurde es den Gemeinden durch die Verwaltungsgerichte
und in der Literatur zum Erschließungs-, Kanalbau- und Straßenausbaubeitragsrecht
für unbeplante Gebiete im Interesse der Verwaltungspraktikabilität ausdrücklich
empfohlen, in den jeweiligen Beitragssatzungen eine sogenannte Tiefenbegrenzung
anzuordnen. Fehlte sie in der Satzung, musste die Gemeinde für jedes Grundstück
entscheiden, inwieweit, d.h. bis zu welcher Tiefe, ein Grundstück im
unbeplanten Gebiet erschlossen bzw. bevorteilt ist. Das führte jedoch,
insbesondere angesichts der Anwendungsschwierigkeiten im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB), kaum jemals zu eindeutigen und überzeugenden
Lösungen. Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten konnten in der
Vergangenheit durch eine generelle Regelung der Tiefenbegrenzung für unbeplante
Gebiete in den Beitragssatzungen vermieden werden, weil bei der
Aufwandsverteilung grundsätzlich von feststehenden Daten ausgegangen werden
konnte. In den Lüneburger Beitragssatzungen wurde jeweils eine Tiefenbegrenzung
von 50 m festgelegt, so dass Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bis zu
einer Tiefe von 50 m als erschlossen bzw. bevorteilt galten. In Abkehr von
seiner früheren Rechtsprechung hat das OVG Lüneburg in mehreren Entscheidungen
zum Straßenausbaubeitrags- und Kanalbaubeitragsrecht festgestellt, dass
Grundstücke, die mit ihrer Fläche insgesamt innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen, in vollem Umfang im Rahmen der
Verteilungsrechnung zu berücksichtigen sind. Die Straßenausbaubeitragssatzung
sollte entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung angepasst werden.
Eckgrundstücksregelung:
Für Grundstücke, die an mehreren Straßen liegen, gilt eine Ermäßigungsregelung,
um eine Gleichbehandlung mit sogenannten Mittelanliegern zu erreichen. Die
unter die Eckermäßigung fallende Fläche (maximal 50 m Frontlänge x 50 m
Frontlänge = 2.500 m²) wird bisher ermittelt, in dem die Grundstücksbreiten
(Frontlängen) der an das Grundstück angrenzenden Anlagen zueinander ins
Verhältnis gesetzt werden. Die übrige (hinter den jeweiligen Frontlängen von 50
m liegende Grundstücksfläche) ist zuzüglich ihrer Geschossfläche zu jeder Anlage
voll beitragspflichtig.
Es wird vorgeschlagen, die bisherige Eckregelung, die in der Praxis
insbesondere bei Hinterlieger-grundstücken kompliziert und oftmals mit hohem
Verwaltungsaufwand verbunden war, zu vereinfachen. Dabei soll die unter die
Eckermäßigung fallende Fläche von maximal 2.500 m² unangetastet bleiben, da bis
zu dieser Größenordnung noch von einer Ecklage ausgegangen werden kann.
Es wird vorgeschlagen, mehrfach vorteilhabende Grundstücke im Innenbereich bis
zu einer Größe von 2.500 m² mit jeweils 60 % der Grundstücks- und zulässigen
Geschossflächen (Beitragsflächen) im Rahmen der Verteilungsrechnung zu
berücksichtigen. Darüber hinausgehende Grundstücksflächen zuzüglich ihrer
zulässigen Geschossflächen sollen wie bisher zu jeder Anlage voll
beitragspflichtig sein.
Vorteilsbemessung in Sonderfällen:
Im Straßenbaubeitragsrecht gibt es Sonderfälle, bei denen die
Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße einer Gruppe von Grundstücken größere
Vorteile bietet als der anderen Gruppe (Innenbereichsgrundstücke einerseits und
Außenbereichsgrundstücke andererseits). Diese Unterschiedlichkeit in der
Vorteilslage kann durch Anwendung des der Satzung ansonsten zu Grunde liegenden
Geschossflächenmaßstabes nicht ausgeglichen werden. In solchen Fällen ist der
umlagefähige Ausbauaufwand auf beide Gruppen von Grundstücken “vorzuverteilen”.
Eine Regelung über diese Vorverteilung ist in der Satzung bereits enthalten.
Danach ist der umlagefähige Gesamtaufwand im Verhältnis 2 : 1 (Innenbereichsgrundstücke: Außenbereichsgrundstücke) aufzuteilen.
Der auf die Außenbereichsgrundstücke entfallende Aufwand ist nach der
bisherigen Satzungsbestimmung ausschließlich nach dem Verhältnis ihrer Flächen
zu verteilen. Diese Regelung wird einem vorteilsgerechten Differenzierungsgebot
im Außenbereich nicht gerecht. In Anlehnung an das Satzungsmuster des
Niedersächsischen Ministers des Innern wird vorgeschlagen, Grundstücke ohne
Bebauung (z.B. Waldbestände, Grün-, Acker- und Gartenland und Flächen für den
Bodenabbau) sowie bebaute Grundstücke im Außenbereich durch Anwendung von
Multiplikatoren unterschiedlich zu bewerten, um eine möglichst vorteilsgerechte
Heranziehung zu erreichen.
Inkrafttreten der Änderungssatzung
Um die im Jahre 2003 begonnen Maßnahmen möglichst
nach einheitlichem Recht abwickeln zu können, wird vorgeschlagen, die
Änderungssatzung erst zum 01.01.2004 in Kraft treten zu lassen. Es sollte
vermieden werden, dass Ablösungsangebote auf der Basis des jetzigen
Satzungsrechtes unterbreitet werden, die Entstehung sachlicher
Beitragspflichten (maßgeblicher Zeitpunkt für formelle Abrechnungen) aber in
die Zeit des “neuen” Satzungsrechts fällt.
Anlagen:
Satzung der Stadt
Lüneburg über die erste Änderung der Satzung über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages
vom 17.12.1992.
Aufgrund der §§ 6, 40 und
83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und des § 6 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den zur Zeit geltenden Fassungen der Gesetze
hat der Rat der Stadt Lüneburg am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die
Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages vom
17.12.1992 wird wie folgt geändert:
§
1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Beiträge werden nicht erhoben für
1.
die laufende
Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen,
2.
Hoch- und Tiefstraßen
sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt sind
(Schnellverkehrsstraßen),
3.
Brücken, Tunnel und
Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,
4.
straßenbauliche
Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
5. Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den
öffentlichen Verkehr gewidmet hat
(§ 47 Nr. 2 und 3 NStrG).
§ 4 erhält folgende
Fassung:
(1) Die Stadt trägt zur Abgeltung des öffentlichen
Interesses den Teil des Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Einrichtungen
durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den
Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten Einrichtungen die gemäß § 5 anrechenbaren
Breiten, trägt die Stadt den durch die Überschreitung entstandenen Mehraufwand
allein.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
beträgt
1.
bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, 75 %,
2.
bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr,
a) für
Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
sowie Böschungen, Schutz- und
Stützmauern 40 %,
b) für
Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung
sowie für Beleuchtungseinrichtungen 50 %,
c) für
Randsteine und Schrammborde, für Gehwege (auch für Gehwegbereiche bei
kombinierten Rad- und Gehwegen) sowie für Grünanlagen als Bestandteil
der Anlage 60 %,
d) für
Parkflächen mit Ausnahme von Busbuchten und Bushaltestellen 70 %,
3.
bei öffentlichen
Einrichtungen die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,
a) für
Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
sowie Böschungen, Schutz- und
Stützmauern 30 %,
b) für
Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung
sowie für Beleuchtungseinrichtungen 40 %,
c) für Randsteine und
Schrammborde, für Gehwege (auch für Gehwegbereiche bei
kombinierten
Rad- und Gehwegen)
sowie für Grünanlagen als Bestandteil der
Anlage 50 %,
d) für
Parkflächen mit Ausnahme von Busbuchten und Bushaltestellen 60 %,
4.
bei
Fußgängerzonen 50 %
5.
bei
verkehrsberuhigten Bereichen 60%.
(4) Bei kombinierten Rad- und Gehwegen gehören nur
die Kosten für den Gehwegbereich zum beitragsfähigen Aufwand. Sofern keine
räumliche Trennung vorliegt, sind die Kosten je zur Hälfte dem Gehweg- und
Radwegbereich zuzurechnen.
(5) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber
nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu
verwenden.
(6) Die Stadt kann abweichend von Absatz 3 durch Satzung
den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand
höher oder niedriger festsetzen, wenn wichtige Gründe für eine andere
Vorteilsbemessung bei einer straßenbaulichen Maßnahme sprechen.
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 6 Beitragsmaßstab für Anlagen im Innenbereich
(1) Der umlagefähige Aufwand betreffend die Straßen, Wege und
Plätze im Sinne des § 4 Abs. 3 ist wie
folgt zu verteilen: Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil des
beitragsfähigen Aufwands ist auf die Grundstücke in dem Verhältnis zu
verteilen, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und zulässigen
Geschossflächen (Beitragsflächen) der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.
Die zulässigen Geschossflächen werden durch Vervielfältigung der
Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ) ermittelt. Die
Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Geschossfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche zulässig ist (§ 20 der Baunutzungsverordnung – BauNVO –).
(2) Als Grundstücksfläche gilt
1.
bei
Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der
zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2.
wenn ein
Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht
enthält,
a.
bei Grundstücken, die mit ihrer Fläche insgesamt innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des
Grundstücks.
b.
bei Grundstücken, die mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§
34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen die Fläche zwischen
der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen
Abstand von 50 m dazu verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche
Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg
mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung
zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen
Abstand von 50 m dazu verläuft;
c.
bei Grundstücken, die über die sich nach 2. b. ergebende Grenze
hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden, die Fläche zwischen der
öffentlichen Einrichtung bzw. der der öffentlichen Einrichtung zugewandten
Grundstücksseite und einer Linie dazu, die in dem gleichmäßigen Abstand
verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
3.
bei
Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer
Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten)
oder innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) so genutzt werden die gesamte Fläche des Grundstücks.
§ 6 Abs. 9 wird wie
folgt gefasst:
(9) Haben Grundstücke von
mehren Anlagen einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil, so sind diese
Grundstücke nur mit 60 % der Grundstücks- und zulässigen Geschossflächen
(Beitragsflächen) bei der Abrechnung jeder Anlage zu berücksichtigen. Diese
Bestimmung ist lediglich auf Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken bis
zu einer Größe von 2.500 m² anzuwenden. Die übrige Grundstücksfläche ist
zuzüglich ihrer zulässigen Geschossfläche zu jeder Anlage voll
beitragspflichtig.
Mehrfach vorteilhabende Grundstücke
im Sinne des § 1 Abs. 1 sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer
Abrechnungseinheit bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands nur einmal
zu berücksichtigen.
Den durch die Ermäßigungsregelung entstehenden Ausfall trägt die Stadt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
§ 7 Vorteilsbemessung in
Sonderfällen
(1) Bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von
öffentlichen Einrichtungen – mit Ausnahme der Gemeindestraßen im Sinne von § 47
Nr. 2 und 3 NStrG – sowohl bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder
nutzbaren und in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücken
(Innenbereichsgrundstücke) als auch nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücken
(Außenbereichsgrundstücke) besondere wirtschaftliche Vorteile, wird der Vorteil
für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so hoch wie der Vorteil für die
übrigen Grundstücke bemessen.
Demgemäss wird der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlänge
der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke und der doppelten Frontlänge der
bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und vergleichbar
genutzten oder nutzbaren Grundstücke aufgeteilt.
(2) Bei Grundstücken, die nicht oder nicht vollständig an
die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück
gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, gilt als Frontlänge die Länge der der
öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite.
(3) Der gemäß Abs. 1 auf die bebauten oder bebaubaren,
gewerblich genutzten oder nutzbaren und in vergleichbarer Weise genutzten oder
nutzbaren Grundstücke entfallende umlagefähige Aufwand ist auf diese
Grundstücke nach den Bestimmungen des § 6 zu verteilen.
(4)
Der gemäß Abs. 1
auf die nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke entfallende Anteil am
beitragsfähigen Aufwand wird unter Zugrundelegung der Grundstücksfläche mit
einem Nutzungsfaktor vervielfacht. Das gilt auch für Teilflächen eines
Grundstückes, die außerhalb der Teilflächen gem. § 6 Abs. 2 (Teilflächen
außerhalb eines Bebauungsplanes, außerhalb der Tiefenbegrenzung und außerhalb
der übergreifenden Nutzung) liegen. Grenzt ein Grundstück an mehrere
öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1, so gilt § 6 Abs. 9 entsprechend.
Der Nutzungsfaktor beträgt für
a) Grundstücke ohne Bebauung
aa) mit Waldbestand oder
wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 2
bb) bei Nutzung als Grünland,
Ackerland oder Gartenland 4
cc) bei einer der baulichen oder
gewerblichen Nutzung vergleich-
baren Nutzung (z.B. Friedhöfe,
Sportplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten o.ä.) 8
dd) bei gewerblicher Nutzung (z.B.
Bodenabbau o.ä.) 12
b) Grundstücke mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofstellen
oder landwirtschaftlichen
Nebengebäuden (z.B. Feldscheunen)
für eine Teilfläche, die sich durch
Teilung der Grundflächen der
Baulichkeiten durch die
Grundflächenzahl 0,2 ergibt 16
für die Restfläche gilt a);
c) gewerblich genutzte Grundstücke mit Bebauung für eine Teilfläche,
die sich durch Teilung der
Grundflächen der Baulichkeiten durch
die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 20
für die Restfläche gilt a);
d) Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer
Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB
liegen, für die von der Satzung
erfassten Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen
Handwerks- oder Gewerbebetrieben
dienen, 20
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder
ohne Bebauung 16
für die Restfläche gilt
jeweils a).
ArtikelI
Diese Satzung tritt zum 01.01.2004 in Kraft.
Lüneburg,
STADT LÜNEBURG
Mädge
Oberbürgermeister