Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: 1.
Das
Entwicklungsgebiet STOV-Gelände ist Bestandteil des Antrages auf
EU-Fördermittel Ziel 1 – EFRE. 2.
Die
gesamten Neubaukosten der Lebenshilfe betragen rd. 16.000.000 € von diesen
Kosten kann die Lebenshilfe ca. 11.000.000 € aus eigenen Mitteln aufbringen.
Die Finanzierungslücke beträgt rd. 5.000.000 €. 3.
Zur
Akquirierung weiterer Fördermittel empfiehlt das MS der Stadt einen Antrag auf
Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Stadtumbau West“ zu stellen. Über
dieses Förderprogramm ist die Erneuerung bzw. der Ausbau von
Gemeinbedarfseinrichtungen förderungsfähig. 4.
Ein
Antrag für das Städtebauförderungsprogramm „Stadtumbau West“ ist bis zum
01.10.07 der Regierungsvertretung in Lüneburg vorzulegen. 5.
Dem
Antrag ist entsprechend der Förderungsrichtlinien des Landes Niedersachsen eine
Kosten- und Finanzierungsübersicht beizulegen. Diese Übersicht beinhaltet die
Kosten, die bereits über das Antragsverfahren der EU-Fördermittel Ziel 1 EFRE
ermittelt wurden; darüber hinaus sind die Kosten zur Sicherstellung der
Gesamtfinanzierung der Ansiedlung der Lebenshilfe aufgenommen worden. Die
Gesamtkosten / Gesamtinvestitionen, die aus dem Städtebauförderungsprogramm
beantragt werden sollen, betragen demzufolge 7.792.000 € Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 50
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Grafik
STOV-Gelände Antrag
Förderprogramm
Beschlussvorschlag: 1)
Der
Rat nimmt das Konzept des integrierten Stadtenwicklungskonzeptes/Vorbereitende
Untersuchungen zur Kenntnis. Die Stadt Lüneburg wird die Sanierung nach diesem
Leitbild durchführen. 2)
Aus
dem städtebaulichen Konzept sind die der Verwirklichung des Sanierungszweckes
dienenden Bebauungspläne abzuleiten. Die ermittelten Kosten für die
Durchführung der Sanierung in Höhe von 7.792.000 € werden zur Kenntnis genommen Während der Laufzeit des Sanierungsverfahrens wird der
städtische Anteil von 1/3 der anderweitig nicht gedeckten Gesamtkosten
haushaltsrechtlich bereitgestellt werden. 3)
Von
der Aufstellung der Grundsätze für den Sozialplan wird zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen,
weil erkennbar ist, dass der nach der förmlichen Festlegung des Gebietes aufzustellende
Sozialplan zur Vermeidung oder Milderung der nachteiligen Auswirkungen
ausreichend wird. |
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