Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Der Rat
der Stadt Lüneburg hat anlässlich seiner Sitzung am 22.02.2001 für den
Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 122
"Oedeme - Häcklinger Weg einschließlich örtlicher Bauvorschrift über die
Gestaltung" gemäß §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
eine Veränderungssperre erlassen. Ziel
dieser Satzung ist es, im Bedarfsfall im Interesse der Sicherung der künftigen
Bauleitplanung vorübergehend Bautätigkeiten auf den im Planbereich gelegenen
Grundstücken zu verhindern und darüber hinaus erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke untersagen zu können. Die
Veränderungssperre ist am 12.03.2001 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg
ortsüblich bekannt gemacht worden sowie in Kraft getreten und behält gemäß § 17
Abs. 1 Satz 1 BauGB für 2 Jahre, also bis einschließlich 11.03.2003, ihre
Gültigkeit. Der
Bebauungsplan Nr. 122 wird nach dem derzeitigen Stand der Planungsarbeiten bis
zum Ende dieser gesetzlich geregelten Frist keine Rechtsverbindlichkeit
erlangen. Dieses liegt darin begründet, dass der Landkreis Lüneburg in seiner
Eigenschaft als Untere Naturschutzbehörde zwischenzeitlich festgestellt hat,
dass Teile des hinterliegenden Geltungsbereiches des vorgesehenen
Bebauungsplanes als besonders geschütztes Biotop (Röhricht und Sumpf) i. S. von
§ 28 a des Nds. Naturschutzgesetzes einzuordnen und baulich nicht nutzbar ist.
Mit dem Landkreis Lüneburg werden derzeit Gespräche mit dem Ziel einer
Befreiung von den Nutzungsbeschränkungen auf den Biotopflächen und einer
Wiederherstellung der Biotopfunktionen auf angrenzenden Flächen geführt. Dabei
zeichnet sich eine einvernehmliche Lösung ab. Allerdings wird eine
naturschutzfachlich zufriedenstellende Lösung und die daraus resultierende
Anpassung des städtebaulichen Konzeptes nicht kurzfristig erarbeitet werden
können. Im
Interesse der Sicherung der Bauleitplanung ist es daher erforderlich, die
Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB zunächst um 1 Jahr -
Fristablauf 11.03.2004 - zu verlängern. Sollte der Bebauungsplan Nr. 122 vor
diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich werden, tritt die Veränderungssperre gemäß §
17 Abs. 5 BauGB automatisch außer Kraft. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine evtl. anschließende 2. Verlängerung
der Veränderungssperre über den 11.03.2004 hinaus der Zustimmung der
Bezirksregierung Lüneburg bedürfte. Besondere Umstände, die gemäß § 17 Abs. 2
BauGB eine 2. Verlängerung gestatten, liegen im übrigen stets nur dann vor,
wenn die Verzögerung des Planverfahrens durch eine ungewöhnliche Sachlage
verursacht worden ist und der Stadt im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf
eines Fehlverhaltens gemacht werden kann. Dauert
die Verlängerungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns
oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus,
ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile gemäß § 18 Abs.
1 BauGB eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Es wird
angestrebt, das Planverfahren vor dem 11.03.2004 abzuschließen. Gemäß §
55 g Abs. 3 Ziff. 2 NGO ist der Ortsrat Oedeme bei der Aufstellung von
Satzungen nach dem BauGB rechtzeitig zu hören. Der Ortsrat Oedeme hat daher
anlässlich seiner o. a. Sitzung Gelegenheit, ggf. eine Beschlussempfehlung i.
S. des nachstehenden Beschlussvorschlages zu geben. Anlage
ist Bestandteil der Sitzungsvorlage. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) 150,00
€ a) für die
Erarbeitung der Vorlage: aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung
der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Satzung
Beschlussvorschlag: Die
anliegende Satzung der Stadt Lüneburg über eine Verlängerung der
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr.
122 "Oedeme - Häcklinger Weg einschließlich örtlicher Bauvorschrift über
die Gestaltung" wird gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB i. V. § 6 NGO
beschlossen. |
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