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Vorlage - VO/3955/10  

 
 
Betreff: Neufassung der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung nebst Anlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:06 - Bauverwaltungsmanagement Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea
Beratungsfolge:
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
16.12.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt Lüneburg wurden erstmals im Dezember 1981 beschlossen. Straßenreinigungssatzung und Verordnung regeln im Wesentlichen den Umfang der Straßenreinigung und des Winterdienstes, die Eingruppierung der Straßen der Hansestadt in Reinigungsklassen und die Übertragung von Reinigungs-/Winterdienstpflichten auf die Anlieger.

 

Der vergangene Winter hat gezeigt, dass die bestehenden Regelungen in Teilen nicht eindeutig auszulegen waren bzw. sich Regelungslücken gezeigt haben. Durch eine neue Struktur und genauere Definition einiger Begrifflichkeiten soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Inhalte sind dabei im Wesentlichen gleich geblieben und nur in einzelnen Positionen der neueren Rechtsprechung angepasst worden. Hierzu zählt das Verbot, Herbizide und schädliche Chemikalien für die Reinigung zu verwenden.

 

Die Einteilung der Straßen in der Hansestadt Lüneburg in Straßenreinigungsklassen richtet sich nach dem Reinigungsbedarf und wurde überarbeitet. Der Innenstadtbereich mit seinen Fußgängerzonen und der Bahnhof gehören der Reinigungsklasse 1 an, sie werden fünfmal wöchentlich gereinigt. In einem abgegrenzten Bereich rund um die Innenstadt wird einmal wöchentlich gereinigt, dies sind die Straßen der Reinigungsklasse 2. Die übrigen Straßen gehören, sofern sie durch Maschinen zu reinigen sind, der Reinigungsklasse 3 an. Hier wird die Reinigung einmal in 14 Tagen durchgeführt. Die nicht mit Maschinen zu reinigenden Straßen zählen zur Reinigungsklasse 3a (vormals 1a benannt) und sind 14tägig durch die Anlieger zu reinigen, die im Gegenzug nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen weden.

Anhand dieser Kriterien wurde die bisherige Zuordnung überprüft und für die im Auszug aus der Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung aufgeführten Straßen geändert. Im Übrigen ist die Zuordnung erhalten geblieben.

 

Neu aufgenommen in die Straßenreinigungsverordnung wurde „§ 6 Freihalten von Gehwegen zur Durchführung der Reinigungsverpflichtung“. Für die in Anlage 2 zur Straßenreinigungsverordnung dargestellten Flächen soll ein Abstellen von Fahrrädern in der Zeit von 6.00 bis 8.00 Uhr im Sommer sowie für Fahrräder und andere Gegenstände ganztägig vom 1.11. bis 31.3. eines Jahres verboten sein. In Anlage 2 wurde zunächst der Bahnhofsvorplatz aufgenommen, eine spätere Ausweitung dieser Regelung für andere Bereiche (z. B. Am Sande, Am Markt) wäre zu prüfen.

Bei der Wahl des freizuhaltenden Zeitraumes von April bis Oktober wurde der früheste mögliche Reinigungstermin gewählt, der wirtschaftlich vertretbar war. Stichproben haben ergeben, dass das Aufkommen abgestellter Fahrräder gegen Abend und in der Nacht nicht maßgeblich geringer ist als in den frühen Morgenstunden. Für die Winterzeit wurde der ganztägig freizuhaltende Bereich räumlich begrenzt, um unnötige Härten zu vermeiden, eine sichere Räum- und Streupflicht aber ausüben zu können.

 

Der neu aufgenommene „§ 7 Zugang zu Abfallbehältern bzw. Papierkörben auf öffentlichen Flächen“ dient ebenfalls der geregelten Durchführung der Reinigung öffentlicher Flächen, in dem das Abstellen von Fahrrädern und anderen Gegenständen, die die Nutzung oder den Zugang zu Abfallbehältern oder Papierkörben beeinträchtigen, untersagt wird.

 

Durch die Neuaufnahme der §§ 6 und 7 und der neuen Struktur war § 8 „Ordnungswidrigkeiten“ ebenfalls anzupassen, die maximale Höhe der Geldbuße wurde nicht erhöht.

 

Der vollständige Text der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung nebst Auszug aus Anlage 1 und Anlage 2 sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Die vollständige Anlage 1 sowie alle Regelungen in der bisher gültigen Fassung können in der Stabsstelle 06 bei Frau Kamionka eingesehen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                         250,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

e)  mögliche Einnahmen:        Straßenreinigungsgebühren

Anlagen:

Anlagen:

Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungsverordnung

Anlage 1 (Auszug) zur Straßenreinigungsverordnung

Anlage 2 zur Straßenreinigungsverordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung Satzung (36 KB) PDF-Dokument (13 KB)    
Anlage 2 2 Neufassung VO (51 KB) PDF-Dokument (20 KB)    
Anlage 3 3 Anlage zur StrRVO 10 12 02 AUSZUG (44 KB) PDF-Dokument (27 KB)    
Anlage 4 4 2011 Entwurf VO Anlage 2 Bhf Alt. 2 (428 KB) PDF-Dokument (276 KB)    
Anlage 5 5 Tischvorlage nebst Anlagen (1379 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Hansestadt Lüneburg erlässt die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die  Straßenreinigungssatzung (Straßenreinigungssatzung) sowie die Verordnung der Hansestadt Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) nebst Anlage 1 und 2 in der vorliegenden Fassung. Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsverordnung nebst Anlage 1 und 2 treten am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt Lüneburg jeweils vom 17.12.1981 in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.