Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Bisheriger
Verfahrensablauf Der
Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes 2008 bis 2013 wurde in der Sitzung am
04.03.2008 dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz vorgestellt. Es
folgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, denen bis zum 13.05.08
Gelegenheit gegeben wurde, ihre Bedenken und Anregungen vorzubringen. Nach
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung wurde der Entwurf des
Abfallwirtschaftskonzeptes in der Zeit vom 05.05.08 bis 19.05.2008 im Bereich
Umwelt der Hansestadt Lüneburg, Bei der Ratsmühle 17 A in Lüneburg zur
Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das
Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, konnte Bedenken und Anregungen während
dieser Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der
Hansestadt vorbringen. Die
verkürzte Auslegungsfrist von zwei Wochen beruht auf Bestimmungen des
Modellkommunengesetzes. Die Hansestadt Lüneburg zählt zu den Modellkommunen in
Niedersachsen. Von
dem Recht der Einsichtnahme wurde kein Gebrauch gemacht; Bedenken und
Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern sind nicht eingegangen. Von
den Stellen und Behörden, die als Träger öffentlicher Belange vom
Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, gingen insgesamt zwei Stellungnahmen
ein:
Beide
Stellungnahmen betrafen die Ausführungen zur so genannten Pflichtenübertragung
nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW/AbfG (Punkt
3.4 auf Seite 39 bis 40). In
Abstimmung mit dem Ingenieurbüro ATUS wurden die Hintergründe einer Pflichtenübertragung
der Handwerkskammer und der Kreishandwerkerschaft in einem Brief näher
erläutert (siehe Anlage 1 und 2). Zur
Konkretisierung wird vorgeschlagen, das Abfallwirtschaftskonzept um die beiden
Aspekte
zu
ergänzen. Punkt
3.4 des Abfallwirtschaftskonzeptes erhält folgende Fassung (Hinweis: der fett
gedruckte Text wurde neu eingefügt): 3.4 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Stadt
und GfA
Die Hansestadt Lüneburg ist aufgrund von § 6 Abs.1 NAbfG
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Aufgaben des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers umfassen im Wesentlichen die Entsorgung
von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie die Beseitigung von Abfällen aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (= vor allem
Gewerbeabfälle). Mit der Durchführung hat die Stadt die GfA beauftragt.
Abfallrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Beauftragung um eine nach
§16 Abs.1 KrW-/AbfG; danach dürfen die zur Verwertung und Beseitigung
Verpflichteten Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Die
Pflicht bleibt in diesem Fall bei der Stadt, die GfA tritt lediglich als
Erfüllungsgehilfe in Erscheinung. Das KrW-/AbfG ermöglicht aber auch eine andere Gestaltung,
nämlich die Pflichtenübertragung nach §16 Abs. 2 KrW-/AbfG. Danach werden durch
die zuständige Behörde die Entsorgungspflichten ganz oder teilweise auf einen
Dritten übertragen. In zahlreichen niedersächsischen Landkreisen wurden die
Pflichten zur Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen auf eine
Gesellschaft mit Kreis-Beteiligung übertragen. Wesentliche Folge dieses
Übertragungsaktes ist, dass direkte Leistungsbeziehungen zwischen der
Gesellschaft und dem gewerblichen Abfallerzeuger entstehen. Solche direkten Leistungsbeziehungen haben zwei Vorteile:
Wir empfehlen dabei, den Umfang der Pflichtenübertragung auf
gewerbliche Abfallerzeuger mit größeren Mengen zu beschränken. Der
Übertragungsgegenstand sollte präzise wie folgt definiert werden: Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen soweit diese in Gefäßen ab 1100 l bereit gestellt werden. Der Übertragungsvorgang selbst erfolgt so, dass die
Gesellschaft einen entsprechenden Antrag beim Niedersächsischen Ministerium für
Umwelt und Klimaschutz einreicht und nachweist, dass sie zur Erfüllung dieser
Entsorgungspflichten in der Lage ist. Die Hansestadt Lüneburg müsste ihr
Einverständnis zur Pflichtenübertragung zum Ausdruck bringen. Hinweis: Seitens
der Handwerkskammer und der Kreishandwerkerschaft wurde inzwischen fernmündlich
signalisiert, dass sie mit der Klarstellung in der ergänzten Fassung des
Abfallwirtschaftskonzeptes einverstanden sind, aber im Falle einer konkreten Pflichtenübertragung
durch die Hansestadt an die GfA ihrerseits weiterer Diskussionsbedarf bestünde.
Die
Verwaltung hat erklärt, dass es für die konkrete Umsetzung der
Konzeptvorschläge des Abfallwirtschaftskonzeptes jedoch noch weiterer
Beratungen und Satzungsänderungen bedarf. Endfassung
des Abfallwirtschaftskonzeptes Die
Endfassung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist als Anlage 5 beigefügt und wird
zur Beschlussfassung vorgelegt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja x Nein Haushaltsstelle:
7200.60010 Haushaltsjahr: Haushaltsrest
aus 2007 e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Stellungnahme
der Handwerkskammer Lüneburg-Stade Stellungnahme
der Kreishandwerkerschaft Lüneburg Schreiben
an die Handwerkskammer Lüneburg-Stade Schreiben
an die Kreishandwerkerschaft Lüneburg Abfallwirtschaftskonzept Beschlussvorschlag: Das
Abfallwirtschaftskonzept in der vorgestellten Endfassung (Anlage 5) wird
beschlossen. |
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