Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Das
Rote Feld wird von großen Grundstücken mit vornehmlich freistehender
Einzelhausbebauung geprägt. Noch
heute besitzt der Stadtteil den Charakter einer Gartenstadt mit typischer
Architektur und großzügig angelegten Garten- und Freiflächen. Grundsätzlich
sollten die Grundstücke durch zusätzliche Bebauung auf den rückwärtigen
Gartenflächen nicht weiter verdichtet werden. Bewohner
des Wohngebietes "Rotes Feld" haben sich schriftlich an die Stadt
gewandt, da sie durch derzeitige Bauvorhaben den Charakter als Villenviertel
mit großzügigen Zier- und Nutzgärten gefährdet sehen. Auch
im Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung wurde über den Erlass einer
Erhaltungssatzung für das Gebiet diskutiert. Die
Verwaltung wurde beauftragt, die Zweckmäßigkeit einer Erhaltungssatzung für das
Rote Feld abzuwägen. Da dies grundsätzlich positiv beschieden wurde, ist ein
Aufstellungsbeschluss zum Erlass einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr.
2 Baugesetzbuch (BauGB) zu fassen, um die in § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
bezeichneten Belange zu wahren. Mit Inkrafttreten dieser Satzung würden der
Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb
des betroffenen Gebietes einer besonderen Genehmigungspflicht unterliegen. Aufgrund
eines vorliegenden Aufstellungsbeschlusses können nach Maßgabe des § 172 Abs. 1
Nr. 2 BauGB Anträge auf Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen
Anlage innerhalb des Geltungsbereiches, soweit sie nach Landesrecht
genehmigungs-, zustimmungs- oder erlaubnispflichtig sind, entsprechend § 15
Abs. 1 BauGB bis zur Dauer von 12 Monaten zurückgestellt werden, wenn zu
fürchten ist, dass die Verfolgung des mit der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs.
1 Nr. 2 BauGB angestrebten Ziels durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. Der
Geltungsbereich der Satzung wird begrenzt im Norden von der Kefersteinstraße
zwischen Uelzener Straße und Gravenhorststraße, von der Gravenhorststraße
zwischen Kefersteinstraße und Feldstraße, von der Feldstraße zwischen
Gravenhorststraße und Volgerstraße; im Osten von der Volgerstraße zwischen
Feldstraße und Kefersteinstraße, von der Kefersteinstraße zwischen
Barckhausenstraße und Wilschenbrucher Weg, vom Wilschenbrucher Weg zwischen
Kefersteinstraße und Lessingstraße; im Süden von der Lessingstraße und von der
Goethestraße zwischen Volgerstraße und Uelzener Straße (einschließlich der
Straßenfläche der Goethestraße und der Grünfläche zwischen Volgerstraße und
Grabenhorststraße); im Westen von der Uelzener Straße zwischen Goethestraße und
Kefersteinstraße. Die zeichnerische
Darstellung des Geltungsbereiches ist Bestandteil der Sitzungsvorlage. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 150,00
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan
Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Lüneburg beauftragt die Verwaltung, eine Erhaltungssatzung nebst
zeichnerischer Darstellung des Geltungsbereiches gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
auszuarbeiten. |
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