Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Der
Verwaltungsauschuss hat in seiner Sitzung vom 21.08.2007 die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 55 „Hude“ – 4. Änderung beschlossen. Ziel der Planung ist
es, im Änderungsbereich Mischgebietsflächen auszuweisen, um eine zentrumsnahe
Nutzungsmischung aus Wohn-, Geschäfts-, Büro- und nicht wesentlich störender
gewerblicher Nutzung zu entwickeln. Die Planung soll ermöglichen, von den
Steuerungsmöglichkeiten der aktuellen Baunutzungsverordnung im Bezug auf
großflächigen Einzelhandel Gebrauch machen zu können. Im
derzeit gültige Bebauungsplan sind die betroffenen Flächen als Gewerbegebiet
bzw. Kerngebiet ausgewiesen. Das jetzt begonnen Bebauungsplanverfahren könnte
sich als langwierig erweisen. Um die o.g. Planungsabsichten der Stadt Lüneburg
zu sichern und zu verhindern, dass dem Plan entgegenstehende vollendete
Tatsachen geschaffen werden, soll die anliegende Satzung über eine
Veränderungssperre beschlossen werden. Der Geltungsbereich der
Veränderungssperre stimmt mit dem Geltungsbereich der 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 55 „Hude“ überein. Die
gesetzlich geregelte Geltungsdauer der Veränderungssperre beträgt zwei Jahre.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf dieser Frist gemäß § 17 abs. 1 BauGB
automatisch außer Kraft. Es besteht die Möglichkeit, diese Frist um ein Jahr zu
verlängern. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 100,-
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen:
80,- € c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Satzungsentwurf,
Plan über den Geltungsbereich der Satzung
Beschlussvorschlag: Die
anliegende Satzung der Stadt Lüneburg über eine Veränderungssperre für den
Geltungsbereichdes zufkünftigen Bebauungsplans Nr. 55 „Hude“ – 4. Änderung
einschließlich örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung wird gemäß § 16 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die zeichnerische Darstellung des
Geltungsbereichs der Veränderungssperre ist Bestandteil der Satzung. |
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