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Vorlage - VO/2918/08  

 
 
Betreff: Abfallwirtschaftskonzept
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Rietschel, Ulrike
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.09.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriger Verfahrensablauf

 

Der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes 2008 bis 2013 wurde in der Sitzung am 04.03.2008 dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz vorgestellt.

 

Es folgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, denen bis zum 13.05.08 Gelegenheit gegeben wurde, ihre Bedenken und Anregungen vorzubringen.

 

Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung wurde der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes in der Zeit vom 05.05.08 bis 19.05.2008 im Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg, Bei der Ratsmühle 17 A in Lüneburg zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, konnte Bedenken und Anregungen während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Hansestadt vorbringen.

Die verkürzte Auslegungsfrist von zwei Wochen beruht auf Bestimmungen des Modellkommunengesetzes. Die Hansestadt Lüneburg zählt zu den Modellkommunen in Niedersachsen.

 

Von dem Recht der Einsichtnahme wurde kein Gebrauch gemacht; Bedenken und Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern sind nicht eingegangen.

 

Von den Stellen und Behörden, die als Träger öffentlicher Belange vom Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, gingen insgesamt zwei Stellungnahmen ein:

  1. Schreiben der Handwerkskammer Lüneburg-Stade vom 09.05.2008
  2. Schreiben der Kreishandwerkerschaft vom 06.05.2008

 

Beide Stellungnahmen betrafen die Ausführungen zur so genannten Pflichtenübertragung nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW/AbfG (Punkt 3.4 auf Seite 39 bis 40).

 

In Abstimmung mit dem Ingenieurbüro ATUS wurden die Hintergründe einer Pflichtenübertragung der Handwerkskammer und der Kreishandwerkerschaft in einem Brief näher erläutert (siehe Anlage 1 und 2).

 

Zur Konkretisierung wird vorgeschlagen, das Abfallwirtschaftskonzept um die beiden Aspekte

  • Begrenzung des Bruttoentgeltes in Höhe des entsprechenden Gebührensatzes und
  • Vorsteuerabzugsmöglichkeit für gewerbliche Kunden

 

zu ergänzen.

 

Punkt 3.4 des Abfallwirtschaftskonzeptes erhält folgende Fassung (Hinweis: der fett gedruckte Text wurde neu eingefügt):

 

3.4   Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Stadt und GfA

Die Hansestadt Lüneburg ist aufgrund von § 6 Abs.1 NAbfG öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers umfassen im Wesentlichen die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie die Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (= vor allem Gewerbeabfälle).

 

Mit der Durchführung hat die Stadt die GfA beauftragt. Abfallrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Beauftragung um eine nach §16 Abs.1 KrW-/AbfG; danach dürfen die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Die Pflicht bleibt in diesem Fall bei der Stadt, die GfA tritt lediglich als Erfüllungsgehilfe in Erscheinung.

 

Das KrW-/AbfG ermöglicht aber auch eine andere Gestaltung, nämlich die Pflichtenübertragung nach §16 Abs. 2 KrW-/AbfG. Danach werden durch die zuständige Behörde die Entsorgungspflichten ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. In zahlreichen niedersächsischen Landkreisen wurden die Pflichten zur Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen auf eine Gesellschaft mit Kreis-Beteiligung übertragen. Wesentliche Folge dieses Übertragungsaktes ist, dass direkte Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem gewerblichen Abfallerzeuger entstehen.

 

Solche direkten Leistungsbeziehungen haben zwei Vorteile:

  • Gewerbliche Kunden sind i.d.R. vorsteuerabzugsberechtigt. Die GfA weist die Umsatzsteuer aus, und der Kunde kann diese abziehen. Der Gebührenbescheid muss sich dagegen auf Bruttokosten beziehen, und ein Vorsteuerabzug ist unmöglich.
  • Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Leistungserbringer und Kunde den Umfang der Leistung und die Konditionen frei aushandeln können - frei von satzungsrechtlichen Regelungen und kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die GfA im Wettbewerb mit anderen Entsorgern steht. Für das „Tagesgeschäft“ empfiehlt sich dagegen eine eindeutige Klarstellung, dass das Bruttoentgelt nicht höher sein darf als die Gebühr für die entsprechende Leistung.

 

Wir empfehlen dabei, den Umfang der Pflichtenübertragung auf gewerbliche Abfallerzeuger mit größeren Mengen zu beschränken. Der Übertragungsgegenstand sollte präzise wie folgt definiert werden:

 

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen soweit diese in Gefäßen ab 1100 l bereit gestellt werden.

 

Der Übertragungsvorgang selbst erfolgt so, dass die Gesellschaft einen entsprechenden Antrag beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz einreicht und nachweist, dass sie zur Erfüllung dieser Entsorgungspflichten in der Lage ist. Die Hansestadt Lüneburg müsste ihr Einverständnis zur Pflichtenübertragung zum Ausdruck bringen.

 

Hinweis:

Seitens der Handwerkskammer und der Kreishandwerkerschaft wurde inzwischen fernmündlich signalisiert, dass sie mit der Klarstellung in der ergänzten Fassung des Abfallwirtschaftskonzeptes einverstanden sind, aber im Falle einer konkreten Pflichtenübertragung durch die Hansestadt an die GfA ihrerseits weiterer Diskussionsbedarf bestünde.

 

Die Verwaltung hat erklärt, dass es für die konkrete Umsetzung der Konzeptvorschläge des Abfallwirtschaftskonzeptes jedoch noch weiterer Beratungen und Satzungsänderungen bedarf.

 

Endfassung des Abfallwirtschaftskonzeptes

 

Die Endfassung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist als Anlage 5 beigefügt und wird zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: 20 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja x

            Nein      

            Haushaltsstelle:   7200.60010

            Haushaltsjahr:     Haushaltsrest aus 2007

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Stellungnahme der Handwerkskammer Lüneburg-Stade

Stellungnahme der Kreishandwerkerschaft Lüneburg

Schreiben an die Handwerkskammer Lüneburg-Stade

Schreiben an die Kreishandwerkerschaft Lüneburg

Abfallwirtschaftskonzept

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Awiko Antwort Kreishandwerkerschaft (34 KB) PDF-Dokument (15 KB)    
Anlage 2 2 Awiko Handwerkskammer (32 KB) PDF-Dokument (13 KB)    
Anlage 3 3 Handwerkskammer_1 (1372 KB)      
Anlage 4 4 Handwerkskammer_2 (774 KB)      
Anlage 5 5 Kreishandwerkerschaft_1 (695 KB)      
Anlage 6 6 Kreishandwerkerschaft_2 (1287 KB)      
Anlage 7 7 AWIKO Stadt LG Endfassung (635 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Das Abfallwirtschaftskonzept in der vorgestellten Endfassung (Anlage 5) wird beschlossen.