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Vorlage - VO/3315/09  

 
 
Betreff: Freiwillige Zuwendungen (Spenden, Sponsoring) an die Hansestadt Lüneburg im Jahr 2008
Zustimmung zur Annahme/ Vermittlung von Spenden, Schenkungen und/oder ähnlicher Zuwendungen im Sinne der Ergänzung des § 83 NGO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Aechter-Westerhoff
Federführend:02 - Finanz- und inneres Verwaltungsmanagement Bearbeiter/-in: Bauer, Jutta
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.06.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Viele kommunale Aufgaben können durch die öffentliche Hand nicht mehr in jedem Fall allein erfüllt werden, so dass bürgerschaftliches Engagement sowie finanzielle Zuwendungen in Form von Spenden und Sponsoring, insbesondere im sozialen und kulturellen Aufgabenbereich der Hansestadt Lüneburg von besonderer Bedeutung sind. Daher gehört die Einwerbung und Annahme von freiwilligen Zuwendungen Privater zur Erfüllung kommunaler Aufgaben grundsätzlich zum dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hansestadt Lüneburg.

 

Gleichzeitig sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hansestadt Lüneburg gehalten, bei der Einwerbung und Annahme entsprechender grundsätzlich offen zu gewährender Zuwendungen ein festgelegtes Verfahren einzuhalten, um dem Entstehen des Anscheins einer sachwidrigen Beeinflussung von kommunalen Entscheidungsträgern die Grundlage zu entziehen und größtmögliche Transparenz für die Öffentlichkeit herzustellen.

 

Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung im Juni 2008 eine Richtlinie zur Annahme von freiwilligen Zuwendungen (Spenden, Sponsoring) entwickelt, die sich nach einer Erprobungsphase bewährt hat. Sie ist als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.

 

Gem. Ziffer 4.2 der Richtlinie sind alle freiwilligen Zuwendungen einschließlich Sach- und Dienstleistungen mit einem Wert von mehr als 100,-€ der/dem Beauftragten zur Bekämpfung der Korruption mitzuteilen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das ein mal jährlich dem Rat der Hansestadt Lüneburg vorzulegen ist.

 

Folgende Angaben sind zu machen:

 

·          Name der Zuwendungsgeberin/des Zuwendungsgebers

·          Art und Höhe der freiwilligen Zuwendung

·          Zuwendungszweck

 

 

Im Jahre 2008 hat die Hansestadt Lüneburg Zuwendungen gemäß der als Anlage beigefügten Liste (Anlage 1) erhalten, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen.

 

Die Gelder und Leistungen kamen im Wesentlichen Maßnahmen und Projekten der Hansestadt Lüneburg zugute, die ansonsten nicht oder nur in deutlich beschränkterem Umfang hätten durchgeführt werden können.

 

Gleichzeitig möchte die Verwaltung darüber informieren, dass der Niedersächsische Landtag am 12. Mai 2009 eine Ergänzung des § 83 der NGO beschlossen hat. Dort ist festgelegt, dass nunmehr der Rat über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen entscheidet. Darüber hinaus ist das Innenministerium ermächtigt worden, durch Verordnung Wertgrenzen für zustimmungspflichtige Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren unterhalb dieser Wertgrenzen abweichend zu regeln. Der Kommunalaufsicht ist einmal jährlich ein Bericht über die erhaltenen/vermittelten Zuwendungen zu übersenden.

 

Die im Gesetz genannte Verordnung, die die Wertgrenzen für die durch den Rat zustimmungspflichtigen Zuwendungen und die Verfahrensweise unterhalb der Wertgrenzen festlegen soll, hat das Innenministerium jedoch noch nicht erlassen. Die neue Rechtslage bedeutet also, dass - solange noch keine VO erlassen worden ist - derzeit der Rat über die Annahme/Vermittlung sämtlicher Zuwendungen zu entscheiden hat und diese somit nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rates angenommen werden dürfen.

 

Diese –wohl vom Gesetzgeber letztlich nicht bedachte- Konsequenz führt in der Verwaltungspraxis zu erheblichen Umsetzungs- und möglicherweise auch zu Verständnisproblemen bei denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die mit einem Beitrag soziale oder kulturelle Projekte in der Hansestadt unterstützen möchten.

 

Im Interesse einer sachdienlichen und insbesondere praktikablen Übergangslösung schlägt die Verwaltung deshalb vor, dass der Rat der Hansestadt Lüneburg die Verwaltung dazu ermächtigt, übergangsweise bis zum Erlass der in § 83 Abs. 4 NGO genannten Verordnung und der Anpassung der entsprechenden internen Richtlinie der Hansestadt Lüneburg in der bisherigen Praxis weiter verfahren zu dürfen.

 

Auf das hier dargestellte Berichtsjahr 2008 hat diese Gesetzesänderung jedoch noch keinen Einfluss, so dass im vorliegenden Fall die Richtlinie der Hansestadt zur Annahme freiwilliger Zuwendungen (Spenden, Sponsoring) maßgeblich ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                         50,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Teilhaushalt / Kostenstelle:                                                     

            Produkt / Kostenträger:

            Haushaltsjahr:    

 

e)   mögliche Einnahmen:

     

Anlagen:

Anlagen:

 

  • Verzeichnis über freiwillige Zuwendungen (Spenden und Sponsoring) 2008

 

  • Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Annahme von freiwilligen Zuwendungen (Spenden, Sponsoring)
Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vorlage 09 Anlage_Spender_u_Sponsoren (93 KB) PDF-Dokument (14 KB)    
Anlage 2 2 6_2_Richtlinie_zur_Annahme_von_freiwilligen_Zuwendungen (69 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt die im Jahr 2008 erhaltenen Zuwendungen zur Kenntnis.

 

Darüber hinaus ermächtigt der Rat der Hansestadt Lüneburg die Verwaltung nach Maßgabe der bisherigen Praxis (Richtlinie 6-2) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne des § 83 Abs. 4 der NGO einzuwerben und anzunehmen und/oder an Dritte zu vermitteln bis eine konkretisierende Verordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vorliegt und die interne Richtlinie der Hansestadt entsprechend angepasst ist.