Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Der
Aufsichtsrat der Städtischen Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH hat in seiner
Sitzung am 24.11.2009 u.a. über die Gründung der Ambulanzzentrum Lüneburg am
Städtischen Klinikum GmbH (AZL) beraten und den Beschluss gefasst, die 100%
Tochtergesellschaft zu gründen und die notwendigen Schritte zur Umsetzung
einzuleiten. Das Stammkapital soll 25.000€ betragen. Herr Dr. Michael
Moormann soll als Geschäftsführer bestellt werden. Die
Städtische Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH beabsichtigt in der nächsten
Gesellschafterversammlung die Gründung einer 100% Tochtergesellschaft unter dem
Namen „Ambulanzzentrum Lüneburg am Städtischen Klinikum GmbH (AZL)“
zu beschließen und Herrn Dr. Michael Moormann als Geschäftsführer zu bestellen.
Hierzu ist es erforderlich, die Beteiligungsvertreter der Gesundheitsholding
Lüneburg GmbH über die Beteiligungsvertreter der Hansestadt Lüneburg in der
Gesellschafterversammlung der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH und der
Gesellschafterversammlung der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH und
die Beteiligungsvertreter der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH
über die Beteiligungsvertreter der Hansestadt Lüneburg in der
Gesellschafterversammlung der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH
mit Weisungen zu versehen. Die
Gesellschaft soll als Medizinisches Versorgungszentrum unter Einbeziehung der
Klinik für Strahlentherapie und Radioonkologie und des Chefarztes des
Städtischen Klinikums die Leistungen im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V
(SGB V), insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen
Versorgung sowie sonstigen ärztlichen Aufgaben wahrnehmen. Die
Tätigkeit von Krankenhäusern bei der ambulanten Versorgung von Patienten
beschränkt sich auf die vor- und nachstationäre Versorgung (§115a SGB V), auf
ambulantes Operieren nach §115b SGB V, auf die ambulante Behandlung nach §116b
SGB V bei besonderen Krankheitsverläufen sowie auf Institutsermächtigungen
(§116a SGB V) und persönliche Ermächtigungen (§116 SGB V), wenn ansonsten die
ambulante Versorgung durch die Kassenärztliche Versorgung nicht sichergestellt
werden kann. Die Gültigkeit der Ermächtigungen ist zeitlich limitiert und wird
in der Regel nach Vergabe eines Kassenarztsitzes an einen
niederlassungswilligen Arzt nicht verlängert. Der Gesetzgeber hat durch die
Möglichkeit der Bildung eines MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum) auch Krankenhäusern
die Möglichkeit gegeben, sich breitflächig an der ambulanten Versorgung von
Patienten zu beteiligen und diese dann auch abzurechnen. In
dem MVZ werden zukünftig hochspezialisierte Leistungen angeboten, die - teils
durch fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, teils durch die Hürde hoher
Investitionsnotwendigkeiten - in der normalen niedergelassenen Praxis so nicht
erbracht werden können. Damit soll eine vom Gesetzgeber gewünschte engere
Verzahnung zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor erreicht werden. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags ist als Anlage
beigefügt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 35,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Gesellschaftsvertrag Auszug
aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung
Beschlussvorschlag: Die
Beteiligungsvertreter der Hansestadt Lüneburg in der Gesellschafterversammlung
der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH werden angewiesen, die
Beteiligungsvertreter der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH in der
Gesellschafterversammlung der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH
anzuweisen, der Gründung und somit dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der Ambulanzzentrum
Lüneburg am Städtischen Klinikum GmbH (AZL) und der Bestellung von Herrn Dr.
Michael Moormann als Geschäftsführer zuzustimmen. Die
Beteiligungsvertreter der Hansestadt Lüneburg in der Gesellschafterversammlung
der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH werden angewiesen, der
Gründung und somit dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der Ambulanzzentrum
Lüneburg am Städtischen Klinikum GmbH (AZL) und der Bestellung von Herrn Dr.
Michael Moormann als Geschäftsführer zuzustimmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |