Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die
Psychatrische Klinik Häcklingen hat ihren Betrieb nach Uelzen verlagert. Nach
Aufgabe der Nutzung wird auf dem Klinikgrundstück südlich des Pilgerpfades auch
weiterhin eine Verwendung für den Gemeinbedarf angestrebt. Planungsrechtlich
ist dieses Gebiet dem Außenbereich i.S. von § 35 BauGB zuzuordnen. Der wirksame
Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“
dar. Die weiteren unmittelbar anliegenden Flächen südlich des Pilgerpfades sind
ebenfalls als Außenbereichsflächen zu beurteilen und im Flächennutzungsplan als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im
Zusammenhang mit diesen Planungszielen sollen auch die westlich und östlich der
Klinik gelegenen landwirtschaftlichen Flächen unmittelbar südlich des
Pilgerpfades städtebaulich neu geordnet werden. Nordwestlich soll die Fläche
für eine Siedlungsentwicklung im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung
vorbereitet werden. Östlich der Klink soll langfristig ein grüner
Freiraumgürtel zwischen den Ortsteilen Rettmer und Häcklingen gesichert werden.
Im Rahmen der anstehenden 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt
Lüneburg für den Teilbereich „Pilgerpfad-Süd“ ist daher hier
insbesondere eine Darstellung als Ausgleichsfläche zu untersuchen. Um die
planungsrechtlichen Voraussetzung für eine anderweitige Nutzung zu schaffen,
hat der Verwaltungsausschuss der Hansestadt am 18.05.2004 beschlossen den
Flächennutzungsplan für den Teilbereich „ Pilgerpfad-Süd“ in einem
52. Änderungsverfahren entsprechend zu ändern. Ferner wurde die Art und Weise
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit dem am
20. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an
EU-Richtlinien (EAG Bau) kam es zu bedeutenden Änderungen im Städtebaurecht.
Kernstück der Novellierung ist die Pflicht der Städte und Gemeinden zur
Durchführung einer Umweltprüfung für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung
aller Bauleitpläne. Damit soll bereits auf Planungsebene gewährleistet sein,
dass die Belange des Umweltschutzes in gebührlicher Weise zur Geltung kommen. Hierfür
wird ein Umweltbericht erstellt, in dem die Ergebnisse der Umweltprüfung zu
dokumentieren sind. Der Umweltbericht geht als ein gesonderter Teil in die
Begründung ein. Er ist bereits zu Beginn des Planungsprozesses anzufertigen und
im Laufe des Aufstellungsverfahrens fortzuschreiben, etwa aufgrund der
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Nach den
Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 1 BauGB sind bei Bauleitplanverfahren,
die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind, die neuen
Vorschriften der Bauleitplanung zwingend anzuwenden. Für Bauleitplanverfahren
die vor dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurden bestand eine Ausnahme
gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Ausnahme hätte jedoch das Verfahren
zur Aufstellung oder Änderung, bis zum 20.07.2006 abgeschlossen werden müssen. Da das o.
g. Bauleitplanverfahren diesen Termin überschritten hat, muss das gesamte
Verfahren neu begonnen werden. Eine erneute frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und eine frühzeitige Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind zwingend erforderlich. Das
Flächennutzungsplanänderungsverfahren wird nach den gültigen Vorschriften des
BauGB durchgeführt mit der Durchführung der Umweltprüfung und der Aufstellung
eines Umweltberichtes. Die zeichnerische
Beschreibung des Geltungsbereiches und eine Verfahrensübersicht sind
Bestandteile der Sitzungsvorlage. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage:
150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Lageplan,
Verfahrensübersicht
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||