Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/2811/08-1  

 
 
Betreff: Verstärkter Einsatz des grünen Pfeils (Antrag der Fraktion Die Linke vom 17.02.2008, eingegangen am 20.02.2008)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag der Fraktion DIE LINKE
Verfasser:Harald DomanskeBezüglich:
VO/2811/08
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr
    Fachbereich 7 - Tiefbau und Grün
   Fachbereich 3b - Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Mobilität
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Entscheidung
07.12.2009 
Öffentliche Sitzung des Verkehrsausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der obige Antrag war bereits Gegenstand der Ratssitzung am 24. 4. 2008. Er wurde zur weiteren Beratung an den Verkehrsausschuss überwiesen.

 

Die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz des Grün-Pfeils wurden bereits von der Verwaltung dargelegt und allen Ratsmitgliedern zugänglich gemacht. Für die Beratung im Fachausschuss wird er  - inhaltlich gleichlautend – hier nochmals wiedergegeben:

 

Die Voraussetzungen für den Einsatz des  sog. Grünpfeils war wiederholt Gegenstand von Anfragen und Anträgen im Verkehrsausschuss. Auch hatte sich die Hansestadt Lüneburg aus konkreten Einzelfällen mit den straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen zu befassen.

 

Die Einsatzfälle mit verkehrlichem Nutzen sind in der Praxis eher begrenzt. Dennoch sei im Zusammenhang mit obigem Antrag nochmals auf die maßgeblichen Vorgaben der StVO einschl. Ausführungsvorschriften hingewiesen:

 

Grünpfeil

Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf nicht verwendet werden, wenn

 

a)   dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert wird,

b)   für den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 verwendet wird,

c)   Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,

d)   beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen,

e)   der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet und durch geeignete Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt werden kann,

f)     für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung stehen oder

g)   die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung dient.

2.    An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder gehbehinderten Personen überquert werden, soll die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist sie ausnahmsweise  an Kreuzungen oder Einmündungen erforderlich, die häufig von Blinden oder Sehbehinderten überquert werden, so sind Lichtzeichenanlagen dort zur Sicherheit dieses Personenkreises mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrichtungen auszustatten.

3.    Für Knotenpunktzufahrten mit Grünpfeil ist das Unfallgeschehen regelmäßig mindestens anhand von Unfallsteckkarten auszuwerten. Im Falle einer Häufung von Unfällen, bei denen der Grünpfeil ein unfallbegünstigender Faktor war, ist der Grünpfeil zu entfernen, soweit nicht verkehrtechnische Verbesserungen möglich sind. Eine Unfallhäufung liegt in der Regel vor, wenn in einem Zeitraum von drei  Jahren drei oder mehr Unfälle mit Personenschaden, drei Unfälle mit schwerwiegendem oder fünf Unfälle mit geringfügigem Verkehrsverstoß geschehen sind.

 

In dichtbesiedelten Bereichen einer Stadt mit z. T. komplizierten Signalisierungseinrichtungen und –Programmen sind die vorgenannten Ausschlussgründe im Regelfall gegeben. Dennoch wird im Einzelfall stets geprüft, ob der Grünpfeil ein taugliches Instrument ist und ob aufgrund des konkreten Einzelfalls ein umweltpolitischer oder straßenverkehrlichern Nutzen zu erwarten ist. Die Praxis zeigt im Übrigen, dass dieser Nutzen an den bislang mit Grünpfeil beschilderten Knoten nur bedingt eintritt.  Dort, wo dies konfliktfrei möglich war, wurde der Grün-Pfeil nach vorheriger Anhörung der Polizeiinspektion im straßenverkehrsrechtlichem Sinne angeordnet.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                                            20,--

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Teilhaushalt / Kostenstelle:                                                     

            Produkt / Kostenträger:

            Haushaltsjahr:    

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Stammbaum:
VO/2811/08   Verstärkter Einsatz des grünen Pfeils (Antrag der Fraktion Die Linke vom 17.02.2008, eingegangen am 20.02.2008)   01 - Büro der Oberbürgermeisterin   Antrag der Fraktion DIE LINKE
VO/2811/08-1   Verstärkter Einsatz des grünen Pfeils (Antrag der Fraktion Die Linke vom 17.02.2008, eingegangen am 20.02.2008)   Bereich 32 - Ordnung und Verkehr   Antrag der Fraktion DIE LINKE