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Sachverhalt: Die Hansestadt Lüneburg hat seit 2005 insgesamt 275.000 Euro
zur Förderung des Baus von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien bereitgestellt.
Seit Bestehen des Förderprogramms wurden Förderbeträge von insgesamt 188.504
Euro ausgezahlt. Derzeit sind noch nicht ausgezahlte Bewilligungen in Höhe von
27.811 Euro ausgesprochen. Wie die Erfahrung in der Vergangenheit gezeigt hat, werden
die Förderungen vorherrschend für Anlagen zur Nutzung solarer Energie
beantragt. Anlagen zur Nutzung der Geothermie haben bisher einen geringen
Anteil am Fördervolumen. Der Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg führt dies
auf die im Verhältnis zu Solaranlagen deutlich höheren Investitionskosten einer
Geothermieanlage zurück. Es ist gerade im Hinblick auf die zukünftigen klimatischen
Veränderungen in unserer Region anzuraten, hier für die Nutzung der Erdwärme
und Erdkühle einen Anreiz zu geben. Es wird daher empfohlen, die
Förderrichtlinie wie folgt zu ändern: Zu: 2. Förderungsfähige Maßnahmen Erdwärme „Die Hansestadt Lüneburg
fördert Anlagen, die Erdwärme nutzen, bis zu einer Anlagenleistung von 30 kW. Die Förderung erfolgt a) pro Erdwärmekollektorenanlage bis
zu einer Bohrtiefe von 5 Metern mit einem Betrag von
1.000 Euro oder b) pro Erdwärmesondenanlage bis zu
einer Bohrtiefe von 99 Metern mit einem Betrag von
2.500 Euro. Bei kombinierten Anlagen, die
Erdwärme und Erdkühle nutzen ( reversible Anlagen ), erhöht sich die Förderung
um 50 %.“ Zudem wird vorgeschlagen, folgenden Passus aus der
Förderrichtlinie zu streichen: Zu: 3. Verfahren
Förderungsausschluss Die Förderung beschränkt sich auf
Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Förderantrages bei der Stadt noch
nicht begonnen wurden. Nach der bisherigen Formulierung mussten Handwerksbetriebe
bereits vor Beauftragung durch den Bauherrn Förderanträge stellen. Es wurde
daher in einigen Fällen von verschiedenen Handwerksbetrieben, die sich in der
Angebotsphase befanden, für dieselbe geplante Anlage vorsorglich ein Antrag
gestellt. Folgender Satz sollte in der Förderrichtlinie ergänzend
aufgenommen werden: Zu: 2. Förderungsfähige Maßnahmen Voraussetzungen für die Förderung (Abs. 2) Es werden nur Anlagen
gefördert, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Stadt
Lüneburg behält sich vor, Anlagen oder Teile von Anlagen nicht zu fördern, wenn
aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der geplanten Konstruktion oder
Dimensionierung nur eine schlechte Ausnutzung der regenerativen Energien zu
erwarten ist. Ferner kann eine Förderung abgelehnt werden, wenn das Verhältnis
von Kosten zu Nutzen der Anlage außergewöhnlich abweicht. In Gebieten, die
zentral mit Wärme versorgt werden oder für die eine zentrale Versorgung geplant
ist, werden keine Einzelanlagen zur Wärmeerzeugung gefördert. Für jedes zukünftige Baugebiet ist geplant, durch
Vereinbarung mit dem jeweiligen Erschließungsträger ein auf das Vertragsgebiet gebundenes
Förderprogramm aufzulegen. Deshalb wird vorgeschlagen, die Förderrichtlinie um
folgende Nummer 4 zu ergänzen: 4. Gebietsbezogene Förderfonds Sofern
auf einzelne Stadtgebiete beschränkte, den in Ziffer 1 genannten Förderzweck
erfüllende Förderfonds aufgelegt werden, sind die Ziffern 2 und 3 dieser
Förderrichtlinie entsprechend anzuwenden. Die Ansprüche aus den speziellen
Förderfonds schließen eine Förderung aus dem allgemeinen Fonds aus, solange
noch Fördermittel im speziellen Fonds vorhanden sind. Hinweis: Die
aktuelle Förderrichtlinie kann im Internet unter: eingesehen
werden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja x Nein Haushaltsstelle: SK
0048010/ KS 31020/ KT 51100502 Haushaltsjahr: 2008 e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Beschlussvorschlag: Der
Ausschuss stimmt den Änderungen der Förderrichtlinie zu. |
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