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Vorlage - VO/2924/08  

 
 
Betreff: Förderrichtlinien der Hansestadt Lüneburg zur Förderung regenerativer Energien
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Rietschel, Ulrike
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz Vorberatung
06.11.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
04.12.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Hansestadt Lüneburg hat seit 2005 insgesamt 275.000 Euro zur Förderung des Baus von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien bereitgestellt. Seit Bestehen des Förderprogramms wurden Förderbeträge von insgesamt 188.504 Euro ausgezahlt. Derzeit sind noch nicht ausgezahlte Bewilligungen in Höhe von 27.811 Euro ausgesprochen.

Wie die Erfahrung in der Vergangenheit gezeigt hat, werden die Förderungen vorherrschend für Anlagen zur Nutzung solarer Energie beantragt. Anlagen zur Nutzung der Geothermie haben bisher einen geringen Anteil am Fördervolumen. Der Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg führt dies auf die im Verhältnis zu Solaranlagen deutlich höheren Investitionskosten einer Geothermieanlage zurück.

Es ist gerade im Hinblick auf die zukünftigen klimatischen Veränderungen in unserer Region anzuraten, hier für die Nutzung der Erdwärme und Erdkühle einen Anreiz zu geben. Es wird daher empfohlen, die Förderrichtlinie wie folgt zu ändern:

 

Zu:  2. Förderungsfähige Maßnahmen

Erdwärme

„Die Hansestadt Lüneburg fördert Anlagen, die Erdwärme nutzen, bis zu einer Anlagenleistung von 30 kW.

Die Förderung erfolgt

a) pro Erdwärmekollektorenanlage bis zu einer Bohrtiefe von 5 Metern mit einem Betrag von  

   1.000 Euro

oder

b) pro Erdwärmesondenanlage bis zu einer Bohrtiefe von 99 Metern mit einem Betrag von

    2.500 Euro.

Bei kombinierten Anlagen, die Erdwärme und Erdkühle nutzen ( reversible Anlagen ), erhöht sich die Förderung um 50 %.“

 

 

Zudem wird vorgeschlagen, folgenden Passus aus der Förderrichtlinie zu streichen:

 

Zu: 3. Verfahren

Förderungsausschluss

Die Förderung beschränkt sich auf Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Förderantrages bei der Stadt noch nicht begonnen wurden.  Als Zeitpunkt des Beginns gilt das Datum der Auftragserteilung.  Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert

 

Nach der bisherigen Formulierung mussten Handwerksbetriebe bereits vor Beauftragung durch den Bauherrn Förderanträge stellen. Es wurde daher in einigen Fällen von verschiedenen Handwerksbetrieben, die sich in der Angebotsphase befanden, für dieselbe geplante Anlage vorsorglich ein Antrag gestellt.

 

 

Folgender Satz sollte in der Förderrichtlinie ergänzend aufgenommen werden:

 

Zu:  2. Förderungsfähige Maßnahmen

Voraussetzungen für die Förderung

(Abs. 2) Es werden nur Anlagen gefördert, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Stadt Lüneburg behält sich vor, Anlagen oder Teile von Anlagen nicht zu fördern, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der geplanten Konstruktion oder Dimensionierung nur eine schlechte Ausnutzung der regenerativen Energien zu erwarten ist. Ferner kann eine Förderung abgelehnt werden, wenn das Verhältnis von Kosten zu Nutzen der Anlage außergewöhnlich abweicht. In Gebieten, die zentral mit Wärme versorgt werden oder für die eine zentrale Versorgung geplant ist, werden keine Einzelanlagen zur Wärmeerzeugung gefördert.

 

 

 

Für jedes zukünftige Baugebiet ist geplant, durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Erschließungsträger ein auf das Vertragsgebiet gebundenes Förderprogramm aufzulegen. Deshalb wird vorgeschlagen, die Förderrichtlinie um folgende Nummer 4 zu ergänzen:

 

4. Gebietsbezogene Förderfonds

Sofern auf einzelne Stadtgebiete beschränkte, den in Ziffer 1 genannten Förderzweck erfüllende Förderfonds aufgelegt werden, sind die Ziffern 2 und 3 dieser Förderrichtlinie entsprechend anzuwenden.

Die Ansprüche aus den speziellen Förderfonds schließen eine Förderung aus dem allgemeinen Fonds aus, solange noch Fördermittel im speziellen Fonds vorhanden sind.

 

 

Hinweis:

Die aktuelle Förderrichtlinie kann im Internet unter:

http://www.lueneburg.de/Portaldata/1/Resources/stlg_dateien/stlg_dokumente/31_umwelt/foerderprogramm.pdf

eingesehen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: 20 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja x

            Nein      

            Haushaltsstelle:   SK 0048010/ KS 31020/ KT 51100502

            Haushaltsjahr:     2008

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss stimmt den Änderungen der Förderrichtlinie zu.