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Vorlage - VO/0424/03  

 
 
Betreff: Abwasserbeseitigung, Einführung der getrennten Gebühr, Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Beteiligt:30 - Rechtsamt
Bearbeiter/-in: Seeger, Christine  Alter Bereich 22 - Kämmerei, Steuern u. Betriebswirtschaft
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz Vorberatung
26.03.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz zur Kenntnis genommen   
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
27.03.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

1. Einführung einer getrennten Abwassergebühr

Gemäß § 149 Abs. 1 Nds. Wassergesetz (NWG) ist die Stadt Lüneburg verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Abwasser ist nicht nur Schmutzwasser, sondern auch Niederschlagswasser, konkret die von den bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschläge.

 

Für Niederschlagswasser sind in § 149 Abs. 3 NWG zwei Abweichungen vom Regelfall der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht vorgesehen. Zum einen sind die Grundstückseigentümer hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers beseitigungspflichtig. Des Weiteren sind für die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Verkehrsanlagen die Träger derselben verantwortlich.

Die Stadt Lüneburg hat diese Regelung 1997 in § 6 der Abwasserbeseitigungssatzung übernommen. Danach ist Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, zu beseitigen (Versickerung) oder zu nutzen.

 

Bisher wird für die Abwasserentsorgung eine Einheitsgebühr je Kubikmeter Abwasser erhoben, die sich aus Gebührenanteilen für Schmutz-, Regen-, Mischwasserkanalisation und Kläranlagenbetrieb zusammensetzt. Es wird der sogenannte Frischwassermaßstab angewandt. In der zu zahlenden Abwassergebühr ist ein entsprechender Anteil für die Regenwasserableitung enthalten.

 

Nach den Bestimmungen des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) wird die Möglichkeit der Gebührenermittlung über den Wahrscheinlichkeitsmaßstab eingeräumt. Bei der Berechnung über den sogenannten Frischwassermaßstab wird unterstellt, dass die bezogene Frischwassermenge - unter Berücksichtigung gewisser Abschlagsmengen - in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht.

 

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Verwendung des Frischwassermaßstabs als einheitlicher Maßstab nur so lange rechtlich zulässig, als die Kosten für die Regenwasserbeseitigung in Relation zu den gesamten Kosten der Abwasserbeseitigung nur geringfügig sind.

 

Die reine Anwendung des Frischwassermaßstabes geriet in den letzten Jahren immer stärker in die juristische Kritik in den Fällen, in denen sich die Bebauungsstrukturen einer Kommune sehr unterschiedlich gestalten (einerseits viele Verdichtungsräume, Kerngebiete, Industriegebiete und andererseits Wohngebäude mit grundlegend verschiedener, aufgelockerter Bebauung). In diesen Fällen erfüllt die Anwendung des Frischwassermaßstabes nicht die kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben des Äquivalenz- und Gleichheitsprinzipes.

 

Getrennte Gebühren sind weiterhin in all den Fällen anzuwenden, in denen das Entsorgungsgebiet für Regen- und Schmutzwasser nicht identisch ist. Dies trifft z. B. auf die 1974 eingemeindeten Ortschaften zu. Die einzelnen Grundstücke werden überwiegend nicht über die Regenwasserkanalisation entwässert.

Nach der Änderung des NWG im Jahre 1992 wurden auch in  Neubaugebieten die Grundstücke, auf denen der Untergrund eine Versickerung zulässt,  nicht an die Regenwasserkanalisation angeschlossen. Dieses gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerbe- und Industriegebiete.

Auch aus diesem Grunde ist die Einführung einer getrennten Abwassergebühr angezeigt.

Bei der später erforderlichen Gebührenkalkulation sind jedoch auch die Interessen der Gewerbetriebe mit stark versiegelten Flächen und mit Anschluss an die Regenwasserkanalisation zu berücksichtigen

 

Durch die Anwendung der getrennten Gebühr  erfolgt eine verursachergerechte Umlegung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswassereinleiter.

 

 

2. Änderung der Abgabensatzung für Abwasserbeseitigung

 

Die Einführung einer flächenbezogenen separaten Niederschlagswassergebühr setzt zunächst voraus, dass die relevanten Grundstücksflächen festgestellt werden.

 

Im Rahmen der Satzungshoheit der Kommunen können Selbstveranlagungsverfahren bei der Ermittlung der befestigten angeschlossenen Grundstücksflächen eingeführt und Grundstückseigentümer auf diesem Weg verpflichtet werden, bei der Feststellung der Flächen aktiv mitzuwirken.

Diese Vorgehensweise hat sich in vielen anderen Kommunen  bewährt. Ein Abgleich der angegebenen Daten ist durch  Luftbilder  möglich. Im Rahmen der Einführung des geografischen Informationssystemes (GIS) bei der Stadt hat in jüngster Vergangenheit eine Überfliegung stattgefunden. Die Luftbilder sind bereits vorhanden.

 

In der Abwassergebührensatzung sind die Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer im Rahmen des Selbstveranlagungsverfahrens bereits zeitlich vor der Einführung der getrennten Abwassergebühr zu regeln, damit der Verwaltung ein ausreichender Vorlauf für die Ermittlung der befestigten Flächen innerhalb des Stadtgebietes gegeben wird.

 

Die Regelung des § 19 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung ist damit um den weiteren Absatz 3 zu ergänzen. Die zu beschließende Änderung der Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.

 

 

3. Weitere Umsetzung

 

Von größter Bedeutung ist die Akzeptanz seitens der Bürgerinnen und Bürger schon im Stadium der Erhebung der Daten, um zu vernünftigen Ergebnissen zu kommen. Die Erfahrungen anderer Kommunen haben gezeigt, dass die Einführung der getrennten Abwassergebühr mit erheblichem zeitlichen Vorlauf unter Einsatz von Öffentlichkeitsarbeit, Information und Beratung durchzuführen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann nach den Erfahrungen in anderen Städten im Rahmen des Selbstveranlagungsverfahrens mit einem verwertbaren Rückfluss von 80 % gerechnet werden.

 

Zur Einführung der getrennten Abwassergebühr wird es erforderlich sein, ca. 14.500 Grundstücke in Lüneburg zu erfassen und einen EDV-mäßigen Abgleich zwischen den Daten des Bereiches Steuern und dem automatisierten Liegenschaftsbuch durchzuführen. Für die Bearbeitung ist sowohl mit verwaltungsmäßigem als auch technischem Personalmehraufwand zu rechnen. In der Anlaufphase ist daher von einem zusätzlichen Personalbedarf auszugehen, der durch Vergabe an ein externes sachkundiges Beratungsbüro abgedeckt werden sollte.

 

Zur Ausgestaltung der getrennten Abwassergebühr wird ein detailliertes Konzept zu erarbeiten sein. Nach den Erfahrungen anderer Städte sollte hierzu ein qualifizierter externer Fachberater herangezogen werden. Wie bereits diskutiert wird die Einführung der getrennten Gebühr zu einer Umstrukturierung der Abwassergebührensatzung führen, die zu gegebener Zeit zur Beschlussfassung vorgelegt werden wird.

 

Insgesamt wird mit einer Zeitspanne von 2 bis 2 1/2 Jahren bis zur endgültigen Umsetzung der getrennten Abwassergebühr auszugehen sein.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: 100 €

 

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

 

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen: ca. 125.000 €

 

c)   an Folgekosten:

 

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja             x

            Nein    

 

            Haushaltsstelle: 70000.60600  

            Haushaltsjahr:    2003   

 

e)   mögliche Einnahmen: Gebühreneinnahmen

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1

 

 22-01

 

Satzung

 

zur 9. Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung

(Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 23.02.1984 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 31.10.2002

 

 

Auf Grund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung  (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. Seite 229) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. Seite 29) wird durch den Rat der Stadt Lüneburg folgende 9. Änderungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 19 Auskunftspflicht wird um den folgenden Absatz 3 ergänzt:

(3)  Die Abgabenpflichtigen haben der Stadt auf deren Aufforderung binnen eines Monats den Umfang der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (einschließlich Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Umfangs dieser Fläche haben die Abgabenpflichtigen der Stadt Lüneburg auch ohne Aufforderung binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen. Kommt der Abgabepflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt den Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen.

 

 

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt am 01.06.2003 in Kraft.

 

 

Lüneburg, den

 

Stadt Lüneburg

 

 

 

 

Mädge

Oberbürgermeister

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Getrennte Gebühr Anlage 1 (21 KB) PDF-Dokument (5 KB)    
I

I. Beschlussvorschlag für den Verwaltungsausschuss:

 

Vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz am 26.03.2003 wird beschlossen:

 

Die Verwaltung wird mit der Erfassung der für die Erhebung der getrennten Gebühr notwendigen Daten beauftragt. Der hierfür erforderlichen 9. Änderungssatzung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt.

 

 

II. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz:

 

Der Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz nimmt den Beschlussvorschlag für den Rat zustimmend zur Kenntnis.

 

 

III. Beschlussvorschlag für den Rat

 

Die Verwaltung wird mit der Erfassung der für die Erhebung der getrennten Gebühr notwendigen Daten beauftragt. Der hierfür erforderlichen 9. Änderungssatzung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt.