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Sachverhalt: Mit Beschluss vom 18.02.2005 hat der Rat der Stadt Lüneburg eine Zusammenfassung von Stiftungen und Einzelvermögen in eine neu zu errichtende Stiftung „Lüneburger Bürgerstiftung“ beschlossen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Lüneburger Bürgerstiftung als kommunale Bürgerstiftung anerkannt. Daraus hat sich eine Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ergeben. Im Rahmen einer Beratung zum beschlossenen
Vermögensanlagekonzept der Lüneburger Bürgerstiftung wurde von der
Kommunalaufsicht die Auffassung vertreten, dass gem. § 107 Niedersächsische
Gemeindeordnung (NGO) eine Verwaltung der kommunalen Bürgerstiftung durch die
Stadt Lüneburg erfolgen müsste. Dem widerspricht § 7 der Satzung der Lüneburger
Bürgerstiftung, wonach die Verwaltung durch den Vorstand der Lüneburger
Bürgerstiftung erfolgt. Dieser Widerspruch lässt sich dadurch auflösen, dass die
bestehende kommunale Stiftung in eine rechtlich selbständige Stiftung des
Bürgerlichen Rechts umgewandelt wird. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen vertritt die
Auffassung, dass die bisherige Einordnung der Lüneburger Bürgerstiftung als
kommunale Stiftung nicht sachgerecht ist, da Kommunale Stiftungen gem. § 19
Niedersächsisches Stiftungsgesetz Stiftungen sind, deren Zweck im
Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft liegt und die von dieser
Körperschaft verwaltet werden. Beides trifft nicht zu, da § 3 der Satzung der Lüneburger
Bürgerstiftung ausdrücklich festlegt, dass der Zweck der Stiftung nicht darin
besteht, die Stadt Lüneburg in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und
Pflichtaufgaben zu entlasten. Dies erlaubt zugleich, dass auch städtische
Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen Zuwendungen der Stiftung
erhalten dürfen, wenn es um zusätzliche und förderungsfähige Projekte geht. Des
weiteren wird die Lüneburger Bürgerstiftung gem. § 7 der Satzung durch den
Vorstand verwaltet. Mit der Umwandlung der Lüneburger Bürgerstiftung in eine
Stiftung des Bürgerlichen Rechts kann die Verwaltung, wie gegenwärtig in § 7
der Satzung beschrieben, beim Vorstand verbleiben. Die Einflussnahme des Rates
bleibt durch die Entsendung von je einem Vertreter pro Fraktion in dem Vorstand
gesichert. Die Aufsicht für eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen
Rechts liegt bei der allgemeinen Stiftungsaufsicht der Regierungsvertretung
Lüneburg und ist damit ortsnah gewährleistet. Mit der Regierungsvertretung Lüneburg wurde der beigefügte
Entwurf der geänderten Satzung abgestimmt. Redaktionell wird empfohlen die Paragraphen der Satzung mit
einer Nummerierung der Absätze zu versehen. Die einzelnen Änderungen sowie eine
überarbeitete Fassung der Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung sind dieser
Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 1 und 2). Die Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsaufsicht
(Regierungsvertretung Lüneburg) genehmigt werden. Die Genehmigung wird
unmittelbar nach dem Ratsbeschluss eingeholt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 40
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: 1.
Gegenüberstellung alte/neue Fassung 2.
Satzung der „Lüneburger Bürgerstiftung“
Beschlussvorschlag: 1. In der
Stiftungssatzung der Lüneburger Bürgerstiftung wird § 2 wie folgt geändert: „(1) Die Stiftung ist eine
rechtlich selbständige Stiftung nach Bürgerlichem Recht. (2) Sie hat Ihren
Sitz in Lüneburg.“ 2. § 8 der
Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung enthält folgende Fassung: „Die Rechnungsprüfung
obliegt der Stiftungsaufsicht der Regierungsvertretung Lüneburg.“ 3. Die
Inhalte zu den Paragraphen der Satzung werden entsprechend der Anlage 2 in Absätze untergliedert. |
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