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Vorlage - VO/2586/07  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 12.12.1985 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 14.12.2006
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Barufe, Hans Joachim
Federführend:Bereich 21 - Kämmerei, Steuern und Erbbaurechte Bearbeiter/-in: Krause, Gabriele
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.11.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

A)

Auf Grund der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war es in 2006 erforderlich geworden, die bis dahin gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lüneburg durch eine 7. Änderung an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Im vorangegangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes war klargestellt worden, dass die Bemessungsgrundlage „Stückzahlmaßstab für die zu besteuernden Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“ rechtswidrig ist. Die bis dahin gültige Lüneburger Satzung war demnach zu ändern.

 

Die 7. Änderung des Vergnügungssteuerrechts für die Stadt Lüneburg durch Beschluss des Rates der Stadt Lüneburg vom 14.12.2006 erfolgte daraufhin einerseits in Anlehnung an die vom Niedersächsischen Städtetag empfohlenen Satzungen, andererseits waren dabei die auf Grund der BVerwGE für die Stadt Lüneburg separat festzustellenden Einspielergebnisse der Gerätebetreiber in Lüneburg zu Grunde zu legen.

 

Der empfohlene Beschluss über die Änderung des Beitragsmaßstabs zur Berechnung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (das Ersetzen des Stückzahlmaßstabs durch einen prozentualen Anteil des Einspielergebnisses), diente aber nicht zugleich auch dem Ziel einer Einnahmeerhöhung. Vielmehr hat sich der zur Beschlussfassung in der 7. Änderungssatzung, Artikel II §7 Abs. 1, vorgeschlagene vom-Hundertsatz vom Einspielergebnis an der bisherigen Höhe der Gesamtsteuereinnahmen aus der Vergnügungssteuer orientiert. Grundlage war dabei das der Stadt Lüneburg zur Verfügung gestandene Material, das in einem seinerzeitig anhängigen Klagefall ebenfalls dem Lüneburger Verwaltungsgericht vorgelegt worden war. Die vergleichenden Daten waren mit freiwilliger Beteiligung an einer entsprechenden Umfrage bei den Geräteaufstellern zusammengetragen worden (nach damaligem Satzungsrecht konnte die Beteiligung an der Umfrage rechtlich nicht angeordnet werden). Das Ergebnis der Umfrage führte zur Findung des mit 14 % vorgeschlagenen Hebesatzes zur Berechnung der Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

 

Infolge der sehr geringen Beteiligung an vorgenannter Umfrage führte die zustande gekommene Bemessungsgrundlage in der Anwendung bei allen steuerpflichtigen Automatenaufstellern im Zeitraum vom Januar 2007 bis heute für einige Firmen zu einer Erhöhung der Steuerlast bis zu 30 %; im Durchschnitt für alle Automatenaufsteller im Stadtgebiet Lüneburg zu einer Erhöhung von 19 %.

 

In zwischenzeitlich in 2007 geführten Gesprächen mit den Automatenaufstellern wurde von diesen die betriebliche Situation dargelegt und besonders darauf hingewiesen, dass kleinere Standorte (Automatenaufstellorte) wirtschaftlich nicht mehr gehalten werden können. Auch wurde darauf verwiesen, dass mit der Anpassung des Vergnügungssteuerrechts der Stadt Lüneburg an die aktuelle Rechtslage nicht zugleich auch eine Steuererhöhung beabsichtigt war.

 

Da nun auf Grund der satzungsmäßigen Offenlegungspflicht der Einspielergebnisse von Geräten mit Gewinnmöglichkeit durch die Gerätebetreiber (nicht mehr freiwillige Bekanntgabe wie im Vorjahr) eine neue Berechnung durchgeführt werden konnte (Anlage 2), wird ein Hebesatz von 11 % zur Berechnung der Höhe der Steuer ab 01.01.2007 vorgeschlagen.

 

 

B)

Da nach der Umstellung der Satzung auf das aktuelle Recht und zwischenzeitlich auch nach Wegfall der Übergangsfrist (bis zum 31.12.2006) nunmehr eine Pauschalsteuer nach altem Recht (bisher geregelt in Artikel I, § 9 der Satzung) nicht mehr erhoben werden kann, ist dieser § 9 in Artikel I der Satzung entbehrlich und kann ersatzlos entfallen. Die nachfolgenden weiteren Paragrafen in Artikel I werden in ihrer numerischen Benennung um jeweils einen (1) Wert kleiner.

 

In dem dann neuen Paragrafen 9 in Artikel I ist der Absatz 4 ebenfalls ersatzlos zu streichen, da die hierin geregelt gewesene Sperrzeitverkürzung für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen durch Gesetz seit Ende des Jahres 2006 abgeschafft ist. Der bisherige weitere Absatz 5 in § 9 wird dann neuer Absatz 4.

 

 

C)

Da die unter Ziffern A) und B) vorgeschlagenen Änderungen beide ab dem 01.01.2007 gelten sollen, ist die jetzige 8. Änderung der Satzung rückwirkend auf den 01.01.2007 in Kraft zu setzen.

 

Die Rückwirkung ist rechtlich zulässig, da sich durch diese Satzungsänderung weder für einen einzelnen noch für die Gesamtheit der steuerpflichtigen Automatenaufsteller ein rechtlicher Nachteil ergibt.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:                                          3.570 € *

              * für die Kostenermittlung sind die „Pauschsätze für den

              Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im

              staatlichen Bereich (RdErl. D. MF v. 20.01.2004 – K 2004-39-3422 –

              zugrunde gelegt worden.

 

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja                                          X

              Nein             

              Haushaltsstelle:              90000.02100

              Haushaltsjahr:              2007

 

e)              mögliche Einnahmen: 650.000 €

 

Anlagen:

Anlagen:

Änderung

Übersicht

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VgnStS-AE-BeschlVorl Nov 2007 Anlage 1 (22 KB) PDF-Dokument (84 KB)    
Anlage 2 2 VgnStS-AE-BeschlVorl Nov 2007 Anlage 2 (30 KB) PDF-Dokument (49 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Lüneburg beschließt, die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 12.12.1985 in der Fassung der 8. Änderung vom xx.xx.2007.