Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Schon frühzeitig war die Hansestadt Lüneburg bemüht, ein
größtmögliches Maß an Transparenz bezüglich der erhaltenen Zuwendungen
herzustellen. So gab es bereits seit Juli 2003 Richtlinien, die diese
Transparenz gewährleisten. Seit 2008 werden dem Rat Zuwendungen Dritter im Wert
von über 100,-€ mitgeteilt. Der Landesgesetzgeber hat nun im Gesetz- und Verordnungswege
das Verfahren für die Annahme und Einwerbung von Zuwendungen durch die Kommunen
konkret geregelt. Die Verfahrensvorschriften waren von kommunaler Seite
gefordert worden, um durch landesrechtliche Regelungen mehr Rechtssicherheit
und Transparenz bei der Annahme von Zuwendungen zu erhalten. Ausgangspunkt der Überlegungen war die Einführung des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahr 1997 und damit einhergehend die
Verschärfung des § 331 Strafgesetzbuch (Vorteilsnahme). Aufgrund der Neufassung
des § 331 StGB kann sich ein Amtsträger auch dann strafbar machen, wenn er eine
Spende für Dritte oder das Gemeinwesen annimmt. Dieser Vorteil muss nicht die
Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung sein. Die Intention des
Gesetzgebers war, dass schon allein durch die Annahme der Spende der Eindruck
in der Öffentlichkeit entstehen kann, der Spender wolle den Amtsträger im
Rahmen so genannter „Klimapflege“ für künftige Diensthandlungen
günstig stimmen und sich so einen Vorteil verschaffen. Im Einzelnen hat der Landesgesetzgeber das Annahmeverfahren durch
folgende Regelungen umgesetzt: In dem durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13. Mai 2009 (Nds.GVBL., S.
191) eingefügten § 83 Abs. 4 NGO (zitiert unter Punkt 1 der als Anlage 1
beigefügten Richtlinie) ist erstmals die Einwerbung und Annahme sowie die
Vermittlung von Zuwendungen durch Gemeinden ausdrücklich zugelassen und das
Verfahren geregelt worden. Der Gesetzgeber hat das für Inneres zuständige Ministerium
ermächtigt, in einer Verordnung abweichende Verfahren für Zuwendungen bis zu
festzulegenden Wertgrenzen zu regeln. Diese ist nunmehr am 18. Dezember 2009 durch Ergänzung der
Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) in Kraft getreten,
weshalb die Richtlinie an die neuen Vorgaben des Landes Niedersachsen angepasst
wurde (Anlage 1 sowie Beschlussvorschlag zu 1.). In § 25 a Abs. 2 GemHKVO ist vorgesehen, dass der Rat dem
Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2 000 Euro
übertragen kann. Diese Möglichkeit wird durch den Beschlussvorschlag zu 2.
umgesetzt. Da im Mai 2009 die in der NGO vorgesehene Verordnung noch
nicht erlassen worden war, hatte der Rat der Hansestadt Lüneburg die Verwaltung
mit Beschluss vom 25.06.09 (Vorlage-Nr.: VO/3315/09) ermächtigt, nach Maßgabe
der bestehenden Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zu verfahren, bis die
Verordnung des Innenministeriums erlassen ist. Dies war erforderlich gewesen,
um bei der Annahme von Zuwendungen weiterhin handlungsfähig zu bleiben. Das frühere Verfahren sieht vor, dass dem Rat einmal
jährlich ein Verzeichnis vorzulegen ist, in dem die von Dritten erhaltenen
Zuwendungen, die über einem Wert von 100,-€ liegen, aufgeführt sind
(Anlage 2/Beschlussvorschlag zu 3.). Zusätzlich sind aufgrund der neuen
gesetzlichen Vorgaben die durch die Hansestadt an Dritte vermittelte
Zuwendungen aufgeführt worden. Auf der Grundlage der nun neuen Gesetzes- und
Verordnungslage schlägt die Verwaltung dem Rat der Hansestadt Lüneburg durch
den Beschlussvorschlag zu 4. vor, der Annahme folgender, in diesem Jahr
vorläufig angenommener Zuwendung zuzustimmen: Geberin/Geber: Betrag: Zuwendungszweck: Commerzbank Lüneburg 10.000,-€ Projekt SchuBZ
„Zukunftspass an Grundschulen“ sowie AK
„Spielen in der Stadt (Bereich 74), je zur Hälfte Die
weiteren von der Hansestadt Lüneburg vorläufig angenommenen Zuwendungen werden
von nun an in regelmäßigen Abständen den jeweils zuständigen Gremien (VA/Rat)
zur Entscheidung vorgelegt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100,00
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: Der entstehende
Mehraufwand in der Verwaltung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zahlenmäßig
erfassbar. d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: 1. Der Rat beschließt die als Anlage 1
beigefügte Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Annahme und Vermittlung von
Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen (Spenden, Sponsoring) 6-2. 2. Der Rat der Hansestadt Lüneburg überträgt dem
Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert über 100 Euro bis höchstens 2 000 Euro. 3. Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt die im
Jahr 2009 erhaltenen Zuwendungen (Anlage 2) zur Kenntnis und stimmt deren
Annahme zu. 4. Der Rat der Hansestadt Lüneburg stimmt der
Annahme der Zuwendung der Commerzbank Lüneburg zu. |
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