Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: 1. Einführung
einer getrennten Abwassergebühr Gemäß § 149
Abs. 1 Nds. Wassergesetz (NWG) ist die Stadt Lüneburg verpflichtet, das auf ihrem
Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Abwasser ist nicht nur Schmutzwasser,
sondern auch Niederschlagswasser, konkret die von den bebauten und befestigten
Flächen abfließenden Niederschläge. Für
Niederschlagswasser sind in § 149 Abs. 3 NWG zwei Abweichungen vom Regelfall
der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht vorgesehen. Zum einen sind die
Grundstückseigentümer hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers beseitigungspflichtig. Des Weiteren sind für die
Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Verkehrsanlagen die
Träger derselben verantwortlich. Die Stadt
Lüneburg hat diese Regelung 1997 in § 6 der Abwasserbeseitigungssatzung übernommen.
Danach ist Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem Grundstück, auf dem es anfällt,
zu beseitigen (Versickerung) oder zu nutzen. Bisher wird für die
Abwasserentsorgung eine Einheitsgebühr je Kubikmeter Abwasser erhoben, die sich
aus Gebührenanteilen für Schmutz-, Regen-, Mischwasserkanalisation und Kläranlagenbetrieb
zusammensetzt. Es wird der sogenannte Frischwassermaßstab angewandt. In
der zu zahlenden Abwassergebühr ist ein entsprechender Anteil für die
Regenwasserableitung enthalten. Nach den
Bestimmungen des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) wird die Möglichkeit der
Gebührenermittlung über den Wahrscheinlichkeitsmaßstab eingeräumt. Bei der
Berechnung über den sogenannten Frischwassermaßstab wird unterstellt, dass die
bezogene Frischwassermenge - unter Berücksichtigung gewisser Abschlagsmengen -
in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht. Nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Verwendung des Frischwassermaßstabs
als einheitlicher Maßstab nur so lange rechtlich zulässig, als die Kosten für
die Regenwasserbeseitigung in Relation zu den gesamten Kosten der Abwasserbeseitigung
nur geringfügig sind. Die reine
Anwendung des Frischwassermaßstabes geriet in den letzten Jahren immer stärker
in die juristische Kritik in den Fällen, in denen sich die Bebauungsstrukturen
einer Kommune sehr unterschiedlich gestalten (einerseits viele
Verdichtungsräume, Kerngebiete, Industriegebiete und andererseits Wohngebäude
mit grundlegend verschiedener, aufgelockerter Bebauung). In diesen Fällen
erfüllt die Anwendung des Frischwassermaßstabes nicht die kommunalabgabenrechtlichen
Vorgaben des Äquivalenz- und Gleichheitsprinzipes. Getrennte
Gebühren sind weiterhin in all den Fällen anzuwenden, in denen das Entsorgungsgebiet
für Regen- und Schmutzwasser nicht identisch ist. Dies trifft z. B. auf die
1974 eingemeindeten Ortschaften zu. Die einzelnen Grundstücke werden
überwiegend nicht über die Regenwasserkanalisation entwässert. Nach der
Änderung des NWG im Jahre 1992 wurden auch in
Neubaugebieten die Grundstücke, auf denen der Untergrund eine
Versickerung zulässt, nicht an die
Regenwasserkanalisation angeschlossen. Dieses gilt sowohl für Wohn- als auch
für Gewerbe- und Industriegebiete. Auch aus
diesem Grunde ist die Einführung einer getrennten Abwassergebühr angezeigt. Bei der später
erforderlichen Gebührenkalkulation sind jedoch auch die Interessen der Gewerbetriebe
mit stark versiegelten Flächen und mit Anschluss an die Regenwasserkanalisation
zu berücksichtigen Durch die
Anwendung der getrennten Gebühr erfolgt
eine verursachergerechte Umlegung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswassereinleiter. 2. Änderung
der Abgabensatzung für Abwasserbeseitigung Die Einführung
einer flächenbezogenen separaten Niederschlagswassergebühr setzt zunächst
voraus, dass die relevanten Grundstücksflächen festgestellt werden. Im Rahmen der
Satzungshoheit der Kommunen können Selbstveranlagungsverfahren bei der
Ermittlung der befestigten angeschlossenen Grundstücksflächen eingeführt und
Grundstückseigentümer auf diesem Weg verpflichtet werden, bei der Feststellung
der Flächen aktiv mitzuwirken. Diese
Vorgehensweise hat sich in vielen anderen Kommunen bewährt. Ein Abgleich der angegebenen Daten ist durch Luftbilder
möglich. Im Rahmen der Einführung des geografischen Informationssystemes
(GIS) bei der Stadt hat in jüngster Vergangenheit eine Überfliegung stattgefunden.
Die Luftbilder sind bereits vorhanden. In der
Abwassergebührensatzung sind die Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer
im Rahmen des Selbstveranlagungsverfahrens bereits zeitlich vor der Einführung
der getrennten Abwassergebühr zu regeln, damit der Verwaltung ein ausreichender
Vorlauf für die Ermittlung der befestigten Flächen innerhalb des Stadtgebietes
gegeben wird. Die Regelung
des § 19 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung ist damit um den weiteren
Absatz 3 zu ergänzen. Die zu beschließende Änderung der Satzung ist in der
Anlage 1 beigefügt. 3. Weitere
Umsetzung Von größter
Bedeutung ist die Akzeptanz seitens der Bürgerinnen und Bürger schon im Stadium
der Erhebung der Daten, um zu vernünftigen Ergebnissen zu kommen. Die
Erfahrungen anderer Kommunen haben gezeigt, dass die Einführung der getrennten
Abwassergebühr mit erheblichem zeitlichen Vorlauf unter Einsatz von
Öffentlichkeitsarbeit, Information und Beratung durchzuführen ist. Unter diesen
Voraussetzungen kann nach den Erfahrungen in anderen Städten im Rahmen des
Selbstveranlagungsverfahrens mit einem verwertbaren Rückfluss von 80 % gerechnet
werden. Zur Einführung
der getrennten Abwassergebühr wird es erforderlich sein, ca. 14.500 Grundstücke
in Lüneburg zu erfassen und einen EDV-mäßigen Abgleich zwischen den Daten des
Bereiches Steuern und dem automatisierten Liegenschaftsbuch durchzuführen. Für
die Bearbeitung ist sowohl mit verwaltungsmäßigem als auch technischem
Personalmehraufwand zu rechnen. In der Anlaufphase ist daher von einem
zusätzlichen Personalbedarf auszugehen, der durch Vergabe an ein externes
sachkundiges Beratungsbüro abgedeckt werden sollte. Zur
Ausgestaltung der getrennten Abwassergebühr wird ein detailliertes Konzept zu
erarbeiten sein. Nach den Erfahrungen anderer Städte sollte hierzu ein
qualifizierter externer Fachberater herangezogen werden. Wie bereits diskutiert
wird die Einführung der getrennten Gebühr zu einer Umstrukturierung der
Abwassergebührensatzung führen, die zu gegebener Zeit zur Beschlussfassung
vorgelegt werden wird. Insgesamt wird
mit einer Zeitspanne von 2 bis 2 1/2 Jahren bis zur endgültigen Umsetzung der
getrennten Abwassergebühr auszugehen sein. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: ca. 125.000
€ c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja x Nein Haushaltsstelle: 70000.60600 Haushaltsjahr: 2003
e) mögliche Einnahmen: Gebühreneinnahmen Anlagen: Anlage 1 22-01 Satzung zur 9. Änderung der Satzung der
Stadt Lüneburg über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen
für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die
Abwasserbeseitigung) vom 23.02.1984 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom
31.10.2002 Auf
Grund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds.
GVBl. Seite 229) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 5 und 6 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.02.1992
(Nds. GVBl. Seite 29) wird durch den Rat der Stadt Lüneburg folgende 9.
Änderungssatzung beschlossen: Artikel I §
19 Auskunftspflicht wird um den folgenden
Absatz 3 ergänzt: (3) Die Abgabenpflichtigen haben der Stadt auf deren Aufforderung binnen eines Monats den Umfang der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (einschließlich Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Umfangs dieser Fläche haben die Abgabenpflichtigen der Stadt Lüneburg auch ohne Aufforderung binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen. Kommt der Abgabepflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt den Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen. Artikel II Diese Satzung tritt am 01.06.2003 in Kraft. Lüneburg, den Stadt Lüneburg Mädge Oberbürgermeister
I. Beschlussvorschlag für den
Verwaltungsausschuss: Vorbehaltlich der Zustimmung des
Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz am 26.03.2003 wird beschlossen: Die Verwaltung wird mit der Erfassung
der für die Erhebung der getrennten Gebühr notwendigen Daten beauftragt. Der
hierfür erforderlichen 9. Änderungssatzung der Abgabensatzung für die
Abwasserbeseitigung wird zugestimmt. II. Beschlussvorschlag für den
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz: Der Ausschuss für Umwelt- und
Verbraucherschutz nimmt den Beschlussvorschlag für den Rat zustimmend zur
Kenntnis. III. Beschlussvorschlag für den
Rat Die Verwaltung wird mit der Erfassung
der für die Erhebung der getrennten Gebühr notwendigen Daten beauftragt. Der
hierfür erforderlichen 9. Änderungssatzung der Abgabensatzung für die
Abwasserbeseitigung wird zugestimmt. |
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