Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Im Nachgang zur Sitzung des Schulausschusses am 08.05.07 hat
es eine Vielzahl von Kontakten zwischen den Verwaltungen und Stadt und
Landkreis wie auch zwischen den Fraktionen von Rat und Kreistag gegeben. Eine einvernehmliche Lösung der
Problematik konnte noch nicht erreicht werden. Die Verwaltung hat allerdings mit der Landesschulbehörde
inzwischen Einigkeit dahin erzielt, dass eine verbindliche Äußerung zur
Vorführung des Vorhabens Hauptschule Kreideberg hinsichtlich der
Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem Investitionsprogramm „Zukunft Bildung
und Betreuung“ 2003-2007 (IZBB) nunmehr noch bis zum 31.07.07 erfolgen kann. Eine grundsätzliche Entscheidung, in welcher Weise die
baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Ganztagsschule (GTS)
in Angriff genommen werden sollen, ist also noch im Monat Juli zu treffen. Zur Verdeutlichung der Situation von Hauptschulen und
insbesondere der Hauptschule Kreideberg wird nachstehende
Sachverhaltsdarstellung gegeben. Die „Arbeit in der Hauptschule“ ist durch Erlass des MK vom
03.02.2004 geregelt. Der Erlass stellt dabei auch auf die Veränderungen in der
Lebens- und Berufswelt der Schülerinnen und Schüler ab. Mehr denn je hat die
Hauptschule den Auftrag, ihre Absolventen durch die Vermittlung eines
notwendigen Maßes an Grundwissen und lebensnaher Sachverhalte auf die
Anforderungen einer Berufstätigkeit vorzubereiten. Nicht zuletzt deshalb ist
durch die Einführung von Betriebs- und Praxistagen eine stärkere Verknüpfung
zwischen der Schule und Wirtschaft vollzogen worden. Der Erlass nennt als Aufgaben der Hauptschulen folgende
Schwerpunkte: Stärkung der Grundfertigkeiten und beruflichen Orientierung,
Stärkung durch individuelle Förderung, durch Erziehung und Elternarbeit,
Stärkung durch sozialpädagogische Unterstützung und durch
Ganztagsangebote. Mit Schreiben vom 08.02.2007 weist die Landesschulbehörde
die Schulträger Stadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg daraufhin, dass der
Erlass von einer Mehrzügigkeit an Hauptschulen ausgeht. Nur bei einer Mehrzügigkeit
„lassen sich Fachleistungskurse, Wahlpflichtkurse und Arbeitsgemeinschaften, in
denen vor allem die älteren Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren
Fähigkeiten und Neigungen gefördert werden, angemessen organisieren“. Die Landesschulbehörde stellt weiterhin fest, dass der Trend
rückläufiger Anmeldungen zur Hauptschule dazu führen kann, dass in den
Jahrgängen 5 und 6, bei weniger als 24 Schülerinnen und Schülern gesamt,
kombinierte Klassen gebildet werden müssen. D.h., diese Schule erhält nur die
Lehrerstunden für eine Klasse und es erfolgt dementsprechend ein gemeinsamer
Unterricht. Es ist nachvollziehbar, dass diese Form des Unterrichts auf wenig
Akzeptanz bei den Eltern stößt. Ausdrücklich wird im Erlass „die Arbeit an der Hauptschule“
in Ziffer 6.2 die Zusammenarbeit mit anderen Schulen des Sekundarbereichs I
zugelassen. So wird dies zur Aufrechterhaltung eines ausreichend
differenzierten Unterrichtsangebotes vorgesehen. Der Erlassgeber fordert die
Schulträger sozusagen auf, die im Rahmen der Möglichkeiten des Schulgesetzes
vorhandenen Formen der Zusammenarbeit von Schulen auch zu nutzen, um ein
entsprechendes Bildungsangebot vorzuhalten, welches gerade den Hauptschülern
optimale Bildungschancen bietet. Im Rahmen dieser wichtigen Prämisse für einen möglichst
breitfächrigen Unterricht sieht die VO zur Schulentwicklungsplanung ( VO-SEP )
in der Fassung der Änderungsverordnung vom 02.12.06 in § 3 zur Größe von
Schulen vor, dass die Hauptschule mindestens 2-zügig / höchsten 4-zügig
sein sollte. Sie darf (nur) dann einzügig geführt werden, wenn
Soweit es aus politischen Gründen nicht möglich ist, eine
andere Hauptschule im Einzugsgebiet der Stadt Lüneburg zu schließen und deren
Schüler auf andere Hauptschulen (auch) zugunsten der HS Kreideberg „zu
verteilen“, müssen Maßnahmen zur Standortsicherung einer Hauptschule auf dem
Kreideberg getroffen werden. Bereits am 30.08.2002 hatte die Stadt beim Kultusministerium
beantragt, an zwei Standorten in der Stadt sog. Ganztagszentren auszubauen. Mit
Bescheid vom 10.02.03 wurde durch das MK der Bildung dieser Ganztagszentren
grundsätzlich zugestimmt. Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Veränderungen
scheint die Einrichtung von Ganztagsschulen ein Beitrag zur Verbesserung der
Lebenssituation von Familien zu sein. Immer mehr Eltern benötigen durch die
vermehrte Berufstätigkeit von Vater und Mutter, aber auch durch die
Berufstätigkeit von Alleinerziehenden, teilweise in mehreren „Jobs“ aktiv, eine
wirksame Hilfe bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. So sollten in den Stadtteilen Kaltenmoor und Kreideberg
Ganztagszentren entstehen, die ein GTS-Angebot für alle Schulformen vorsehen.
Es konnte bisher erreicht werden:
Wenn also an der Fortführung des bisherigen Konzeptes für
Ganztagszentren mit ihren umfassenden Schulangeboten festgehalten werden soll,
müssen hinsichtlich des Standortes Kreideberg weitere Überlegungen angestellt
werden. Dazu sollten für die Entwicklung der HS Kreideberg auch
andere Formen der Schulorganisation in Betracht gezogen werden. Andere Formen zum Weiterbetrieb eines Hauptschulangebotes
auf dem Kreideberg können sein: a)
die Zusammenlegung
nach § 106 (1) NSchG mit einer anderen bisher selbständigen Schule derselben
Schulform, hier: HS Stadtmitte, oder b)
die Zusammenfassung
nach § 106 (4) NSchG mit einer anderen bislang selbständigen Schule einer anderen
Schulform, hier: Christiani-Schule.
Soweit es keinen Entscheidung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gibt, ist zu befürchten, dass die Hauptschule Kreideberg, wie bereits dargestellt, im allgemeinen Trend der Entwicklung langsam ihre Schüler verliert; daran würde sich die unumgängliche Entscheidung anknüpfen, diese Schule zu einen dann noch geeigneten Zeitpunkt auslaufen zu lassen. Dies bedeutet, dass die Schüler im Eingangsjahrgang Klasse 5 keine Schüler mehr aufnimmt. Möglich verbliebene Schüler würden dann benachbarte Hauptschulen aufsuchen. Im Ergebnis ist die Schule dann nach § 106 (1) NSchG Aufzuheben. Voraussetzungen zur Zusammenlegung nach § 106 (1)
NSchG: Für den Schulträger muss ein schulisches Bedürfnis
zur Zusammenlegung bestehen. Das Bedürfnis orientiert sich an den Anhaltspunkten: Entwicklung
der Schülerzahlen, Interesse
von Erziehungsberechtigten ( gilt hier eher nicht ), Ziele
der Schulentwicklungsplanung. Diese Auflistung ist nicht abschließend („insbesondere“);
der Schulträger hat kein Ermessen, sondern ist bei Vorliegen des Bedürfnisses
verpflichtet, eine schulorganisatorische Entscheidung zu treffen. Gemäß § 99
(1) NSchG besteht das Anhörungsrecht für den Stadtelternrat. Zumindest zwei Merkmale sollten im vorliegenden Fall gegeben
sein. Die Entwicklung der Schülerzahlen für die Aufnahmejahrgänge hat sich in
den vergangenen Jahren als relativ stabil gezeigt. Für das kommende Schuljahr liegen der HS Kreideberg aktuell
15 Anmeldungen (Stand 04.07.07) vor. Bei der aber tendenziell weiter zu
erwartenden Abnahme der Anmeldungen für die Hauptschulen insgesamt, ist zu
erwarten, dass diese Zahl im Trend auch für die HS Kreideberg weiter abnimmt.
Weiteren Aufschluss kann dazu das vom Landkreis Lüneburg
beabsichtigte Gutachten zur Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung geben. Es kann das Ergebnis einer neu geordneten
Schulentwicklungsplanung (SEP) im Landkreis Lüneburg sein, dass eine
Zusammenlegung der HS Stadtmitte mit der HS Kreideberg den Zielen der SEP
entspricht. Auch die veraltete Fassung des SEP hätte grundsätzlich nicht gegen
eine Zusammenlegung gesprochen. Gleichwohl ist aber die Größe der entstehenden Schule zu
beachten. Bei der Zusammenlegung von Schulen verschmelzen zwei bisher
selbständige Schulen desselben Schulform zu einer neuen Schule. Die bisherigen
Schulen gehen unter. Der § 2 der VO-SEP lässt ausdrücklich die Bildung von
Außenstellen zu. Für die Schulform Hauptschule gilt die 4-Zügigkeit als
Obergrenze. Bereits heute erreicht aber die HS Stadtmitte teilweise die
4-Zügigkeit, so dass eine Zusammenlegung mit der HS Kreideberg in der Addition
die zulässige Zügigkeit deutlich überschreitet. Es ist aber Praxis eine
Überschreitung der Zügigkeiten hinzunehmen, wenn erkennbar wird, dass nach
einem bestimmten Zeitraum (mittelfristig / 5 Jahre) die Gesamtschülerzahl in
den Unterrichtsklassen derart sinkt, dass die 4-Zügigkeit generell eingehalten
wird. Von daher wäre die Zusammenlegung der beiden Hauptschulen
ein geeignetes Mittel für eine Fortführung der Hauptschule als Außenstelle am
Standort Kreideberg.
Statistikstichtag 14.09.06 Voraussetzungen für die Zusammenfassung nach § 106
(4) NSchG: Der Schulträger kann zwei bislang selbständige
Schulen unterschiedlicher Schulformen unter dem „Dach“ einer neu entstehenden
Schule zusammen fassen. Die Hauptschule und die Realschule werden als
nebeneinander bestehende, aber durch das gemeinsame „Dach“ verbundene Schulzweige
geführt. Die Bezeichnung lautet dann Haupt- und Realschule. Diese Zusammenfassung ist dabei rein organisatorisch, aber
nicht pädagogisch. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der beiden
Schulzweige besteht ein relativ großer Handlungsspielraum. Es wird allgemein
davon ausgegangen, dass beide Schulzweige in einem bestimmten Umfang
schulformübergreifenden Unterricht anbieten und damit auch die
Stundenplangestaltung vereinfachen. Da beide Schulen auf dem Kreideberg als
Ganztagsschulen (GTS) geführt werden, kann dies zu einer deutlichen Steigerung
der Attraktivität der GTS-Angebote führen. Nach § 3 der VO-SEP kann der Hauptschulzweig einer
zusammengefassten Haupt- und Realschule einzügig geführt werden, soweit die
Haupt- und Realschule mindestens dreizügig ist. Dies ist bei der bestehenden
Größe der Christiani-Schule zweifelsfrei gegeben. Allerdings wird
vorausgesetzt, dass der Hauptschulzweig mindestens 1-zügig, also mit mind. 24
Schülern, geführt wird. Das Erreichen dieser Größe kann bei der tendenziell
weiter zu erwartenden Abnahme der Anmeldungen für die Hauptschulen für den
Kreideberg als problematisch angesehen werden. Die Bestimmungen zur Zügigkeit gelten für jeden Schulzweig
einzeln für sich. Für die Hauptschule wie für die Realschule gilt die
4-Zügigkeit als Obergrenze. Gemäß § 99 (1) NSchG besteht das Anhörungsrecht für den
Stadtelternrat. Auch die Zusammenfassung ist ein geeignetes Mittel, den
Standort der Hauptschule auf dem Kreideberg zu sichern. In der Abwägung beider Alternativen kann die Zusammenfassung
nach § 106 (4) NSchG die größere Chance für die Hauptschule bieten, sie bleibt
schließlich als pädagogisch eigenständiger Schulzweig erkennbar. Es ist für die
Schülerinnen und Schüler, aber auch die Lehrkräfte, Eltern und andere am
Schulleben Beteiligte in stärkerem
Maße eine Identifikation mit der Hauptschule möglich. Nicht entlastet ist allerdings der Schulzweig Hauptschule
von der Vorgabe, dauerhaft mindestens eine Einzügigkeit nachzuweisen. Diese
Verpflichtung kann als gemeinsame Aufgabe der unter einem Dach agierenden
Schulen verstanden werden, um so nachhaltig den Schulstandort zu sichern. Genehmigung
durch die Landesschulbehörde Für jede dieser Entscheidungen des Schulträgers ist eine
Genehmigung nach § 106 (6) NSchG durch die Landesschulbehörde erforderlich. Die
Landesschulbehörde beteiligt auch nach § 80 PersVG der Lehrerpersonalrat. Die Genehmigung bei einer Zusammenlegung nach § 106 (1)
NSchG beinhaltet auch die Genehmigung der Außenstelle. Inanspruchnahme der IZBB-Zuwendung
Nach dem derzeitigen Stand der Diskussion scheint der
ursprünglich beabsichtigte Ausbau der Ganztagsschule nicht mehr sinnvoll. Es
sollte vielmehr eine Planung verfolgt werden, die durch ein geeignetes
Bauvolumen einen wirksamen Beitrag zur Sicherung des Hauptschulstandortes auf
dem Kreideberg darstellt. Es wird daher vorgeschlagen, alle Baumaßnahmen, die eine
Verbesserung am vorhandenen Gebäude (Sanierung, Modernisierung) bedeuten,
durchzuführen. Auf den Ausbau eines eigenen Mensabereichs wird aber
verzichtet; die vorhandene Mensa der Christiani-Schule wird mitgenutzt. Gemeinsam mit der Hauptschule wird kurzfristig festgelegt,
welche Räume an das vorhandene Gebäude „angedockt“ werden müssen, um ein
ausreichendes Maß an Freizeit- und Bewegungsflächen im Sinne des vorliegenden
pädagogischen Konzeptes und dem Raumprogramm für die GTS anzubieten. Die beabsichtigte Dreifeld-Sporthalle wird gebaut. Um die notwendige Zeit für die Umplanung der Baumaßnahmen zu
gewinnen, wird das Gespräch mit der Landesschulbehörde gesucht, um eine weitere
Verlängerung der Erklärungsfrist hinsichtlich der endgültigen Größe des
Vorhabens zu erreichen. In der Anlage zu dieser Vorlage ist der bisherige
entsprechende Schriftverkehr mit der Landesschulbehörde beigefügt. Gleichzeitig sollte nach Auffassung der Verwaltung im
Gespräch mit dem Land versucht werden, die beim Vorhaben GTS Hauptschule
Kreideberg nicht zum Einsatz kommenden Fördermittel für andere GTS-Vorhaben in
Stadt oder Landkreis Lüneburg einzusetzen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 15,-
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Schriftverkehr
mit der Landesschulbehörde Beschlussvorschlag: Der Standort einer Hauptschule auf dem Kreideberg wird im
Rahmen des Konzeptes zum Ganztagszentrum Kreideberg aufrecht erhalten. Um dem Hauptschulstandort bei tendenziell abnehmenden
Schülerzahlen eine wirksame Chance zu geben, wird zum Schuljahr 2008/2009 eine
Zusammenfassung nach § 106 (4) NSchG mit der Christiani-Schule als „Haupt- und
Realschule“ angestrebt. Unter Beachtung dieser veränderten Entwicklung werden die
für den Ausbau der GTS Hauptschule Kreideberg zur Verfügung stehenden
IZBB-Fördermittel nicht in vollem Umfange abgerufen. Die Verwaltung wird aufgefordert, mit der Hauptschule die
bauliche Konzeption zu überarbeiten, und diejenigen Maßnahmen vorzusehen, die
zur Sicherung des Hauptschulstandortes notwendig sind. Dabei orientiert sich
Verwaltung und Schule an der pädagogischen Konzeption der GTS und dem
Raumprogramm dazu. Der Schulausschuss bittet die Verwaltung, bei der
Landesschulbehörde eine Verlängerung für die Erklärungsfrist hinsichtlich der
Umplanung der Baumaßnahme von max. 1 Jahr zu erreichen. Auch soll im Gespräch mit dem Land geprüft werden, ob eine
Umlenkung nicht verwendeter Fördermittel für ein anderes GTS-Vorhaben in Stadt
oder Landkreis Lüneburg verwendet werden kann. Die Verwaltung berichtet den Schulausschuss laufend über den
Stand der Umsetzung dieses Beschlusses. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |