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Vorlage - VO/4127/11  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 SGB VIII im Stadtgebiet Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kirch, Horst-Günter
Federführend:Bereich 56b - Kinder und Familie Bearbeiter/-in: Kirch, Horst-Günther
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
28.06.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
07.07.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen     

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat am 25.06.2009 die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege erlassen. Aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften wurde es seinerzeit für die örtlichen Jugendhilfeträger erstmals erforderlich, die Tagespflege durch eine Satzung zu regeln (Sitzungsvorlage 3285/09). Nach nunmehr fast 2 Jahren Praxiserfahrung mit dieser neuen Satzung ergibt sich ein gewisser Ergänzungs- bzw. Nachbesserungsbedarf. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Tagespflegepersonen nach Ablauf von 2 Jahren den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

 

Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt:

 

§ 2, Absatz 7:

Eine Tagesbetreuung unter 21 Monatsstunden ist wegen der Geringfügigkeit keine erlaubnispflichtige Tagespflege und daher künftig nicht mehr förderungsfähig. Hier müssen abgebende Eltern und aufnehmende Tagespflegeperson eine interne Regelung untereinander treffen.

 

§ 3, Absatz 1:

Beim 2. Spiegelstrich wurde das Wort „angemessener“ (Beitrag…) gestrichen. Der Wortlaut der Satzung entspricht nunmehr dem Wortlaut des § 23 SGB VIII.

 

§ 3, Absatz 4:

Aus steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Gründen ist es nicht mehr ausreichend, nur einen Gesamtstundensatz in der Satzung auszuweisen. Vielmehr muss künftig erkennbar sein, welcher Teil des Stundensatzes jeweils auf den Sachaufwand und auf die Kosten der Erziehung entfallen. Deshalb mussten die im § 3, Absatz 4 genannten Stundensätze in den Spiegelstrichen 1, 2 und 5 detailliert ausgewiesen werden.

 

§ 3, Absatz 4, 6. Spiegelstrich:

Die Erfahrung der letzten 2 Jahre hat gezeigt, dass die bisherige Pauschalentschädigung in Höhe von nur 25,-- € für die gesamte Eingewöhnungszeit des Kindes dem Aufwand der Tagespflegeperson nicht angemessen ist. Es soll daher eine Erhöhung auf 40,-- € vorgenommen werden. Gleichzeitig wird erstmals eine Eingewöhnungszeit von 2 Wochen empfohlen.

 

§ 3, Absatz 4, 7. Spiegelstrich:

Bisher war der Verpflegungsaufwand für das betreute Kind im Stundensatz enthalten. Zahlreiche Tageseltern haben jedoch in der Vergangenheit einen Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht und diesen von den abgebenden Eltern zusätzlich eingefordert. Dies war wiederum von den Eltern schwer einzusehen, da in den von Ihnen zu zahlenden Kostenbeiträgen bei einer Mindestbetreuungszeit von 100 Monatsstunden auch ein Verpflegungsanteil enthalten war. Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, sollen künftig Eltern und Tageseltern die Bezahlung der Verpflegung untereinander direkt regeln. Im Gegenzug wird der bisherige Verpflegungsanteil aus dem Kostenbeitrag herausgenommen.

Dies führt letztlich zu einer Besserstellung der Tageseltern, die jetzt künftig neben dem von der Hansestadt zu zahlenden Betreuungsentgelt auch offiziell von den Eltern ein Verpflegungsentgelt fordern können. Mit dieser finanziellen Besserstellung wird aber eine geforderte Erhöhung des Stundensatzes vermieden.

Durch die Herausnahme des Verpflegungsanteils aus den Kostenbeiträgen wird es voraussichtlich im Jahr 2011 zu Mindereinnahmen in Höhe von 25.000 € für die Hansestadt kommen. Danach werden jährlich jeweils 60.000 € Mindereinnahmen erwartet. Eine Belastung des städtischen Haushalts in dieser Größenordnung hätte sich aber auch dann ergeben, wenn der Stundensatz um 20 Cent von 3,60 auf 3,80 € angehoben worden wäre. Angesichts des überdurchschnittlich gestiegenen Aufkommens aus den Elternbeiträgen wird der für 2011 vorgesehene Einnahmeansatz aber auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Mindereinnahmen auf jeden Fall erheblich überschritten werden.

 

§ 3, Absatz 9:

Wird ein Kind über Nacht betreut, so soll künftig nur noch der hälftige Stundensatz vergütet werden, da der Betreuungsaufwand für die Tagespflegeperson während der Schlafzeiten deutlich geringer ist als tagsüber.

 

§ 3, Absatz 10:

Hier wird geregelt, dass künftig Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub etc.) der Tagespflegeperson bis zu 5 Wochen im Jahr weiter vergütet werden (bisher 4 Wochen). Darüber hinaus wird die Vergütung bei Fehlen des Kindes praktikabler und unbürokratischer geregelt (hälftige Vergütung bei längerfristigem Ausfall des Kindes – bisher tageweise Abrechnung).

 

§ 3, Absatz 12:

Diese Regelung dient der Verdeutlichung und stellt lediglich klar, dass die Entschädigung für die Tagespflege - wie andere Leistungen nach dem SGB VIII auch - mit dem Antragseingang einsetzen und eine Rückwirkung nicht möglich ist.

 

§ 3, Absatz 13:

In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Missverständnissen gekommen, wenn Beitragspflichtige oder Tageseltern bei der Umrechnung der Wochenstunden in Monatsstunden z. B. von der irrigen Auffassung ausgingen, dass ein Monat jeweils 4 Wochen umfasst. Daher soll jetzt zur Klarstellung der richtige Multiplikator 4,33 ausdrücklich in der Satzung benannt werden.

 

§ 6, Absätze 1 und 2:

Die Geschwistermäßigung soll künftig auch dann angewandt werden, wenn Geschwister zeitgleich in Tagespflege und in einer Kindertagesstätte betreut werden. Damit wird die vom Gesetz geforderte Gleichrangigkeit der Betreuungsformen Tagespflege und Kita-Betreuung Rechnung getragen.

 

§ 6, Absatz 3:

Die hier vorgesehene Ermäßigungsmöglichkeit korrespondiert mit der neuen Regelung des § 3 Abs. 10 (s. o.). Wenn nur die Hälfte der Vergütung an die Tagespflegeperson gezahlt wird, so sollten dann auch nur die hälftigen Elternbeiträge erhoben werden können.

 

Elternbeitragstabelle

Wie bereits oben dargestellt, sind in den Spalten von 100 Stunden aufwärts die in dem Beitrag enthaltenen Verpflegungsanteile heraus gerechnet worden. Daraus ergibt sich ein um jeweils 54 € geringerer Monatsbeitrag.

 

 

Die vorstehenden Neuregelungen sind wiederum mit dem Landkreis Lüneburg abgesprochen worden, um sicherzustellen, dass Tagespflegepersonen und Eltern in Stadt und Landkreis gleiche Bedingungen vorfinden. Der Landkreis Lüneburg wird einen gleich lautenden Satzungsentwurf ebenfalls in der Juni-Sitzung des dortigen Jugendhilfeausschusses einbringen.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              400,--

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:              2011 = 25.000 €

                            Folgejahre = je 60.000 € (Mindereinnahmen)

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

Satzung ab 01.08.11

Elternbeiträge Erhöhung zum 01.08.11

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung ab 01 08 11 (69 KB) PDF-Dokument (248 KB)    
Anlage 2 2 Elternbeiträge Erhöhung zum 01 08 11 (47 KB) PDF-Dokument (61 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Tagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII im Stadtgebiet Lüneburg wird entsprechend der dieser Vorlage beigefügten Anlagen beschlossen.