Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Mit
der letzten Änderung der Abfallbeseitigungssatzung, die der Rat der Hansestadt
am 24.04.2008 beschlossen hat, wurde für den gesamten Innenstadtbereich
einschließlich der Altstadt ein Verbot für das Herausstellen von Altpapier,
Sperrmüll und gelben Säcken am Vorabend des Abfuhrtages in die
Abfallbeseitigungssatzung aufgenommen. Gleichzeitig wurde geregelt, dass ein
Verstoß gegen diese Vorschrift mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Diese Bußgeldvorschrift
(§ 17 Abs. 9) trat am 01.01.2009 in Kraft. Nach
zwei schweren Bränden von Sperrmüll und Altpapier in der Innenstadt im April
2009 wurden intensive Kontrollen in den Abendstunden durchgeführt. Bei
festgestellten Verstößen wurden Bußgelder verhängt. Sofern die Verursacher
nicht zu ermitteln waren oder nicht angetroffen wurden, fuhr ein Einsatztrupp
der AGL die Abfälle noch am selben Abend ab, um eine Brandgefahr
auszuschließen. Im
Oktober 2009 widersprach ein Bürger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, dem
Bußgeldbescheid mit der Begründung, die Bußgeldvorschrift sei nicht
verhältnismäßig und ungeeignet, einer Brandgefahr durch Brandstiftung
vorzubeugen. Es sei nach Satzung nicht
erlaubt, Abfälle am Vorabend der Abfuhr bereitzustellen. Das bedeute aber
gleichzeitig, dass das Herausstellen ab 0.01 Uhr, dem Beginn des Abfuhrtages,
erlaubt sei. Das
Rechtsamt hat diese Auslegung dem Grunde nach bestätigt. Nach rechtlicher
Prüfung kommt es zu dem Ergebnis, dass die Abfallbeseitigungssatzung dahingehend zu
ändern ist, dass für den Innenstadt- und Altstadtbereich ein fester Zeitrahmen
für die Bereitstellung der Abfälle vorgegeben werden muss. Es
wird daher vorgeschlagen, folgende Textänderungen in § 17 Abs. 9 vorzunehmen:
In §
25 Abs. 1 Ziffer 11 (Ordnungswidrigkeiten) soll ferner folgende Textergänzung
vorgenommen werden:
Begründung: Wie
bereits in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz am
07.09.09 durch die Lüneburger Feuerwehr dargestellt und durch eine
Feuerwehrübung in der historischen Altstadt untermauert wurde, sind weitere
Innenstadtkontrollen, verbunden mit Bußgeldfestsetzungen aus Gründen des vorbeugenden
Brandschutzes erforderlich. Die Entfernung von brennbaren Abfällen (Sperrmüll,
Altpapier und gelbe Säcke) in den Abend- und Nachtzeiten aus dem
Innenstadtbereich ist das einzige Mittel, um den Schutz der alten Bausubstanz
und wertvolle Baudenkmäler in der Innenstadt vor Feuer zu schützen. Die enge
Bebauung und das Fehlen von Brandschutzmauern erleichtern ein schnelles
Ausbreiten eines Feuers. Die
vorgestellte Änderung der Abfallbeseitigungssatzung ist erforderlich, um gegen
Verstöße gegen Bereitstellungspflichten rechtswirksam mit Bußgeldern zu ahnden. Gemäß
§ 11 Abs. 1 Nds. Abfallgesetz ist die Hansestadt berechtigt festzulegen, "in
welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihr die Abfälle zu überlassen
sind." Der
Text der Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 31000/31060 Produkt / Kostenträger: 537001/53700103 Haushaltsjahr: 2010 e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: Der
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lüneburg,
die in der Anlage beigefügte 7. Änderungssatzung zur Abfallbeseitigungssatzung
zu beschließen. |
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