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Sachverhalt: Die Immobilien Development
und Beteiligungsgesellschaft im Hause der Sparkasse Lüneburg (idb) beantragt
folgende Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 129
„Schlieffenpark“: Abweichend von der
Festsetzung, die in den Quartieren 19, 20 und 21 eine eingeschossige Bauweise
als Höchstgrenze bestimmt, wird eine zweigeschossige Bauweise beantragt. Des
Weiteren wird als Befreiung eine Anhebung der maximalen Länge der Gebäude in
den genannten Quartieren von 15 m auf 18 m beantragt. Für die Quartiere 18 und 22
wird als Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eine
Erhöhung der gemäß Örtlicher
Bauvorschrift festgesetzten Traufhöhe von 6,50 m beantragt. Außerdem wird als Befreiung eine Anhebung der
maximalen Länge der Gebäude in den genannten Quartieren von 18 m auf 20 m beantragt. Für alle genannten Quartiere
wird eine Änderung der Erschließung einschließlich des ruhenden Verkehrs und
der überbaubaren Flächen beantragt sowie eine Verschiebung der beiden
Spielplätze nach Norden. Die wesentliche Zielsetzung
der beantragten Befreiungen ist eine kostengünstigere Erschließung sowie eine
klare städtebauliche Gliederung. Der Befreiungsantrag wurde
im Fachbereich Stadtentwicklung geprüft mit folgenden Ergebnissen: Zu den Quartieren 19, 20 und 21: Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse kann von I auf II
erhöht werden, soweit dadurch die festgesetzten GRZ und GFZ nicht überschritten
werden und das DG bzw. 1. OG das oberste Geschoss darstellt, darüber darf kein
weiteres Geschoss entstehen. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht
berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen
Belangen vereinbar. Die entsprechend der textlichen Festsetzung 3.1.1 auf max.
15 m begrenzte Länge der Gebäude darf bis zu einer Länge von max. 18 m
überschritten werden, um angemessene Breiten für die in diesen Quartieren
allgemein zulässigen Doppelhäuser zu ermöglichen. Die Grundzüge der Planung
werden dadurch nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und
mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der teilweise Verzicht auf die Herstellung öffentlicher
Erschließungsstraßen und die damit verbundene teilweise Überschreitung der
Baugrenzen führt nicht zu einer Abweichung von den Grundzügen der Planung, sie
ist städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Gem. § 125 (3) BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung
von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der
Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen
zurückbleiben oder die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei
einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung
der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese Bedingungen werden jeweils erfüllt. Zu den Quartieren 18 und 22: Die in der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung
festgesetzte Traufhöhe von 6,50 m über eingangsseitiger Erschließungsstraße
darf überschritten werden, soweit es für die Herstellung eines 2.
Vollgeschosses und eines darüber aufgesetzten Staffelgeschosses, das kein
Vollgeschoss werden darf, erforderlich ist. Die festgesetzten
Ausnutzungsziffern dürfen nicht überschritten werden. Die Grundzüge der Planung
werden dadurch nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und
mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die entsprechend der textlichen Festsetzung 3.1.1 auf max.
18 m begrenzte Länge der Gebäude darf bis zu einer Länge von max. 20 m
überschritten werden, um angemessene Breiten für die in diesen Quartieren
allgemein zulässigen Stadtvillen und Mehrfamilienhäuser zu ermöglichen. Die
Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt, die Abweichung ist
städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Abweichung von den Baugrenzen führt nicht zu einer
Abweichung von den Grundzügen der Planung, soweit die Gebäude wie im
Befreiungsantrag dargestellt angeordnet werden. Unter der Bedingung, dass die
angestrebte und im Befreiungsantrag berücksichtigte städtebauliche Struktur
erhalten bleibt, ist die Abweichung städtebaulich vertretbar und mit den
öffentlichen Belangen vereinbar. Zu den Spielplätzen: Gemäß der textlichen Festsetzung 7.6 sind innerhalb der
zugeordneten öffentlichen Grünflächen/Grünzüge u. a. Spielplätze anzulegen. Die
zeichnerische Darstellung in der Planzeichnung ist daher als Lagevorschlag, nicht
jedoch als eigenständige Flächenfestsetzung zu verstehen. Soweit die
Spielplätze innerhalb der mit der textlichen Festsetzung 7.6 bezeichneten
Grünfläche angelegt werden, bedürfen sie keiner Befreiung. Es wird seitens der Verwaltung anhand von Lageplänen
ausführlich vorgetragen. Diese sind als Anlage
beigefügt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) 150,-- a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
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