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Vorlage - VO/2557/07  

 
 
Betreff: Lüneburger Bürgerstiftung; Änderung der Stiftungssatzung
Umwandlung in eine rechtlich selbständige Stiftung nach bürgerlichem Recht
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in: Gieseking, Stefan
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.11.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss vom 18.02.2005 hat der Rat der Stadt Lüneburg eine Zusammenfassung von Stiftungen und Einzelvermögen in eine neu zu errichtende Stiftung „Lüneburger Bürgerstiftung“ beschlossen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Lüneburger Bürgerstiftung als kommunale Bürgerstiftung anerkannt. Daraus hat sich eine Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ergeben.

 

Im Rahmen einer Beratung zum beschlossenen Vermögensanlagekonzept der Lüneburger Bürgerstiftung wurde von der Kommunalaufsicht die Auffassung vertreten, dass gem. § 107 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) eine Verwaltung der kommunalen Bürgerstiftung durch die Stadt Lüneburg erfolgen müsste. Dem widerspricht § 7 der Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung, wonach die Verwaltung durch den Vorstand der Lüneburger Bürgerstiftung erfolgt.

 

Dieser Widerspruch lässt sich dadurch auflösen, dass die bestehende kommunale Stiftung in eine rechtlich selbständige Stiftung des Bürgerlichen Rechts umgewandelt wird.

 

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen vertritt die Auffassung, dass die bisherige Einordnung der Lüneburger Bürgerstiftung als kommunale Stiftung nicht sachgerecht ist, da Kommunale Stiftungen gem. § 19 Niedersächsisches Stiftungsgesetz Stiftungen sind, deren Zweck im Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft liegt und die von dieser Körperschaft verwaltet werden.

 

Beides trifft nicht zu, da § 3 der Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung ausdrücklich festlegt, dass der Zweck der Stiftung nicht darin besteht, die Stadt Lüneburg in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben zu entlasten. Dies erlaubt zugleich, dass auch städtische Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen Zuwendungen der Stiftung erhalten dürfen, wenn es um zusätzliche und förderungsfähige Projekte geht. Des weiteren wird die Lüneburger Bürgerstiftung gem. § 7 der Satzung durch den Vorstand verwaltet.

 

Mit der Umwandlung der Lüneburger Bürgerstiftung in eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts kann die Verwaltung, wie gegenwärtig in § 7 der Satzung beschrieben, beim Vorstand verbleiben. Die Einflussnahme des Rates bleibt durch die Entsendung von je einem Vertreter pro Fraktion in dem Vorstand gesichert.

 

Die Aufsicht für eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts liegt bei der allgemeinen Stiftungsaufsicht der Regierungsvertretung Lüneburg und ist damit ortsnah gewährleistet.

 

Mit der Regierungsvertretung Lüneburg wurde der beigefügte Entwurf der geänderten Satzung abgestimmt.

 

Redaktionell wird empfohlen die Paragraphen der Satzung mit einer Nummerierung der Absätze zu versehen. Die einzelnen Änderungen sowie eine überarbeitete Fassung der Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung sind dieser Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 1 und 2).

 

Die Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsaufsicht (Regierungsvertretung Lüneburg) genehmigt werden. Die Genehmigung wird unmittelbar nach dem Ratsbeschluss eingeholt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:      40 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

1. Gegenüberstellung alte/neue Fassung

2. Satzung der „Lüneburger Bürgerstiftung“

(Angefordertes Dokument nicht im Bestand)
Anlagen:  
  Nr. Name    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1. In der Stiftungssatzung der Lüneburger Bürgerstiftung wird § 2 wie folgt geändert:

 

    „(1) Die Stiftung ist eine rechtlich selbständige Stiftung nach Bürgerlichem Recht.

 

     (2) Sie hat Ihren Sitz in Lüneburg.“

 

2. § 8 der Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung enthält folgende Fassung:

 

    „Die Rechnungsprüfung obliegt der Stiftungsaufsicht der Regierungsvertretung Lüneburg.“

 

3. Die Inhalte zu den Paragraphen der Satzung werden entsprechend der Anlage 2 in

    Absätze untergliedert.