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Vorlage - VO/3425/09  

 
 
Betreff: Baugebiet Rosenkamp; Vorstellung der Ausbauplanung für die Schmiedestraße einschließlich verkehrsrechtlicher Belange (Geschwindigkeitsbegrenzungen)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:06 - Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Oedeme Entscheidung
23.10.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortsrates Oedeme geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Im Sommer dieses Jahres hat der Erschließungsträger IDB in Absprache mit der Stadt vorzeitig mit dem Ausbau der Wohnstraßen im Wohngebiet Rosenkamp begonnen. Die Arbeiten sind nunmehr soweit vorangeschritten, dass in der nächsten Zeit mit dem Endausbau der Schmiedestraße begonnen werden könnte.

Hierfür wurde auf der Grundlage der Festlegungen des 2001 beschlossenen Bebauungsplanes eine Ausbauplanung entwickelt, die dem Ortsrat Oedeme zur Beschlussfassung vorgestellt werden soll.

In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 119 „Oedeme-Süd“ heißt es hierzu unter Nummer 5.4 (Äußere Erschließung):

„Das Plangebiet wird über die Straßen Im Dorf und Häcklinger Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit am Ortseingang und frühzeitigen Geschwindigkeitsdämpfung ist im Verlauf der Straße Im Dorf ein Kreisel mit kleinem Durchmesser vorgesehen.

Soweit möglich, werden einige Baugrundstücke direkt vom Häcklinger Weg erschlossen. Der Häcklinger Weg wird als untergeordnete Straße so an die geplante Haupterschließungsstraße angebunden, dass die Planstraße(Schmiedestraße) als übergeordnete Straße für den Durchgangsverkehr betont wird.“

Das Ausbauprofil für die Schmiedestraße sieht eine Straßenbreite von insgesamt 10,00 m vor, die sich in 6,40 m für die Fahrbahn und beidseitigen Hochbordgeführten Gehwegen von je 1,80 m Breite gliedert. Als Fahrbahnbelag ist Asphalt, als Belag für die Gehwege sind Platten und Betonsteinpflaster vorgesehen.

 

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet zwischen Tempo-30-Zonen einerseits und 30 km/h-Strecken-Regelung andererseits. Gemäß Ziff. XI der VwV zu § 45 StVO sollen Tempo-30-Zonen auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden. Für das Gebiet der Hansestadt Lüneburg ist dies der vom Rat beschlossene Zonengliederungsplan mit seinen detaillierten Festsetzungen. Der Häcklinger Weg ist in seiner gesamten Länge (also nördlich und südlich der Soltauer Allee) und in seiner weiteren Fortsetzung über den Alten Hessenweg zur Hauptstraße als Hauptsammelstraße ausgewiesen. Diese Einstufung ist aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal die vorgenannten Straßenabschnitte die ehemaligen Ortschaften Oedeme und Häcklingen bis hin zum Kreisverkehrsplatz in Neu-Häcklingen / Alte B4 verbinden.

 

Wie bereits weiter oben ausgeführt, wurde im Zuge der B-Plan-Aufstellung „Rosenkamp“ die Streckenführung des Häcklinger Weges modifiziert und zwar unter Wahrung der soeben beschriebenen Verbindungsfunktion. Die Hauptsammelstraßenfunktion wird künftig als Ganzes über die Schmiedestraße geführt. Der nördliche Bereich des Häcklinger Weges inklusive der Straße Am Teich wird entsprechend entlastet und als 30 km/h-Zone ausgewiesen. Gemäß VwV-StVO ist bei der flächenhaften Verkehrsplanung ein leistungsfähiges u. a. auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs entsprechendes Verkehrsnetz zu wahren. Abgesehen davon, dass Buslinien grundsätzlich nicht bzw. nur ausnahmsweise durch 30-km/h-Zonen geführt werden sollten, kommen  Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen nur in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Die dargestellte Verkehrsfunktion – nämlich Hauptsammelstraße – schließt die Einbeziehung der Schmiedestraße in eine Zonengeschwindigkeitsbeschränkung mithin aus. Wollte man sich über die Vorgaben der StVO im Falle der Schmiedestraße hinwegsetzen, so hätte dies ganz sicherlich Präzedenzwirkung für weitere Hauptsammelstraßen in Lüneburg.

 

Die vorstehenden Ausführungen schließen jedoch punktuelle Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gänzlich aus. Allerdings müssen dann die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 9 StVO erfüllt sein. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen danach nur angeordnet werden, wenn auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der maßgeblichen Rechtsgüter erheblich übersteigt. Im Lichte dieser StVO-Regelung ist die derzeit bestehende Geschwindigkeitsregelung im Bereich der Straße „Im Dorf“ (streckenweise 30 km/h) zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine derartige Regelung liegen allenfalls im Bereich der Kurvenlage vor, jedoch nicht darüber hinaus. Hinzu kommt, dass die Straße „Im Dorf“ nicht nur Hauptsammelstraße ist, sondern sogar übergeordnete Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraße ist. Dieses Defizit ist seit Jahren bekannt und bedarf dringend einer entsprechenden Korrektur. Insbesondere die Tatsache, dass die „überdehnte“ rechtswidrige Ausweisung der Tempo 30-Strecke in der Straße „Im Dorf“ im Falle der Schmiedestraße jetzt als Rechtfertigungsgrund bemüht wird, sollte nachdenklich stimmen.

 

Zurück zur Schmiedestraße:

Beschränkte Maßnahmen werden hier selbstverständlich dann in Betracht kommen, wenn sie sich als erforderlich im Sinne der StVO herausstellen sollten. Zu denken wäre beispielsweise im Bereich der Kindertagesstätte an Gefahrenzeichen „Achtung Kinder“, kombiniert mit Tempo 30 als Streckenregelung auf einer Länge von 50 – 70 m. Ansonsten gilt in der Schmiedestraße die Standardgeschwindigkeit für Ortslagen von 50 km/h. Es wäre methodisch nicht vermittelbar, es im östlichen Abschnitt des Häcklinger Weges (Altbaubestand) bei 50 km/h zu belassen und – trotz gleichartiger Verkehrsbedeutung - lediglich im Neubaubereich der Schmiedestraße 30 km/h auszuweisen.

 

Die Hansestadt Lüneburg wird  als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf dem Gebiet des  übertragenen Wirkungskreises tätig, ist also an verbindliche Vorgaben der StVO gebunden. In dieser Funktion wird sie selbstverständlich die verkehrliche Entwicklung insbesondere im Bereich der Kindertagestätte begleiten und bei entsprechendem Handlungsbedarf die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen anordnen.

 

 

Die Ausbauplanung einschließlich der vorgesehenen straßenverkehrsbehördlichen Beschilderung wird im Detail mündlich vorgestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                         100,00 €

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen: werden durch den Erschließungsträger gezahlt

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

e)  mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ortsrat stimmt dem Ausbau der Schmiedestraße entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplanes in 10,00 m Breite mit Asphaltfahrbahn und Platten-/Pflastergehweg sowie der Beschilderung von 30 km/h in Höhe der Kindertagesstätte sowie der nun nicht mehr zur Hauptsammelstraße gehörenden Teile der Straßen Häcklinger Weg und Am Teich zu.