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Vorlage - VO/3553/10  

 
 
Betreff: Neue Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Aechter-Westerhoff, Mareike
Federführend:02 - Finanz- und inneres Verwaltungsmanagement Beteiligt:Bereich 21 - Kämmerei, Steuern und Erbbaurechte
Bearbeiter/-in: Brandt, Marianne   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.02.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Schon frühzeitig war die Hansestadt Lüneburg bemüht, ein größtmögliches Maß an Transparenz bezüglich der erhaltenen Zuwendungen herzustellen. So gab es bereits seit Juli 2003 Richtlinien, die diese Transparenz gewährleisten. Seit 2008 werden dem Rat Zuwendungen Dritter im Wert von über 100,-€ mitgeteilt.

 

Der Landesgesetzgeber hat nun im Gesetz- und Verordnungswege das Verfahren für die Annahme und Einwerbung von Zuwendungen durch die Kommunen konkret geregelt.

 

Die Verfahrensvorschriften waren von kommunaler Seite gefordert worden, um durch landesrechtliche Regelungen mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der Annahme von Zuwendungen zu erhalten.

 

Ausgangspunkt der Überlegungen war die Einführung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahr 1997 und damit einhergehend die Verschärfung des § 331 Strafgesetzbuch (Vorteilsnahme). Aufgrund der Neufassung des § 331 StGB kann sich ein Amtsträger auch dann strafbar machen, wenn er eine Spende für Dritte oder das Gemeinwesen annimmt. Dieser Vorteil muss nicht die Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung sein. Die Intention des Gesetzgebers war, dass schon allein durch die Annahme der Spende der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen kann, der Spender wolle den Amtsträger im Rahmen so genannter „Klimapflege“ für künftige Diensthandlungen günstig stimmen und sich so einen Vorteil verschaffen.

 

 

Im Einzelnen hat der Landesgesetzgeber das Annahmeverfahren durch folgende Regelungen umgesetzt:

 

In dem durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13. Mai 2009 (Nds.GVBL., S. 191) eingefügten § 83 Abs. 4 NGO (zitiert unter Punkt 1 der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie) ist erstmals die Einwerbung und Annahme sowie die Vermittlung von Zuwendungen durch Gemeinden ausdrücklich zugelassen und das Verfahren geregelt worden.

 

Der Gesetzgeber hat das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, in einer Verordnung abweichende Verfahren für Zuwendungen bis zu festzulegenden Wertgrenzen zu regeln.

 

Diese ist nunmehr am 18. Dezember 2009 durch Ergänzung der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) in Kraft getreten, weshalb die Richtlinie an die neuen Vorgaben des Landes Niedersachsen angepasst wurde (Anlage 1 sowie Beschlussvorschlag zu 1.).

 

In § 25 a Abs. 2 GemHKVO ist vorgesehen, dass der Rat dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2 000 Euro übertragen kann. Diese Möglichkeit wird durch den Beschlussvorschlag zu 2. umgesetzt.

 

Da im Mai 2009 die in der NGO vorgesehene Verordnung noch nicht erlassen worden war, hatte der Rat der Hansestadt Lüneburg die Verwaltung mit Beschluss vom 25.06.09 (Vorlage-Nr.: VO/3315/09) ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zu verfahren, bis die Verordnung des Innenministeriums erlassen ist. Dies war erforderlich gewesen, um bei der Annahme von Zuwendungen weiterhin handlungsfähig zu bleiben.

 

Das frühere Verfahren sieht vor, dass dem Rat einmal jährlich ein Verzeichnis vorzulegen ist, in dem die von Dritten erhaltenen Zuwendungen, die über einem Wert von 100,-€ liegen, aufgeführt sind (Anlage 2/Beschlussvorschlag zu 3.). Zusätzlich sind aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben die durch die Hansestadt an Dritte vermittelte Zuwendungen aufgeführt worden.

 

 

Auf der Grundlage der nun neuen Gesetzes- und Verordnungslage schlägt die Verwaltung dem Rat der Hansestadt Lüneburg durch den Beschlussvorschlag zu 4. vor, der Annahme folgender, in diesem Jahr vorläufig angenommener Zuwendung zuzustimmen:

 

 

Geberin/Geber:                               Betrag:                        Zuwendungszweck:

Commerzbank Lüneburg                   10.000,-€                      Projekt SchuBZ „Zukunftspass an

  Grundschulen“ sowie AK „Spielen in der Stadt (Bereich 74), je zur Hälfte

 

 

Die weiteren von der Hansestadt Lüneburg vorläufig angenommenen Zuwendungen werden von nun an in regelmäßigen Abständen den jeweils zuständigen Gremien (VA/Rat) zur Entscheidung vorgelegt.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                         100,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                 Der entstehende Mehraufwand in der Verwaltung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zahlenmäßig erfassbar.

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Teilhaushalt / Kostenstelle:                                                     

            Produkt / Kostenträger:

            Haushaltsjahr:    

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

 

  1. Neue Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Annahme und Vermittlung von Spenden und Sponsoring (6-2)
  2. Liste über die im Jahr 2009 erhaltenen/vermittelten Zuwendungen an die Hansestadt Lüneburg.
Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 18-01-10 Neue Richtlinie Entwurf (34 KB)      
Anlage 2 2 Anlage zur Vorlage Zuwendungen aus 2009 (27 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen (Spenden, Sponsoring) 6-2.

 

2.   Der Rat der Hansestadt Lüneburg überträgt dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert über 100 Euro bis höchstens 2 000 Euro.

 

3.   Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt die im Jahr 2009 erhaltenen Zuwendungen (Anlage 2) zur Kenntnis und stimmt deren Annahme zu.

 

4.   Der Rat der Hansestadt Lüneburg stimmt der Annahme der Zuwendung der Commerzbank Lüneburg zu.