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Vorlage - VO/4087/11  

 
 
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:1. Sorger, Wolfgang
2. Kibscholl, Stefanie
Federführend:30 - Rechtsamt Beteiligt:01 - Büro der Oberbürgermeisterin
Bearbeiter/-in: Kibscholl, Stefanie   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
26.05.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 04.04.2011 leitete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Eingaben des Herrn ------ vom 16.02.2011 und 17.03.2011, mit denen er Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge einlegt, sowie das Antwortschreiben des Ministeriums an Herrn ------ vom 23.03.2011, an die Hansestadt Lüneburg weiter. In dem Antwortschreiben heißt es:

„Aufgrund der beiden o. a. Schreiben vermag ich keinen Anlass für dienstaufsichtliche Maßnahmen durch mich gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge zu erkennen. Für die Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde im Übrigen ist der Dienstvorgesetzte des Oberbürgermeisters zuständig. Dies ist der Rat der Stadt Lüneburg.“

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der das Tätigwerden des Dienstvorgesetzten angeregt werden soll und der die Überprüfung des beanstandeten Vorganges zum Ziel hat.

Eine gegen den Oberbürgermeister eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde ist dem Rat zur Entscheidung vorzulegen, da dieser nach § 80 Abs. 5 S. 1 NGO Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters und somit auch für die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen diesen zuständig ist (Thiele § 80 Anm. 4).

 

Dem Rat der Hansestadt Lüneburg werden daher die in der Anlage beigefügten Schriftstücke vorgelegt.

 

Seit 2007 legt Herr ------ regelmäßig in verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ein, alle vorgebrachten Beschwerden mussten wegen Unbegründetheit zurückgewiesen werden, auch an den Landkreis Lüneburg wendet sich Herr ------ in regelmäßigen Abständen und legt dort Beschwerden bei der Kreisverwaltung ein.

Die in den Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen Herrn Röttger wiederkehrende Beschwerdegründe sind insbesondere die angeblich nicht ordnungsgemäße Anmeldung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten aufgrund von nicht zugegangenen schriftlichen Anmeldungen, fehlerhafte Rechnungen, die Nichtbeantwortung von Faxschriftstücken und Nichtübersendung von Prüfbescheinigungen. Die eingehende Befragung des Herrn Röttger zu den von Herrn ------ vorgetragenen Beschwerden führte in allen Fällen zu dem Ergebnis, dass die Vorwürfe gegenüber Herr Röttger haltlos und die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden somit zurückzuweisen waren.

Mit Schreiben vom 05.02.2008 (Anlage 2) bat Herr Mädge Herrn ------, nunmehr von weiteren Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Herrn Röttger abzusehen. Die nach dem 05.02.2008 erfolgten Beschwerden des Herrn ------ blieben unbeantwortet.

 

Zuletzt legte Herr ------ Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Röttger mit Fax vom 25.02.2011 (Anlage 1.2.1) ein. Da sich Herr ------ nicht von der Beschwerdeerhebung abhalten ließ und seine Beschwerden in einem weiteren Schreiben wiederholte, bat Herr Mädge daraufhin erneut um Prüfung der von Herrn ------ erhobenen Vorwürfe, diese wurde am 25.03.2011 eingeleitet.

Auch hier war aufgrund der umfassenden Stellungnahme und den hierzu vorgelegten Nachweisen von Herrn Röttger festzustellen, dass die Beschwerden unbegründet und zurückzuweisen waren. Hierüber wurde Herr ------ von Herrn Mädge nach Abschluss der Überprüfungen mit Schreiben vom 18.04.2011 (Anlage 6) unterrichtet.

 

Am 06.04.2011 ging besagtes Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 04.04.2011 (Anlage 1) ein, in dem Herr ------ zwei Dienstaufsichtsbeschwerden vom 16.02.2011 (Anlage 1.1) und 17.03.2011 (Anlage 1.2) gegen Herrn Mädge einlegt.

 

Zu der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16.02.2011

 

In der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16.02.2011 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge erhebt Herr ------ den Vorwurf der Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflichten gegenüber Herrn Röttger sowie den Vorwurf der unterlassenen Abhilfeschaffung hinsichtlich mehrerer von Herrn ------ in den Jahren 2009 und 2010 eingelegten Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den Bezirksschornsteinfegermeister.

Nachfolgend sind die 5 einzelnen Schreiben aufgeführt, die Herr ------ laut seinem Schreiben vom 16.02.2011 als Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden an Herrn Mädge geleitet haben will und die er als „nicht geklärt, unterdrückend nicht beantwortet und erweitert überfällig nicht abgeholfen“ geltend macht.

 

Im Vorfeld ist hierzu anzumerken, dass es sich bei den angegebenen Schreiben in nur einem Fall (11.02.2009) um ein Schreiben handelt, in dem eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde erhoben wird, bei den übrigen Schreiben handelt es sich um anderweitige Schreiben. Zusätzlich sind, entgegen der Angabe des Herrn ------, nur 2 der angegebenen Schreiben tatsächlich auch an Herrn Mädge gerichtet (11.02.2009 und 02.05.2009). 

 

- 11.02.2009 (hierzu Anlage 3):

Mit an Herrn Mädge adressiertem Fax vom 11.02.2009 legte Herr ------ Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herr Röttger ein und wendet sich gegen eine angeblich fehlende Bescheinigung, mehrfach fehlerhafte Rechnungen, fehlerhafte Berechnungen entgegen der Gesetzeslage und den Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz aufgrund der Nichtkennung zur Identifizierung des in den Rechnungen genannten Faxgerätes des Herrn Röttger. Erst Tags zuvor hatte Herr ------ die o. g. Punkte in einem Schreiben an Herrn Röttger angeführt und um Klärung und Richtigstellung gebeten, für Übersendung der fehlenden Bescheinigung setzte er eine Frist bis zum 19.02.2011.

Die einzelnen Punkte dieser Beschwerde wurden überprüft und Herr Röttger um Stellungnahme gebeten. Dieser übersandte u. a. sein Antwortschreiben an Herrn ------ vom 05.03.2009 (Anlage 3.1), in dem er sich für die inkorrekte Rechnung vom 30.01.2009 entschuldigte und die Zusammensetzung der korrigierten Rechnung erklärte. Die fehlende Bescheinigung zur Abgasüberprüfung wurde Herrn ------ zugeschickt, er behauptet, diese nicht erhalten zu haben. Eine namentliche Kenntlichmachung durch Aufdruck des Absenders im Kopf des Faxes ist, wie im letzten Beschwerdepunkt vorgehalten, durch das Telekommunikationsgesetz nicht vorgeschrieben. Die von Herrn ------ erhobenen Beschwerden sind somit unbegründet und daher zurückzuweisen. Herr ------ wird zu dieser Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Röttger vom 11.02.2009 entsprechend Nachricht bekommen.

 

- 25.03.2009 (hierzu Anlage 4 und 4.1 bis 4.6):

Die o. g. Faxe beziehen sich auf einen zusammengehörigen Schriftverkehr, ausgehend von einem Schreiben des, im Umweltbereich für Schornsteinfegerwesen zuständigen, städtischen Mitarbeiters Herrn Grelle vom 23.10.2008 (Anlage 4.3), in dem er Herrn ------ mitteilte, dass Herr Röttger mit Schreiben von 10.10.2008 trotz mehrmaliger Ankündigung eines Kehr- und Überprüfungstermines (Anlage 4.2) die erforderlichen Arbeiten in dessen Haus nicht hatte durchführen können. Unter Androhung eines kostenpflichtigen Bescheides wurde Herrn ------ unter Fristsetzung (07.11.2008) Gelegenheit gegeben, mit Herrn Röttger einen Termin zu vereinbaren oder sich zu dem dargelegten Sachverhalt zu äußern. Mit Fax vom 29.10.2008 (Anlage 4) legte Herr ------ daraufhin Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Röttger ein, die Beschwerdegründe lauten „Unzulänglichkeiten einer angeblichen Anmeldung welche nicht erfolgte, falsche Mitteilung an die Stadt Lüneburg durch Schreiben vom 10.12.2008, fehlerhaftes Messprotokoll vom 27.02.2008 ohne Unterschrift“, welches er in Kopie beifügte. Außerdem schlug er 4 Termine für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten vor, wovon Herr Röttger einen unter Fristsetzung schriftlich bestätigen sollte. Der vereinbarte Termin wurde von Herrn ------ wahrgenommen.

Das Fax vom 29.10.2008 wurde von Herrn Grelle und Herrn Schulz mit Schreiben vom 31.10.2008 (Anlage 4.4) beantwortet, es wurde darauf hingewiesen, dass sich Herr ------ auf ein zukünftiges Datum (10.12.2008) bezogen hatte und eine Beantwortung daher nicht möglich ist. In einem späteren, allerdings nicht an den Umweltbereich, sondern an Herrn Mädge adressierten, Schreiben vom 15.12.2008 (Anlage 4.5), korrigierte Herr ------ das  Datum vom 10.12.2008 auf den 10.10.2008. In Anbetracht der Vielzahl von eingegangen Schreiben in den verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung (zu einem oder auch mehreren Themen) ist hier eine Abstimmung über jedes der eingegangenen Faxe des Herrn ------ nicht immer möglich gewesen. Die Korrektur des Datums war dem Bereich Umwelt somit nicht bekannt, so dass der Vorgang mit Antwortschreiben vom 31.10.2008 als erledigt angesehen wurde.

Mit o. g. Fax vom 15.12.2008 (Anlage 4.5) legte Herr ------ bei Herrn Mädge Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Grelle und den Bereichsleiter Umwelt, Herrn Schulz, ein. Als Grund nannte Herr ------ das nicht beantwortete Schreiben vom 29.10.2008 und eine nicht der Gesetzeslage zum BImSchV und BImSchG entsprechende Mitteilung im o. g. Antwortschreiben von Herrn Grelle und Herrn Schulz vom 31.10.2008 (Anlage 4.4).

In besagter Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass „unabhängig von Ihrer [Herrn ------s; Anm. d. Verf.] mit Schreiben vom 29.10.2008 eingereichten Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde [...] ein Termin zu den Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis zum 07.11.2008 mit Herrn Bezirksschornsteinfegermeister Röttger zu vereinbaren ist.“ Hierauf hatte Herr Grelle bereits in seinem Schreiben vom 23.10.2008 (Anlage 4.3) hingewiesen und besagte Frist gesetzt, da Herr Röttger sich angemeldet hatte, der Termin aber nicht zustande kam. Grund hierfür war, dass Herr ------ Herrn Röttger den Zutritt zur Heizungsanlage sowie zum Schornstein verweigerte. Auf die hiernach erfolgte schriftliche Bitte um Rückmeldung hinsichtlich eines neuen Termins (Anlage 4.2, zweites Schreiben) reagierte Herr ------ nicht, so dass dieser Herrn Grelle hierüber in seiner Email vom 10.10.2008 (Anlage 4.1) informierte.

Der Schornsteinfeger hat sich für die Kehrarbeiten anzumelden und einen Termin vorzugeben. Wenn dieser Termin nicht zustande kommt, ist es praktisch, wenn der Kehrpflichtige einen Ausweichtermin vorschlägt. In seinem Anmeldungsschreiben vom 03.07.2008 wies Herr Röttger hierauf auch explizit hin, er bat um Kontaktaufnahme, um einen Ausweichtermin abstimmen zu können, sollte der Termin nicht zustande kommen können. Sollte eine solche nicht erfolgen, so gelte der Termin als bestätigt. Mit seinem Anmeldungsschreiben vom 03.07.2008 ist Herr Röttger seiner Anmeldepflicht nachgekommen. Die oben zitierte Mitteilung steht der BImSchV und BImSchG nicht entgegen, dieser Beschwerdegrund ist damit nicht gegeben. Zu den in der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 29.10.2008 erhobenen Vorwürfen wird nachfolgend noch ausgeführt.

 

Ein Schreiben des Herrn ------ vom 25.03.2009 ist keinem der Vorgänge zu entnehmen. Allerdings gibt es ein Schreiben vom 26.03.2009 an Herrn Grelle (Anlage 4.6), mit dem Herr ------ eine Nachfrist zur Beantwortung seines Faxes vom 29.10.2008 setzte, woraufhin Herr Grelle Herrn ------ mit Schreiben vom 01.04.2009 (Anlage 4.7) darauf hinwies, dass das Schreiben bereits beantwortet wurde und er eine Durchschrift seines Schreibens vom 31.10.2008 (Anlage 4.4) beifügte. Herr ------ schien diese Antwort akzeptiert zu haben, da er sich in dieser Angelegenheit nicht mehr meldete.

 

Zu dem mit Fax vom 29.10.2008 erhobenen Vorwurf einer nicht erfolgten Anmeldung und einer hieraus resultierenden falschen Mitteilung des Herrn Röttger an Herrn Grelle, ist festzustellen, dass Herr Röttger sich nachgewiesenermaßen (Anlage 4.2) in ausreichender Form und sehr frühzeitig (am 03.07. für den 03.09.2008) angemeldet hatte. Zudem meldet sich Herr Röttger grundsätzlich, aufgrund der bekannten Probleme hinsichtlich der Kommunikation und der Anmeldung zu Prüfungen bei Herrn ------, mittels eines Briefes bei Herrn ------ an. Alle übrigen Kehrpflichtigen erhalten lediglich einen Wurfzettel in den Briefkasten. Die Behauptung des Herrn ------, die Anmeldung nicht erhalten zu haben, ist nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich des, dem Fax vom 29.10.2008 beigefügten, Messprotokolls vom 27.02.2008, das Herr ------ aufgrund fehlender handschriftlicher Unterschrift als fehlerhaft einstuft, ist anzumerken, dass Herr ------ dieses Messprotokoll laut Auskunft von Herrn Röttger auch in eigenhändig unterschriebener Form zugesandt bekommen hat. Durch die Übersendung dieser handschriftlich unterschriebenen Bescheinigung hat Herr Röttger eine fehlerfreie Bescheinigung zu der erfolgten Messung ausgestellt. Die von Herrn ------ der Beschwerde beigefügte Bescheinigung ist somit irrelevant.

Die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Herrn ------ vom 29.10.2008 gegen Herrn Röttger sowie die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Herrn ------ gegen Herrn Grelle und Herrn Schulz vom 15.12.2008 sind daher als unbegründet zurückzuweisen. Herr ------ wird zu seinen Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden vom 29.10.2008 und 15.12.2008, sowie zu seinem Schreiben vom 26.03.2009 entsprechend Nachricht bekommen.

 

- 02.05.2009 (hierzu Anlage 5):

Diese Schreiben beziehen sich auf eine am 30.03.2009 eingelegte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Frau Schorling, städtische Mitarbeiterin im Umweltbereich und ihren Bereichsleiter Herrn Schulz.

Diese ging laut Auskunft von Frau Schorling am 30.03.2009 auf dem Faxgerät der Telefonzentrale ein. Frau Schorling ging in die Telefonzentrale und las die Beschwerde, nachdem die dortige Mitarbeiterin sie angerufen hatte und ihr von dessen Eingang berichtete. Frau Schorling hatte an diesem Tag bereits mehrere Male mit der Mitarbeiterin der Telefonzentrale telefoniert, da Herr ------ dort bereits mehrfach angerufen hatte und die Mitarbeiterin hierdurch verunsichert war. Laut Frau Schorling war die Beschwerde ihrer Erinnerung nach an Herrn Mädge gerichtet. Dieses Fax ist allerdings weder bei Herrn Mädge, noch im Büro des Oberbürgermeisters angekommen und konnte daher nicht beantwortet werden. Erst im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Herrn Mädge und der Suche nach dem von Herrn ------ angeführten Schreiben vom 30.03.2009 bekam das Büro des Oberbürgermeisters Kenntnis vom Inhalt des Schreibens.

Frau Schorling berichtete Herrn Grelle und Herrn Schulz von dieser Beschwerde, man ging, mangels Aufforderung zu einer Stellungnahme, davon aus, dass sich diese Angelegenheit aufgrund des Schreibens von Herrn Mädge an Herrn ------ vom 05.02.2008 (Anlage 2) erledigt hätte und von dem für Beschwerden zuständigen Büro des Oberbürgermeisters bearbeitet worden sei.

Grund der Beschwerden war der Umstand, dass es Herrn ------ vorübergehend nicht möglich war, Faxe an den Umweltbereich zu schicken, da der Papiervorrat in dem dortigen Gerät erschöpft war. Laut Auskunft von Frau Schorling beschwerte sich Herr ------ telefonisch darüber, dass es ihm nicht möglich war Faxe zu senden. Frau Schorling entschuldigte sich hierfür und legte sofort Papier nach. Kurze Zeit später erhielt sie den Anruf aus der Telefonzentrale, dass eine Beschwerde gegen sie und den ihr übergeordneten Herrn Schulz eingegangen sei. Herrn Schulz wurde vorgeworfen, Frau Schorling in der ordnungsgemäßen Bedienung des Faxgerätes nicht ausreichend überwacht und somit seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben.

Am 18.04.2009 ging ein Fax an Herrn Grelle ein (Anlage 5.1), Anlass war die Beschwerde gegen Frau Schorling und Herrn Schulz vom 30.03.2009. Herr Grelle fertigte eine Durchschrift für das Büro des Oberbürgermeisters an. Anhand des Schreibens ist allerdings nicht erkennbar, dass es sich bei besagtem Schreiben vom 30.03.2009 um eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde handelte, da sich Herr ------ lediglich auf ein von Herrn Grelle nicht beantwortetes Fax bezieht, eine Zuständigkeit zur Bearbeitung dieses Schreibens war für das Büro des Oberbürgermeisters somit nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 02.05.2009, eingegangen per Fax am 03.05.2009 (Anlage 5) richtete Herr ------ sich in dieser Angelegenheit an Herrn Mädge und setzte eine Nachfrist für die am 30.03.2009 eingelegte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Frau Schorling und Herrn Schulz. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Nachdem dem Faxgerät Papier nachgelegt worden war, war das Problem gelöst.  Eine Dienstpflicht- bzw. Aufsichtspflichtverletzung ist nicht gegeben. Die Beschwerden des Herrn ------ gegen Frau Schorling und die Herrn Schulz vorgeworfene mangelhaft wahrgenommene Aufsicht über seine Mitarbeiterin sind daher als unbegründet zurückzuweisen. Herr ------ wird zu der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 30.03.2009 sowie seinen Schreiben vom 18.04.2008 und 02.05.2009 entsprechend Nachricht bekommen.

 

- 05.11.2010:

Ein auf den 05.11.2010 datiertes Schreiben ist den Vorgängen nicht zu entnehmen. 

 

- 11.02.2009: siehe oben 11.02.2009

 

Zu der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.03.2011

 

In der hierauf folgenden, erweiterten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Mädge vom 17.03.2011 (Datum der Faxübersendung 17.03.2011 (siehe oberer linker Rand des Faxes), Datum des Schreibens 16.02.2011; Anlage 1.2) bezieht sich Herr ------ auf die bereits oben aufgeführte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 16.02.2011 gegen Herrn Röttger, die Herr ------ seinem Schreiben an das Ministerium beigefügte. Die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Röttger vom 25.02.2011 wurde, wie anfangs dargestellt, nachdem Herr ------ auf seinen Beschwerden beharrte, umfassend überprüft und von Herrn Mädge mit Schreiben vom 18.04.2011 zurückgewiesen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:200 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlagen:

 

1Schreiben des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 04.04.2011, inkl. Anlagen:

 

1.1Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn ------ gegen Herrn Mädge vom 16.02.2011

 

1.2Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn ------ gegen Herrn Mädge vom 17.03.2011 inkl. Anlage:

 

1.2.1Dienstaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Röttger vom 15.02.2011

 

1.3Durchschrift des Antwortschreiben des Ministeriums an Herrn ------ vom 23.03.2011

 

2Schreiben von Herrn Mädge an Herrn ------ vom 05.02.2008 mit der Bitte, von weiteren Beschwerden abzusehen

 

3Dienstaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde des Herrn ------ gegen Herrn Röttger vom 11.02.2009 inkl. Anhang (2 Schreiben von Herrn ------ an Herrn Röttger vom 10.02.2008 und eine am 30.01.2009 von Herrn Röttger an Herrn ------ gestellte Rechnung)

 

3.1Antwortschreiben des Herrn Röttger an Herrn ------ vom 05.03.2009

 

4Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Herrn ------ gegen Herrn Röttger vom 29.10.2008 inkl. Anhang (eine von Herrn Röttger ausgestellte Bescheinigung für eine am 27.02.2008 erfolgte Messung bei Herrn ------)

 

4.1Email des Herrn Röttger an Herrn Grelle vom 10.10.2008

 

4.22 Schreiben des Herrn Röttger an Herrn ------ (03.07.2008 und 03.09.2008) hinsichtlich der Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten

 

4.3Schreiben des Herrn Grelle an Herrn ------ vom 23.10.2008

 

4.4Schreiben von Herrn Grelle und Herrn Schulz an Herrn ------ vom 31.10.2008

 

4.5Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Herrn ------ gegen Herrn Grelle und Herrn Schulz vom 15.12.2008

 

4.6Fax des Herrn ------ an Herrn Grelle vom 26.03.2009

 

4.7Antwortschreiben des Herrn Grelle an Herrn ------ vom 01.04.2009 aufgrund seines Faxes vom 26.03.2009

 

5Fax des Herrn ------ an Herrn Mädge vom 02.05.2009 mit Bezug auf die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Frau Schorling und Herrn Schulz vom 30.03.2009

5.1Fax des Herrn ------ an Herrn Grelle vom 18.04.2009 mit Bezug auf die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Frau Schorling und Herrn Schulz vom 30.03.2009

 

6Antwortschreiben von Herrn Mädge vom 18.04.2011 zu der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.02.2011

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt, die Dienstaufsichtsbeschwerden des Herrn ------ gegen Herr Oberbürgermeister Mädge, soweit noch über sie zu entscheiden ist, zurückzuweisen.