Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der
obige Antrag war bereits Gegenstand der Ratssitzung am 24. 4. 2008. Er wurde
zur weiteren Beratung an den Verkehrsausschuss überwiesen. Die
straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz des Grün-Pfeils
wurden bereits von der Verwaltung dargelegt und allen Ratsmitgliedern
zugänglich gemacht. Für die Beratung im Fachausschuss wird er - inhaltlich gleichlautend – hier
nochmals wiedergegeben: Die Voraussetzungen für den Einsatz
des sog. Grünpfeils war wiederholt
Gegenstand von Anfragen und Anträgen im Verkehrsausschuss. Auch hatte sich die
Hansestadt Lüneburg aus konkreten Einzelfällen mit den straßenverkehrsrechtlichen
Voraussetzungen zu befassen. Die Einsatzfälle mit verkehrlichem Nutzen sind in der Praxis
eher begrenzt. Dennoch sei im Zusammenhang mit obigem Antrag nochmals auf die
maßgeblichen Vorgaben der StVO einschl. Ausführungsvorschriften hingewiesen: Grünpfeil Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf
schwarzem Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger
Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend
einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf
nicht verwendet werden, wenn a)
dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies
Abbiegen nach links signalisiert wird, b)
für den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil
gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 verwendet wird, c)
Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen
Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben, d)
beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen
gekreuzt oder befahren werden müssen, e)
der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden
Radweg für beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz
Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet und durch
geeignete Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt werden kann, f)
für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen
zur Verfügung stehen oder g)
die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung
dient. 2.
An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder
gehbehinderten Personen überquert werden, soll die Grünpfeil-Regelung
nicht angewandt werden. Ist sie ausnahmsweise
an Kreuzungen oder Einmündungen erforderlich, die häufig von Blinden
oder Sehbehinderten überquert werden, so sind Lichtzeichenanlagen dort zur
Sicherheit dieses Personenkreises mit akustischen oder anderen geeigneten
Zusatzeinrichtungen auszustatten. 3.
Für Knotenpunktzufahrten mit Grünpfeil ist das
Unfallgeschehen regelmäßig mindestens anhand von Unfallsteckkarten auszuwerten.
Im Falle einer Häufung von Unfällen, bei denen der Grünpfeil ein unfallbegünstigender
Faktor war, ist der Grünpfeil zu entfernen, soweit nicht verkehrtechnische
Verbesserungen möglich sind. Eine Unfallhäufung liegt in der Regel vor, wenn in
einem Zeitraum von drei Jahren drei
oder mehr Unfälle mit Personenschaden, drei Unfälle mit schwerwiegendem
oder fünf Unfälle mit geringfügigem Verkehrsverstoß geschehen sind. In dichtbesiedelten Bereichen einer Stadt mit z. T.
komplizierten Signalisierungseinrichtungen und –Programmen sind die
vorgenannten Ausschlussgründe im Regelfall gegeben. Dennoch wird im Einzelfall
stets geprüft, ob der Grünpfeil ein taugliches Instrument ist und ob aufgrund
des konkreten Einzelfalls ein umweltpolitischer oder straßenverkehrlichern
Nutzen zu erwarten ist. Die Praxis zeigt im Übrigen, dass dieser Nutzen an den
bislang mit Grünpfeil beschilderten Knoten nur bedingt eintritt. Dort, wo dies konfliktfrei möglich war, wurde
der Grün-Pfeil nach vorheriger Anhörung der Polizeiinspektion im
straßenverkehrsrechtlichem Sinne angeordnet. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20,-- aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Beschlussvorschlag: Der
Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
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