Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Stadt Lüneburg beabsichtigt, die in dem anliegenden Lageplan schraffiert gekennzeichnete und öffentlich gewidmete Verkehrsfläche mit einer Größe von ca. 100 m² zu verkaufen. Vor dem Verkauf der Fläche ist ein Einziehungsverfahren nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) durchzuführen. Nach § 8 NStrG setzt die Einziehung einer öffentlichen
Verkehrsfläche voraus, dass diese keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung gegeben sind. Die ca. 100 m² große Teilfläche des Häcklinger Weges wird seit einiger Zeit nicht mehr als Verkehrsfläche genutzt. Durch den im Bebauungsplangebiet entstandenen Geh- und Radweg, der auf den Häcklinger Weg zugeführt wird, ist die in Rede stehende Fläche nur noch eingeschränkt nutzbar. Insofern ist diese Fläche als öffentliche Verkehrsfläche entbehrlich, zumal der Geh- und Radweg entlang des Häcklinger Weges in ausreichender Breite erhalten bleibt. Die nach § 8 Abs. 2 NStrG vorgeschriebene ortsübliche
Bekanntmachung der Absicht der Einziehung ist mindestens 3 Monate vor der
Einziehung der Verkehrsfläche durchzuführen, da es sich nicht um eine Fläche
von unwesentlicher Bedeutung handelt. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann
der Beschluss, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekanntzugeben, zusammen
mit dem Einziehungsbeschluss gefaßt werden. Dabei sind vor der Veröffentlichung
des Einziehungsbeschlusses die Bedenken der Bevölkerung jedoch zu
berücksichtigen. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 40,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: e) mögliche Einnahmen: Verkauf der Teilfläche Anlagen: Lagepläne Beschlussvorschlag: Die im anliegenden Lageplan gekennzeichnete öffentlich
gewidmete Verkehrsfläche zur Größe von ca. 100 m² aus dem Flurstück 254/9 tlw.
Flur 1 Gemarkung Oedeme wird eingezogen. Die Absicht, diese öffentlich
gewidmete Fläche einzuziehen, ist umgehend ortsüblich bekanntzugeben. Dieser Beschluss ergeht unter dem
Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einziehungsverfügung
etwaigen Bedenken der Bevölkerung Rechnung getragen wurde, bzw. Einwendungen
gegen die Einziehung ausgeräumt wurden. Der Lageplan ist Bestandteil der
Originalsitzungsvorlage. |
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