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Sachverhalt: Der
wirksame Flächennutzungsplan stellt im Südosten des Teilbereiches
"Schaperdrift" insbesondere eine Wohnbaufläche dar. In Ausgestaltung
dieses vorbereitenden Bauleitplanes setzte der Bebauungsplan Nr. 73
"Schaperdrift/Teufelsküche einschließlich örtlicher Bauvorschrift über die
Gestaltung" hier ursprünglich u. a. ein allgemeines Wohngebiet (WA) i. S.
von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Anlieger,
die ihre Gewerbe am Oedemer Weg unmittelbar angrenzend, jedoch außerhalb des
dortigen Geltungsbereiches betreiben, haben geltend gemacht, dass ihre z. Z.
ausgeübten gewerblichen Nutzungen bei eventuellen künftigen
Betriebserweiterungen eingeschränkt werden könnten. Denkbar sei dieses aufgrund
entstehender Lärmemissionen, die sich u. U. auf die geplante Wohnbebauung im
Neubaugebiet Schaperdrift/Teufelsküche auswirken würden. Im
Interesse der Rechtssicherheit und der Konfliktvorsorge hat der
Verwaltungsausschuss daher am 24.07.2001 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 73
durch geeignete Festsetzungen zu ändern, um die Entstehung sodann
unverträglicher benachbarter Nutzungen zu vermeiden. Planungsrechtlich ist es
zudem erforderlich, den Flächennutzungsplan in einem 43. Änderungsverfahren
vorab oder parallel insbesondere mit dem Ziel der Darstellung eines
Mischgebietes zu ändern. Auf
Antrag der o. a. Anlieger hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
zwischenzeitlich am 19.10.2001 entschieden, den am 28.09.2000 als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 73 in dem o. a. Teilbereich vorläufig außer
Vollzug zu setzen. Die ursprünglich vorgesehenen räumlichen Geltungsbereiche
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 und der 43. Änderung des
Flächennutzungsplanes sind in Änderung des Beschlusses des
Verwaltungsausschusses vom 24.07.2001 den Vorgaben des Gerichtsbeschlusses
anzupassen. Der Geltungsbereich der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes wird
daher neu festgesetzt und in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage zeichnerisch
beschrieben. Im Rahmen
des Verfahrens dieser Flächennutzungsplanänderung ist es nunmehr erforderlich,
eine frühzeitige Bürgerbeteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) durchzuführen. Öffentliche Darlegung und Anhörung durch
Pressebekanntmachung und Aushängen des Entwurfsplanes bzw. der Entwurfspläne
nebst Darlegungsentwurfserläuterungsbericht im Bereich Stadtplanung werden als
ausreichende Verfahrensweise erachtet. Gemäß §
55 g Abs. 3 Ziff. 2 NGO ist der Ortsrat Oedeme bei der Änderung von
Flächennutzungsplänen rechtzeitig zu hören. Der Ortsrat Oedeme hat daher
anlässlich seiner Sitzung Gelegenheit, ggf. eine Beschlussempfehlung i. S. des
nachstehenden Beschlussvorschlages zu geben. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die
Erarbeitung der Vorlage: 150,00 € aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung
der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan,
Verfahrensübersicht, Erläuterungsberichtsvorentwurf
Beschlussvorschlag: Im Rahmen
des Verfahrens zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich
"Schaperdrift" ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung im Sinne von §
3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Öffentliche Darlegung und Anhörung
sollen durch Pressebekanntmachung und Aushängen des Entwurfsplanes bzw. der
Entwurfspläne nebst Darlegungsentwurfserläuterungsbericht im Bereich
Stadtplanung erfolgen. Der räumliche Geltungsbereich der 43.
Flächennutzungsplanänderung wird neu festgesetzt und in der Anlage zu dieser
Beschlussvorlage zeichnerisch beschrieben. |
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