Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Die
Hansestadt Lüneburg beabsichtigt, auf dem nördlichen Teil des Avacon-Geländes
an der Lindenstraße / Sülztorstraße die planungsrechtlichen Grundlagen für
Neubauten der St. Ursula-Schule einschließlich außerschulischer
Kinderbetreuung und Sporthalle, der Erweiterung des Jugendtheaters sowie evtl. weiteren
schulischen Nutzungen zu schaffen. Hierzu hat der Ausschuss für Bauen und
Stadtentwicklung am 10.12.2007 und der Verwaltungsausschuss am 18.12.2007 einen
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 120
„Sülztorstraße/AVACON“ gefasst. Da durch diesen
Bebauungsplan nur städtische Projekte auf Flächen abgesichert werden sollen,
die zukünftig im Eigentum der Stadt liegen werden, reicht es aus, nur eine
planungsrechtliche Rahmensetzung zur Verwirklichung der Projekte festzusetzen
und entgegenstehendes Planungsrecht auszuräumen. Der Bebauungsplan soll daher
im vereinfachten und beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch
(BauGB) weiterbetrieben und der Geltungsbereich reduziert werden. Der neue
Geltungsbereich wird umgrenzt im Norden von den südlichen Grundstücksgrenzen
der Wohnbebauung an der Wallstraße, im Osten von der Straße „An den
Reeperbahnen“, entlang der Grundstücksgrenze des Stadttheaters, im Süden
an einer neuen Grenze auf dem AVACON-Gelände, zwischen Stadttheater und dem
Wohngebäude Sülztorstraße Nr. 6, und im Westen von der Sülztorstraße. Der
genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.
In der Anlage ist der Geltungsbereich verkleinert dargestellt. Insgesamt
umfasst der Geltungsbereich eine Fläche von ca. 1,8 ha. Mit der
Reduzierung des Geltungsbereichs wird ebenfalls die Bezeichnung des Planes
geändert. Der neue Name des Bebauungsplanes Nr. 120 lautet
„Sülztorstraße/An den Reeperbahnen“. Zur
Realisierung der oben genannten Einrichtungen führt die Stadt ein
Ausschreibungsverfahren zur Suche eines Privaten-Durchführungspartners (Public-Private-Partnership) durch. Da die städtebauliche
Ausgestaltung erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert wird, soll sich der
Bebauungsplan inhaltlich auf die wesentlichen Festsetzungen beschränken, die
für eine Realisierung der Vorhaben notwendig sind und gleichzeitig eine größt
mögliche Flexibilität offen lässt. Der
Bebauungsplan soll lediglich die Art der Nutzung festsetzen und das Gebiet des
Geltungsbereichs als Kerngebiet ausweisen. Eine Beschränkung auf diese
Festsetzung bedeutet die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes gemäß § 30
Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Die Genehmigung der geplanten Vorhaben richtet
sich dann im Übrigen nach § 34 BauGB und erfordert ein Einfügen der Vorhaben in
die nähere Umgebung. Bei der Aufstellung des
Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB wird auf die
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Durch den
Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Niedersächsischen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Bei Anwendung des
Bebauungsplanes bleibt die voraussichtlich versiegelte Fläche unter 2 ha, so
dass auf eine überschlägige Prüfung der Umweltbelange verzichtet wurde und
davon ausgegangen werden kann, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen
eintreten werden. Da der Bereich dieses
Bebauungsplanes nicht mehr zum zentralen Einkaufsbereich der Innenstadt von
Lüneburg gehört, wird großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen und die
Zulässigkeit der Errichtung von Parkplätzen an dieser Stelle auf 5.000 m² begrenzt. Der Flächennutzungsplan ist
im Wege der Berichtigung anzupassen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage:
150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Lageplan,
Verfahrensübersicht
Beschlussvorschlag:
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