Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Mit Schreiben vom
06.11.2002 beantragt die Lüneburg Marketing GmbH, den Verkaufsstellen in der
Lüneburger Innenstadt die Möglichkeit einzuräumen, aus Anlass des Lüneburger
Frühjahrsmarktes am Sonntag, dem 27.04.2003, und des
Lüneburger Oktoberfestes am Sonntag, dem
14.09.2003 jeweils in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr
verkaufsoffene Sonntage durchzuführen. Nach § 3 des Gesetzes
über den Ladenschluss in der Fassung vom 30.07.1996, das derzeit noch weiterhin
Bestand hat, müssen Verkaufsstellen u. a. an Sonn- und Feiertagen für den
geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein. Abweichend von dieser
Vorschrift kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass sie aus
Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich
höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Samstagen
ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf
bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum der Öffnung
ist anzugeben, er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss
spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des
Hauptgottesdienstes liegen. Das Nieders.
Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat Richtlinien zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach §§ 14 und 16 LSchlG herausgegeben, um eine annähernd
einheitliche Praxis in den sachlich zuständigen Gemeinden zu erreichen. Hierin
wird u. a. ausgeführt, dass “Märkte” oder “Messen” im Sinne des LSchlG nur
solche Veranstaltungen sind, die die Voraussetzungen der §§ 64 oder 68
Gewerbeordnung erfüllen und nach § 69 GewO festgesetzt sind oder werden
könnten. Der Frühjahrsmarkt und das Oktoberfest wurden vom
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in seiner Entscheidung vom
18.07.2002 nicht als Jahrmärkte, sondern als Volksfeste qualifiziert.
Gleichzeitig wurde anerkannt, dass diese Veranstaltungen aufgrund ihrer
Historie und den durch sie ausgelösten umfassenden Besucherstrom als “ähnliche
Veranstaltungen” den Anlass für verkaufsoffene Sonntage bieten können. Die
Verordnung der Stadt Lüneburg vom 28.02.2002 wurde insoweit bestätigt. Zu dem beigefügten
Entwurf einer Verordnung über einen verkaufsoffenen Sonntag in der Stadt
Lüneburg sind zur Berücksichtigung der Interessen des ortsansässigen
Einzelhandels und der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Einzelhandelsverband Lüneburger Heide e. V., die Gewerkschaft ver.di, die
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg und die Handwerkskammer
Lüneburg-Stade gehört worden. Auch die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
Lüneburg und der Schaustellerverband Lüneburg und Umgebung e. V. sind mit
Telefax vom 04.12.2002 um Stellungnahmen zu dem vorliegenden Antrag gebeten
worden. Zu den Inhalten der
Stellungnahmen wird mündlich vorgetragen.
Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die
Erarbeitung der Vorlage: 50,00 € aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung
der Maßnahmen: 550,00 € c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Kosten der Veröffentlichung 500,00 € Anlagen: Verordnung
Beschlussvorschlag: Die beigefügte
Verordnung über verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Lüneburg wird erlassen. |
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