Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 113 (1) NGO gelten für den
Eigenbetrieb auch die für die Kommune geltenden Vorschriften bzgl. der
Haushaltswirtschaft. Allerdings ist eine besondere Betrachtung der Verwaltung
und des Ergebnisses zu ermöglichen. Deshalb ist nach der GemHKVO ein
Haushaltsplan aufzustellen, der den Regeln der kommunalen Doppik entspricht und
betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Haushaltsplan des Eigenbetriebes
besteht aus dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt.
Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Bestandteil des
Haushaltsplanes. Für die oben beschriebenen Maßnahmen ist es erforderlich,
die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten und die notwendigen Beschlüsse zu
fassen. Der Entwurf des Haushaltes des Eigenbetriebes liegt auf Wunsch zur Einsichtnahme im Ratsbüro bereit. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur
Kenntnis genommen. Die Haushaltssatzung und der Haushalt des Eigenbetriebes
nebst Anlagen werden beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die
notwendigen Schritte zur Umsetzung einzuleiten. |
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