Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach
§ 49 Sozialgesetzbuch (SGB) XII werden im Rahmen der Hilfe zur Familienplanung
die ärztliche Beratung, die
erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel
geleistet. Die
Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich
verordnet sind. Die
nach dieser Norm zu erbringenden Leistungen sind gem. § 52 Abs. 1 SGB XII an
die der gesetzlichen Krankenkassen gebunden. So haben gesetzlich
Krankenversicherte nach § 24a Abs. 2 SGB V lediglich einen Anspruch auf
Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis zur Vollendung des 20.
Lebensjahres, soweit diese ärztlich verordnet sind. Eine
Übernahme solcher Kosten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II scheidet
grundsätzlich aus, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Nach
einer Anfrage im Sozialausschuss des Landkreises Lüneburg wurde dort nun eine
Arbeitsgruppe gegründet, die prüfen soll, welche finanziellen Belastungen die
Öffnung einer Übernahme von verordneten empfängnisverhütenden Mitteln zur
Familienplanung (bei Hilfeempfängern, die das 20. Lebensjahr vollendet haben)
im Rahmen freiwilliger Leistungen nach sich ziehen würde. Diese
Arbeitsgruppe wird voraussichtlich im November 2008 erstmals tagen. Das
Ergebnis wird dann in den weiteren
Sitzungen beider Sozialausschüsse vorgestellt werden. Ergänzung
16. April 2009: Der
Ausschuss für Soziales und Gesundheit des Landkreises Lüneburg hat in seiner
Sitzung am 12. Februar 2009 einen Grundsatzbeschluss zur Kostenübernahme von
ärztlich verordneten empfängnisverhütenden Mitteln von Empfängerinnen von
Leistungen nach dem II. und XII. Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für
Arbeitsuchende und Sozialhilfe) gefasst. Der
Inhalt des Grundsatzbeschlusses ist unter Beteiligung der Hansestadt Lüneburg
und der pro familia-Beratungsstelle Lüneburg entworfen worden. Danach
übernimmt der Landkreis Lüneburg im Rahmen seiner Daseinsvorsorge die Kosten
für empfängnisverhütende Mittel als Hilfe zur Familienplanung als freiwillige
zusätzliche Leistung über die gesetzlichen Bestimmungen der Leistungen nach dem
V. Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Krankenversicherung) hinaus. Auf diese
Leistung besteht aufgrund des Rechtscharakters als zusätzliche freiwillige
Leistung kein Rechtsanspruch. Die Leistung wird nur im Rahmen der hierfür
vorgesehenen Haushaltsmittel erbracht werden können. Die
Stadt Lüneburg als Träger der Grundsicherung nach SGB XII verfährt
entsprechend. Des
Weiteren ist die Verwaltung des Landkreises Lüneburg beauftragt worden, die
örtlichen Bundestagsabgeordneten sowie das Sozialministerium anzuschreiben, um
den Sachverhalt darzustellen und auf die Regelungsdefizite hinzuweisen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: noch zu
ermitteln d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: |
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