Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Aufgrund
der Verlagerung der Psychiatrischen Klinik Häckligen nach Uelzen ist
beabsichtigt, das Klinikgrundstück und die sich nördlich, westlich und östlich
anschließenden Flächen südlich des Pilgerpfads städtebaulich neu zu ordnen.
Planungsrechtlich ist das Grundstück der Klinik mit den unter Denkmalschutz
stehenden Gebäuden dem Außenbereich i. S. von § 35 BauGB zuzuordnen. Der
wirksame Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Gemeinbedarfsfläche mit
der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Die weiteren unmittelbar
anliegenden Flächen südlich des Pilgerpfades sind ebenfalls als
Außenbereichsflächen zu beurteilen und im Flächennutzungsplan als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzung für
eine anderweitige Nutzung zu schaffen, hat der Verwaltungsausschuss der
Hansestadt am 18.05.2004 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 127
„Pilgerpfad-Süd“ mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung
aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan für den Teilbereich „
Pilgerpfad-Süd“ in einem 52. Änderungsverfahren entsprechend zu ändern.
Die Art und Weise der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
wurde ebenfalls beschlossen. Mit dem am
20. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an
EU-Richtlinien (EAG Bau) kam es zu bedeutenden Änderungen im Städtebaurecht.
Kernstück der Novellierung ist die Pflicht der Städte und Gemeinden zur
Durchführung einer Umweltprüfung für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung
aller Bauleitpläne. Damit soll bereits auf Planungsebene gewährleistet sein,
dass die Belange des Umweltschutzes in gebührlicher Weise zur Geltung kommen. Hierfür
wird ein Umweltbericht erstellt, in dem die Ergebnisse der Umweltprüfung zu
dokumentieren sind. Der Umweltbericht geht als ein gesonderter Teil in die
Begründung ein. Er ist bereits zu Beginn des Planungsprozesses anzufertigen und
im Laufe des Aufstellungsverfahrens fortzuschreiben, etwa aufgrund der Ergebnisse
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Nach den
Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 1 BauGB sind bei Bauleitplanverfahren
(Bebauungsplan, Flächennutzungsplan), die nach dem 20. Juli 2004 förmlich
eingeleitet worden sind, die neuen Vorschriften der Bauleitplanung zwingend
anzuwenden. Für Bauleitplanverfahren, die vor dem 20. Juli 2004 förmlich
eingeleitet wurden, bestand eine
Übergangsfrist. Nach dieser Ausnahme
hätte jedoch das Verfahren zur Aufstellung bis zum 20.07.2006 abgeschlossen werden
müssen. Da die o.
g. Bauleitplanverfahren diesen Termin überschritten haben, müssen alle
Verfahrensschritte wiederholt werden. Eine erneute frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
und eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind daher
zwingend erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren und die Änderung des
Flächennutzungsplans werden nach den gültigen Vorschriften des BauGB
fortgeführt. Als nächster Schritt steht die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden an. Der
Plan, der zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt werden soll,
ist im Sitzungssaal ausgelegt. Zu den Inhalten und dem derzeitigen
Informationsstand zu umweltrelevanten Informationen wird in der Sitzung vorgetragen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Geltungsbereich Verfahrensübersicht
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