Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die
Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt
Lüneburg wurden erstmals im Dezember 1981 beschlossen. Straßenreinigungssatzung
und Verordnung regeln im Wesentlichen den Umfang der Straßenreinigung und des
Winterdienstes, die Eingruppierung der Straßen der Hansestadt in
Reinigungsklassen und die Übertragung von Reinigungs-/Winterdienstpflichten auf
die Anlieger. Der
vergangene Winter hat gezeigt, dass die bestehenden Regelungen in Teilen nicht
eindeutig auszulegen waren bzw. sich Regelungslücken gezeigt haben. Durch eine
neue Struktur und genauere Definition einiger Begrifflichkeiten soll mehr
Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Inhalte sind dabei im Wesentlichen
gleich geblieben und nur in einzelnen Positionen der neueren Rechtsprechung
angepasst worden. Hierzu zählt das Verbot, Herbizide und schädliche Chemikalien
für die Reinigung zu verwenden. Die
Einteilung der Straßen in der Hansestadt Lüneburg in Straßenreinigungsklassen
richtet sich nach dem Reinigungsbedarf und wurde überarbeitet. Der
Innenstadtbereich mit seinen Fußgängerzonen und der Bahnhof gehören der
Reinigungsklasse 1 an, sie werden fünfmal wöchentlich gereinigt. In einem
abgegrenzten Bereich rund um die Innenstadt wird einmal wöchentlich gereinigt,
dies sind die Straßen der Reinigungsklasse 2. Die übrigen Straßen gehören,
sofern sie durch Maschinen zu reinigen sind, der Reinigungsklasse 3 an. Hier
wird die Reinigung einmal in 14 Tagen durchgeführt. Die nicht mit Maschinen zu
reinigenden Straßen zählen zur Reinigungsklasse 3a (vormals 1a benannt) und
sind 14tägig durch die Anlieger zu reinigen, die im Gegenzug nicht zu
Straßenreinigungsgebühren herangezogen weden. Anhand
dieser Kriterien wurde die bisherige Zuordnung überprüft und für die im Auszug
aus der Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung aufgeführten Straßen geändert.
Im Übrigen ist die Zuordnung erhalten geblieben. Neu
aufgenommen in die Straßenreinigungsverordnung wurde „§ 6 Freihalten von
Gehwegen zur Durchführung der Reinigungsverpflichtung“. Für die in Anlage
2 zur Straßenreinigungsverordnung dargestellten Flächen soll ein Abstellen von
Fahrrädern in der Zeit von 6.00 bis 8.00 Uhr im Sommer sowie für Fahrräder und
andere Gegenstände ganztägig vom 1.11. bis 31.3. eines Jahres verboten sein. In
Anlage 2 wurde zunächst der Bahnhofsvorplatz aufgenommen, eine spätere
Ausweitung dieser Regelung für andere Bereiche (z. B. Am Sande, Am Markt) wäre
zu prüfen. Bei
der Wahl des freizuhaltenden Zeitraumes von April bis Oktober wurde der
früheste mögliche Reinigungstermin gewählt, der wirtschaftlich vertretbar war.
Stichproben haben ergeben, dass das Aufkommen abgestellter Fahrräder gegen
Abend und in der Nacht nicht maßgeblich geringer ist als in den frühen
Morgenstunden. Für die Winterzeit wurde der ganztägig freizuhaltende Bereich
räumlich begrenzt, um unnötige Härten zu vermeiden, eine sichere Räum- und
Streupflicht aber ausüben zu können. Der
neu aufgenommene „§ 7 Zugang zu Abfallbehältern bzw. Papierkörben auf
öffentlichen Flächen“ dient ebenfalls der geregelten Durchführung der
Reinigung öffentlicher Flächen, in dem das Abstellen von Fahrrädern und anderen
Gegenständen, die die Nutzung oder den Zugang zu Abfallbehältern oder
Papierkörben beeinträchtigen, untersagt wird. Durch
die Neuaufnahme der §§ 6 und 7 und der neuen Struktur war § 8
„Ordnungswidrigkeiten“ ebenfalls anzupassen, die maximale Höhe der
Geldbuße wurde nicht erhöht. Der
vollständige Text der Straßenreinigungssatzung und der
Straßenreinigungsverordnung nebst Auszug aus Anlage 1 und Anlage 2 sind dieser
Sitzungsvorlage beigefügt. Die vollständige Anlage 1 sowie alle Regelungen in
der bisher gültigen Fassung können in der Stabsstelle 06 bei Frau Kamionka
eingesehen werden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 250,00
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: e)
mögliche Einnahmen: Straßenreinigungsgebühren Anlagen: Straßenreinigungssatzung Straßenreinigungsverordnung Anlage
1 (Auszug) zur Straßenreinigungsverordnung Anlage
2 zur Straßenreinigungsverordnung Beschlussvorschlag: Die
Hansestadt Lüneburg erlässt die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Straßenreinigungssatzung
(Straßenreinigungssatzung) sowie die Verordnung der Hansestadt Lüneburg über
Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung)
nebst Anlage 1 und 2 in der vorliegenden Fassung. Straßenreinigungssatzung und
Straßenreinigungsverordnung nebst Anlage 1 und 2 treten am 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Straßenreinigungssatzung und die
Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt Lüneburg jeweils vom 17.12.1981 in
der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. |
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