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Sachverhalt: Am
01.02.2008 wurde Herr Tobias Glor von der Ortfeuerwehr Lüneburg-Rettmer als
stellvertretender Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Herr
Glor nimmt die Funktion des stellvertretenden Ortsbrandmeisters der
Ortsfeuerwehr Lüneburg-Rettmer seit dem 01.03.2008 kommissarisch wahr, da die
Voraussetzungen für die Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis, in diesem Fall
das Ableisten der Zugführerlehrgänge Teil 1 und 2, bisher nicht vorlagen. Die
beiden Lehrgänge wurden durch Herrn Glor im laufe des letzten Jahres
absolviert, so dass die feuerwehrrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung
in das Ehrenbeamtenverhältnis nunmehr erfüllt sind. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1
des Nds. Brandschutzgesetzes werden unter anderem die stellvertretenden
Ortsbrandmeister für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis
berufen. Da Herr Glor die Funktion nunmehr schon kommissarisch wahrgenommen
hat, ist diese Zeit für die Dauer der Ernennung zu berücksichtigen. Der
Kreisbrandmeister wurde angehört und hat keine Bedenken gegen die Ernennung
geäußert. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag: Der
Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Nds.
Brandschutzgesetzes, Herrn Tobias Glor mit Wirkung vom 01.02.2010 bis zum
28.02.2014 in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und zum stellvertretenden
Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Lüneburg-Rettmer zu ernennen. |
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