Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Stadt
Lüneburg beabsichtigt, die in dem anliegenden Lageplan schraffiert
gekennzeichnete und öffentlich gewidmete Verkehrsfläche mit einer Größe von ca.
200 m² zu verkaufen. Vor dem Verkauf ist ein Einziehungsverfahren nach dem
Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) durchzuführen. Nach § 8 NStrG
setzt die Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche voraus, dass diese keine
Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für
ihre Beseitigung sprechen. Die ca. 200 m²
große Teilfläche des Ebelingweges wird seit einiger Zeit nicht mehr als
Verkehrsfläche genutzt. Die Fläche grenzt an das Grundstück, auf dem sich der
Tennispark befindet und ist optisch diesem zugeordnet. Die genutzte
Verkehrsfläche bleibt in voller Größe erhalten. Für die
Regenentwässerungsleitung, die sich in dem einzuziehenden Teilstück des
Ebelingweges befindet, ist ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt einzutragen.
Entsprechende Absprachen wurden mit dem Kaufinteressenten getroffen. Die nach § 8
Abs. 2 NStrG vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Absicht der
Einziehung ist mindestens 3 Monate vor der Einziehung der Verkehrsfläche
durchzuführen, da es sich nicht um eine Verkehrsfläche von unwesentlicher
Bedeutung handelt. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Beschluss, die
Absicht der Einziehung ortsüblich bekanntzugeben, zusammen mit dem
Einziehungsbeschluss gefaßt werden. Dabei sind vor
der Veröffentlichung des Einziehungsbeschlusses die Bedenken der Bevölkerung
jedoch zu berücksichtigen. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 40,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: e) mögliche Einnahmen: Verkauf der Teilfläche Anlagen:
Beschlussvorschlag: Die im
anliegenden Lageplan gekennzeichnete öffentlich gewidmete Verkehrsfläche zur
Größe von ca. 200 m² aus dem Flurstück 20/3, Flur 1, Gemarkung Lüneburg, wird
eingezogen. Die Absicht,
diese öffentlich gewidmete Fläche einzuziehen, ist umgehend ortsüblich
bekanntzugeben. Dieser
Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einziehungsverfügung etwaigen Bedenken der Bevölkerung Rechnung getragen wurde,
bzw. Einwendungen gegen die Einziehung ausgeräumt wurden. Der Lageplan
ist Bestandteil der Originalsitzungsvorlage. |
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