Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Die
derzeit geltende Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von
Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) ist
zuletzt am 26. Oktober 2006 angepasst worden. Seit
dieser Zeit wurde diese Satzung mehrfach überprüft und Anpassungsbedarf aus den
einzelnen Bereichen abgefragt und zusammengetragen. Die
allgemeine Preisentwicklung und geänderte Rahmenbedingungen machen es notwendig
einzelne Positionen des Kostentarifes zu verändern und der aktuelle Lage
anzupassen: Stabsstelle 06 - BauverwaltungsmanagementDie
Position 1.4 „Daten auf elektronischen Datenträgern (Diskette, CD,
etc.)“ des Kostentarifes wurde bei der letzten Überarbeitung der
Verordnung insbesondere für die Herausgabe von Ausschreibungsunterlagen mit
einer Betragsspanne von 10,00 – 50,00 Euro je Datenträger aufgenommen. Aus
Sicht der Stabstelle Bauverwaltungsmanagement kann bei der sinkenden Kostenentwicklung
von Datenträgern in den letzten Jahren der untere Betrag auf 5,00 Euro
herabgesetzt werden, sodass die Betragsspanne auf 5,00 – 50,00 Euro festgesetzt
wird. Bereich
14 – Kämmerei Bereich
15 – Betriebswirtschaft & Beteiligungsverwaltung, Controlling Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat
in seiner Sitzung am 31.01.2008 eine kommunale Bürgschaftsregelung im Rahmen
der sog. De-minimis-Verordnung beschlossen. Für die Übernahme einer Bürgschaft
werden Kosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben. Darin ist geregelt,
dass für die Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen bis zu 5.000,00 Euro des
Bürgschaftsbetrages 51,20 Euro anfallen. Für jede weiteren angefangenen
5.000,00 Euro werden 5,20 Euro fällig. (Tarif-Nr. 9.1 und 9.2) In der kommunalen Praxis ist es
üblich, dass sowohl einmalige als auch laufende Bürgschaftsprovisionen erhoben
werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zu ergreifenden
Konsolidierungsmaßnahmen schlagen die Bereiche 14 und 15 vor die oben stehende
Regelung folgendermaßen ersetzt: Für die Übernahme einer Bürgschaft werden einmalige und
laufende Entgelte (Gebühren und Bürgschaftsprovisionen) erhoben. Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 0,25% der
beantragten Bürgschaft, mindestens jedoch 500 Euro. Die Gebühr ist mit der
Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig. Bei Antragsrücknahme oder Ablehnung
werden 50% der entsprechenden Gebühr bei Bekanntgabe fällig. Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes
angefangene Kalenderjahr eine Bürgschaftsprovision zu zahlen. Dies gilt auch
für alle bisher übernommenen Bürgschaften. Die Höhe der Provision richtet sich
nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Konditionen des Darlehensgebers für
kommunal verbürgte Darlehen und nicht kommunal verbürgten Darlehen, auf die der
jeweilige Darlehensnehmer auf dem Kapitalmarkt zurückgreifen müsste. Von dieser
Differenz werden 2/3 als Provisionssatz angenommen. Für alle bisher übernommenen Bürgschaften, für die ein
Unterschiedsbetrag nicht mehr ermittelt werden kann, werden 0,25% bezogen auf
den Restdarlehensbetrag als Provisionssatz berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Bürgschaftsbetrag bzw. der
verbliebene Bürgschaftsbetrag zum 01.01. eines jeden Jahres. Dazu teilt der
Bürgschaftsnehmer unaufgefordert bis zum 15.01. die Resthöhe des verbürgten
Darlehens mit. Sollte die Mitteilung des Darlehensnehmers nicht spätestens bis
zum 31. 01. eingegangen sein, richtet sich die Höhe der Provision nach dem
letzten mitgeteilten Saldenstand. Bereich
61 - Stadtplanung Da vermehrt
auch Farbkopien abgegeben werden, hat der Bereich 61 folgende Änderungen im
Kostentarif 18 und eine Rundung auf volle Euro-Beträge vorgeschlagen:
Außerdem
wird Tarif-Nr. 10 wie folgt ergänzt:
Bereich
73 – Vermessung, Geodaten Der Tarif
19.1 „Abgabe von Stadtplänen entfällt. Die bisherigen Tarife 19.2 und
19.3 werden auf volle Euro-Beträge angepasst.
Bereich
32 - Ordnung Der
Bereich Ordnung schlägt für die Tarif-Nr. 25 „Zustimmung zur Übertragung
der Straßenreinigungspflicht“ vor die Gebühr von bisher 10,30 € auf
15,00 € festzusetzen. Diese ist vor Allem mit dem Service begründet, dass
der Bestätigung sowohl die Straßenreinigungsverordnung als auch die
Straßenreinigungssatzung beigefügt wird. Bereich 45 - StadtarchivNachdem
die Gebührensätze des Stadtarchivs seit der Umstellung von DM auf EURO
unverändert blieben, wird von Seiten des Stadtarchivs folgende mäßige Erhöhung
als angebracht erachtet:
Die vorstehenden Regelungen treten ab dem 01.01.2010 in
Kraft. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: 9.
Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung Beschlussvorschlag: Der
in der Anlage beigefügten Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung wird
zugestimmt. |
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