Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Viele kommunale Aufgaben können durch die öffentliche Hand
nicht mehr in jedem Fall allein erfüllt werden, so dass bürgerschaftliches
Engagement sowie finanzielle Zuwendungen in Form von Spenden und Sponsoring,
insbesondere im sozialen und kulturellen Aufgabenbereich der Hansestadt
Lüneburg von besonderer Bedeutung sind. Daher gehört die Einwerbung und Annahme
von freiwilligen Zuwendungen Privater zur Erfüllung kommunaler Aufgaben
grundsätzlich zum dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hansestadt Lüneburg. Gleichzeitig sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Hansestadt Lüneburg gehalten, bei der Einwerbung und Annahme entsprechender
grundsätzlich offen zu gewährender Zuwendungen ein festgelegtes Verfahren
einzuhalten, um dem Entstehen des Anscheins einer sachwidrigen Beeinflussung
von kommunalen Entscheidungsträgern die Grundlage zu entziehen und
größtmögliche Transparenz für die Öffentlichkeit herzustellen. Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung im Juni 2008 eine
Richtlinie zur Annahme von freiwilligen Zuwendungen (Spenden, Sponsoring)
entwickelt, die sich nach einer Erprobungsphase bewährt hat. Sie ist als Anlage
2 dieser Vorlage beigefügt. Gem. Ziffer 4.2 der Richtlinie sind alle freiwilligen
Zuwendungen einschließlich Sach- und Dienstleistungen mit einem Wert von mehr
als 100,-€ der/dem Beauftragten zur Bekämpfung der Korruption mitzuteilen
und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das ein mal jährlich dem Rat der Hansestadt
Lüneburg vorzulegen ist. Folgende Angaben sind zu machen: ·
Name
der Zuwendungsgeberin/des Zuwendungsgebers ·
Art
und Höhe der freiwilligen Zuwendung ·
Zuwendungszweck Im
Jahre 2008 hat die Hansestadt Lüneburg Zuwendungen gemäß der als Anlage
beigefügten Liste (Anlage 1) erhalten, die die o. g. Voraussetzungen
erfüllen. Die
Gelder und Leistungen kamen im Wesentlichen Maßnahmen und Projekten der Hansestadt
Lüneburg zugute, die ansonsten nicht oder nur in deutlich beschränkterem Umfang
hätten durchgeführt werden können. Gleichzeitig möchte die Verwaltung darüber informieren, dass
der Niedersächsische Landtag am 12. Mai 2009 eine Ergänzung des § 83 der NGO
beschlossen hat. Dort ist festgelegt, dass nunmehr der Rat über die Annahme
oder Vermittlung von Zuwendungen entscheidet. Darüber hinaus ist das
Innenministerium ermächtigt worden, durch Verordnung Wertgrenzen für
zustimmungspflichtige Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren unterhalb
dieser Wertgrenzen abweichend zu regeln. Der Kommunalaufsicht ist einmal
jährlich ein Bericht über die erhaltenen/vermittelten Zuwendungen zu
übersenden. Die im
Gesetz genannte Verordnung, die die Wertgrenzen für die durch den Rat
zustimmungspflichtigen Zuwendungen und die Verfahrensweise unterhalb der
Wertgrenzen festlegen soll, hat das Innenministerium jedoch noch nicht
erlassen. Die neue Rechtslage bedeutet also, dass - solange noch keine VO
erlassen worden ist - derzeit der Rat über die Annahme/Vermittlung sämtlicher
Zuwendungen zu entscheiden hat und diese somit nur unter dem Vorbehalt der
Zustimmung des Rates angenommen werden dürfen. Diese
–wohl vom Gesetzgeber letztlich nicht bedachte- Konsequenz führt in der
Verwaltungspraxis zu erheblichen Umsetzungs- und möglicherweise auch zu
Verständnisproblemen bei denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die mit einem
Beitrag soziale oder kulturelle Projekte in der Hansestadt unterstützen
möchten. Im
Interesse einer sachdienlichen und insbesondere praktikablen Übergangslösung
schlägt die Verwaltung deshalb vor, dass der Rat der Hansestadt Lüneburg die
Verwaltung dazu ermächtigt, übergangsweise bis zum Erlass der in § 83 Abs. 4
NGO genannten Verordnung und der Anpassung der entsprechenden internen
Richtlinie der Hansestadt Lüneburg in der bisherigen Praxis weiter verfahren zu
dürfen. Auf das hier dargestellte Berichtsjahr 2008 hat diese
Gesetzesänderung jedoch noch keinen Einfluss, so dass im vorliegenden Fall die
Richtlinie der Hansestadt zur Annahme freiwilliger Zuwendungen (Spenden,
Sponsoring) maßgeblich ist. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: Der
Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt die im Jahr 2008 erhaltenen Zuwendungen zur
Kenntnis. Darüber hinaus ermächtigt der Rat der Hansestadt Lüneburg die Verwaltung nach Maßgabe der bisherigen Praxis (Richtlinie 6-2) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne des § 83 Abs. 4 der NGO einzuwerben und anzunehmen und/oder an Dritte zu vermitteln bis eine konkretisierende Verordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vorliegt und die interne Richtlinie der Hansestadt entsprechend angepasst ist. |
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