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Sachverhalt: Am
25.01.2008 wurde Herr Sven Breiter von der Ortfeuerwehr Lüneburg-Mitte
als stellvertretender Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Herr Breiter nimmt die
Funktion des stellvertretenden Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr
Lüneburg-Mitte seit dem 01.03.2008 kommissarisch wahr, da die Voraussetzungen
für die Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis, in diesem Fall das Ableisten
der Zugführerlehrgänge Teil 1 und 2, bisher nicht vorlagen. Bei
der Ortsfeuerwehr Lüneburg-Häcklingen wurde Herr Volker Haase am
12.01.2008 als stellvertretender Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Auch bei Herrn
Haase lagen aufgrund der fehlenden Zugführerlehrgänge Teil 1 und 2 die
Voraussetzungen für die Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis bisher nicht
vor. Er nimmt die Funktion des stellvertretenden Ortsbrandmeisters der
Ortsfeuerwehr Lüneburg-Häcklingen deshalb seit dem 01.02.2008 ebenfalls
kommissarisch wahr. Die
beiden Zugführerlehrgänge wurden durch Herrn Breiter und Herrn Haase
zwischenzeitlich absolviert, so dass die feuerwehrrechtlichen Voraussetzungen
für eine Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis bei beiden nunmehr erfüllt
sind. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 des Nds. Brandschutzgesetzes werden unter
anderem die stellvertretenden Ortsbrandmeister für die Dauer von sechs Jahren
in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Da Herr Breiter und Herr Haase die
Funktion nunmehr schon kommissarisch wahrgenommen haben, ist diese Zeit für die
Dauer der Ernennung zu berücksichtigen. Der
Kreisbrandmeister wurde zu den beiden Ernennungsvorschlägen angehört und hat
keine Bedenken geäußert. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag:
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